Streaming und Stream-Download legal oder illegal?!

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Streaming geht in Ordnung, der Download oft auch noch, aber Software zum Stream-Download verstößt zumeist gegen Urheberrechte.

Legaler Stream-Download durch illegale Software

Streaming ist vorerst rechtlich unbedenklich. Doch der Download eines Streams bewegt sich weiterhin in einer Grauzone und Anbieter von der nötigen Software könnten sich strafbar machen.

Nutzer von Youtube, Soundcloud, Mixcloud und anderen Streaming-Seiten haben vermehrt das Bedürfnis, die gehörte Musik dauerhaft auf ihr Smartphone, ihr Tablet oder ihren Laptop herunter zu laden. Verständlich, sind doch viele Streams auf diesen Seiten DJ-Sets, Mixtapes und Remixes, die anderweitig nicht heruntergeladen werden können.

Streaming weiterhin legal - noch!

Nach Aussage des Bundesjustizministeriums und der nach der deutschen Rechtsprechung ist Streaming grundsätzlich rechtmäßig. Dabei erfolgt zwar eine Zwischenspeicherung bei dem Nutzer, dies ist jedoch nur eine temporäre Zwischenspeicherung. Diese ist laut Ministerium notwendig, damit der Nutzer einen Streaming-Dienst überhaupt nutzen kann. Die Speicherung bezweckt also primär nicht die Vervielfältigung des Streams und ist darüberhinaus so kurz, dass dadruch keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung erfolgt.

EuGH-Urteil zum Streaming erwartet

Diese bisherige Einschätzung des Streamings könnte sich bald ändern. Dem Europäischen Gerichtshof ist ein Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt worden, der die bisherige rechtliche Einschätzung auf den Kopf stellen könnte. Der EuGH hat demnach zu entscheiden, ob eine Ausnahmeregelung in der Info-Richtlinie 2001/29/ EG beim Streamen von offensichtlich illegal zur Verfügung gestellten Inhalten greift oder nicht. Durch die Ausnahmebestimmung sind nur flüchtige und vorübergehende Vervielfältigungen von Inhalten zulässig und stellen keine Urheberrechtsverletzung dar. Wenn die Ausnahmebestimmung nicht greifen sollte, dann wird es wesentlich schwieriger, Streaming als legal einzustufen. Der Fall ist dem EuGH Anfang 2016 vorgelegt worden. Sobald eine Entscheidung ergeht, werden Sie hier und auf unseren Kanzlei-Seiten darüber informiert.

Download von Stream meist legal

Die Rechtsprechung ist beim Download eines Streams derzeit eindeutig. Sie zieht die Grenze zwischen legalem und illegalem Stream-Download dort, wo für den Nutzer erkennbar ist, dass die den Stream ursprünglich anbietende Webseite offensichtlich ein illegales Angebot darstellt. Ist für den Nutzer nicht erkennbar, dass das Streamangebot der Webseite tatsächlich illegal ist, dann stellt der Download der Daten zwar eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Diese ist jedoch als sog. Kopie zu privaten Zwecken nach § 53 UrhG zulässig.

So verhält es sich mit dem Download etwa von Youtube, Soundcloud, Mixcloud oder Myvideo. Diese Seiten bieten offensichtlich legal Musik und Videos zum Streamen an.

Anders ist dies jedoch etwa bei Seiten wie zippyshare, gorillavid.in, thevideo.me oder vodlocker.com. Hier muss der Nutzer wissen, dass die Inhalte, die auf diesen Seiten zum Stream angeboten werden, möglicherweise nicht rechtmäßig auf diese Seiten gelangt sind. Es ist also Vorsicht beim Download von Filmen, Musik oder anderen Inhalten anhand dieser Streams geboten.

Illegale Stream-Software

Es existieren zahlreiche Software-Lösungen zum Stream-Download wie etwa der jDownloader 2, Tubebox oder soundcloudmp3.de. Diese Software-Lösungen sind mit dem deutschen Recht nicht vereinbar!

Zwei Gerichte haben bereits entschieden, dass solche Software einen Verstoß gegen Urheberrecht darstellt (genau: § 95a Abs. 3 UrhG). Der Verstoß liegt im Bereitstellen von Software, welche Verschlüsselungsmethoden oder andere Maßnahmen umgeht, die den Download von Streams verhindern sollen. In einem Fall (LG München I, Urt. v. 26.07.2012 - Az. 7 O 10502/12) ging es um die Software TubeBox im Zusammenhang mit myvideo.de und in dem anderen (LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2013, Az. 310 O 144/13) um den JDownloader 2, ebenfalls im Zusammenhang mit myvideo.

In beiden Fällen nutzte der Hoster des Stream Maßnahmen wie Encrypted Real Time Messaging Protocols (RTMP) oder Token-URLs.

Wer nun eine Software oder einen Online-Dienst anbietet, mit dem diese Maßnahmen umgangen werden, der verstößt also gem. § 95a UrhG gegen Urheberrecht. Dieser Verstoß stellt gem. § 108 Abs. 3 UrhG sogar eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Fazit: Vorsicht geboten und auf dem Laufenden bleiben

Für User bedeutet dies, dass sie am sichersten fahren, wenn sie beim einfach Streaming bleiben. Wenn der Lieblings-Mix doch heruntergeladen werden soll, dann am besten nur von Webseiten, bei denen völlig eindeutig ist, dass ihre Inhalte legal zur Verfügung gestellt werden. Software oder Online-Lösungen zu programmieren, mit denen Inhalte von Seiten herunter geladen werden können, sollte unterlassen werden oder nur unter genauer Prüfung, ob die Software einen Verstoß gegen Urheberrecht darstellt.