Strafzettel wegen Parken auf Behindertenparkplatz

29. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
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Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)
Strafzettel wegen Parken auf Behindertenparkplatz

Hallo, es handelt sich um folgendes Szenario, was aus der Stellungnahme ersichtlich wird.



Sehr geehrter Herr "Polizist", hiermit möchte ich mich zu der Ordnungswidrigkeit bezüglich des Parkens auf dem Behindertenparkplatz äußern. Erst einmal zum Hintergrund dieser Situation. Wie sie gesehen haben handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen Transporter der Firma Sixt. In dem Transporter befand sich ein schwerer Kühlschrank welchen ich in meine Wohnung, die sich im Erdgeschoss befindet transportieren zu beabsichtigte. Da außer dem Behindertenparkplatz sonst kein anderer Halteplatz freistand, beschloss ich für einen sehr kurzen Zeitraum dort das Fahrzeug zu halten bzw. zu parken. Mir ist durchaus bewusst was für eine Funktion ein solcher Sonderparkplatz in unserer Gesellschaft darstellt. Kern dieser Funktion ist die Maßnahme zum Ausgleich von Nachteilen behinderter Menschen. Gesetze sollten meiner Meinung nach eine Bedeutung haben, d. h. das Gesetz der Regelung der Befugnis derer die auf so einem besagten Parkplatz parken dürfen ist ja letztendlich erschlossen worden damit solche die keine Befugnis haben diese Menschen nicht behindern und genau das bringt mich zu meiner Tatsache, dass ich diese Menschen nicht behindert habe, denn das Fahrzeug stand dort mit geöffneten Heckklappen und Warnlicht, was einem behinderten Autofahrer schon suggeriert hätte, dass ich dort nur für einen sehr kleinen Zeitraum halte. Außerdem hatte ich den umliegenden Verkehr um mein Fahrzeug in relativ guter Sicht zumal ich auch im Erdgeschoss wohne. Dies bringt mich zu meinem nächsten Punkt und zwar, dass ich aus dem Fenster gesehen habe wie Sie zu meinem Fahrzeug laufen und sich noch in einem Sichtwinkel befanden von wo Sie aus noch nicht das Fahrzeug sehen konnten – erst nach einigen weiteren Schritten. Als ich Sie nun gesehen hatte, war dies auch der Zeitpunkt zudem ich den Kühlschrank noch etwas reingeschoben habe, während mein Freund sehr nah an dem Fahrzeug gewartet hat und den Verkehr um das umliegende Fahrzeug in Sicht behielt für den Fall, dass innerhalb dieses kleinen Zeitfensters ein behinderter Autofahrer gekommen wäre um Ihn nicht zu verwirren und sofort zu erklären, dass der Parkplatz innerhalb von wenigen Sekunden ihm zur Verfügung stehen würde. Auf dem Rückweg von der Wohnung mit den Fenstern wodurch ich den Verkehr in Sicht hatte, parallel zu meinem Freund der draußen eine sogar bessere Sicht des Verkehrs hatte, habe ich Sie kommen sehen. Daraus kann ich nur folgern, dass Sie sich bei dem im Schreiben erwähnten Zeitfenster von 4 Minuten (18 : 03 – 18 : 07) etwas verschätzt haben, denn das Fahrzeug stand von dem Moment wo sie es auf dem Behindertenparkplatz gesehen bis zu dem Moment wo es weggefahren ist maximal 3 Minuten, wenn nicht sogar 2 Minuten. Wenn ich mich richtig erkundigt habe ist alles unter 3 Minuten erst mal nur Halten und Halten auf einem Behindertenparkplatz ist ja wenn ich richtig liege auch nicht verboten. Verlassen ist aber etwas anderes als Aussteigen. Das Fahrzeug ist nur verlassen, wenn der Fahrer die Verkehrslage um sein Auto nicht mehr im Auge behalten kann. Die Verkehrslage im Auge behalten kann man aber auch wie in meinem Beispiel indem Ich durchs Fenster schaue während mein Freund unten stand und dort Ausschau hielt. Ich möchte Sie keineswegs über irgendwelche Gesetze belehren nur um Verständnis bitten zu verstehen, dass es eine besondere Situation war und ich beim besten Willen keine behinderte Person mit der Befugnis zum Halten auf solch einem Parkplatz behindern wollte und es auch ziemlich gut so umgesetzt habe.




Als Antwort schreibt der Her Polizist in etwa, dass er eine sehr präzise Uhr hat und auch wenn in dem Moment keine Behinderten Personen benachteiligt werden es trotzdem eine Ordnungswidrigkeit ist da das Fahrzeug nicht gehalten sondern dort geparkt hatte und das er von dem Fahrzeughalter nicht wahrgenommen wurde. Das stimmt aber nicht weil der Fahrzeughalter ihm noch deutlich zugerufen hat "tut mir leid wir fahren sofort weg, mussten nur kurz etwas abladen".


Habe ich mich nicht richtig erkundigt, darf man nicht 3 Minuten auf dem Behindertenparkplatz parken darf solange man den umliegenden Verkehr in Sicht hat? Lohnt es Sich dagegen anzugehen? Was erwartet die Person wenn er den Strafzettel nicht bezahlt?




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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Was erwartet die Person wenn er den Strafzettel nicht bezahlt? Die Zwangsvollstreckung des Bußgeldes natürlich und sofern sich da nichts vollstrecken läßt, die Erzwingungshaft. Und übrigens pflegt man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, der einem nicht paßt, und diesen nicht einfach nicht zu bezahlen - das gilt nämlich nicht als Einspruch. Die Verhandlung des Einspruches wird mit 40 Euro allerdings teurer als das ganze Bußgeld, sofern Sie da nicht gewinnen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
User User
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)

also sollte die person obwohl sie sich rechtens auf der sicheren seite befindet es trotzdem bezahlen... ?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(590 Beiträge, 312x hilfreich)

Ich glaube Du siehst das falsch.

Du hast unbefugt auf einem Behindertenparkplatz geparkt.

Du hast dafür ein Knöllchen bekommen.

Aus welchem Teil der STVO entnimmst Du, dass man ungestraft zum Be- und Entladen auf einem BHP parken darf?

Du hast irgendwie mal gehört, dass man das darf und wähnst Dich jetzt auf der rechtlich "sicheren Seite"?

Ich fürchte diese Rechtsauffassung könnte für Dich ganz schön teuer werden.

Im übrigen trägst Du in Deinem "Widerspruch" an keiner Stelle substantiiert vor, worauf sich Dein Widerspruch stützt, bzw. wie Du ihn eigentlich begründest.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn mich nicht alles taeuscht:

Wer laenger als 3 Minuten haelt, der parkt, wer sich von seinem Fahrzeug entfernt, der parkt sofort?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wer laenger als 3 Minuten haelt, der parkt, wer sich von seinem Fahrzeug entfernt, der parkt sofort?
<hr size=1 noshade>

Ja, im Prinzip schon.
Das gilt aber nicht für das "Be- und Entladen".
Beim "Be- und Entladen" darf es auch länger als 3 Minuten dauern, und man darf auch aussteigen. Der Ladevorgang muss aber zügig durchgeführt werden und man muss jederzeit in der Lage sein, das Fahrzeug wegzufahren.

In dieser Hinsicht argumentiert der Fragesteller durchaus richtig. Auch trifft es zu, dass nicht jedes "aussteigen" zu einem "verlassen" des Fahrzeugs wird.

Jetzt kommt das Problem des Fragestellers: Die Sonderregel, dass man auch im Parkverbot be-/entladen darf, sogar länger als 3 Minuten, bezieht sich NUR auf das Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) sowie 290.1 (Parkverbotszone). Auf einem Behindertenparkplatz gilt das nicht. Wenn der Be-/entlade-Vorgang länger als 3 Minuten gedauert hat, ist daraus ein Parken geworden.
Insofern kann sich der Fragesteller alle Ausführungen zum Be- und Entladen sparen. Auch auf die Frage, ob er das Fahrzeug im rechtlichen Sinn verlassen hat oder durch den Ladevorgang noch ausreichend Zugriff hatte, kommt es auch nicht an. Das einzig entscheidende ist in diesem konkreten Fall: Stand das Fahrzeug länger als 3 Minuten?

quote:<hr size=1 noshade>Habe ich mich nicht richtig erkundigt, darf man nicht 3 Minuten auf dem Behindertenparkplatz parken darf solange man den umliegenden Verkehr in Sicht hat? <hr size=1 noshade>

Ja, richtig erkundigt.

quote:<hr size=1 noshade>Lohnt es Sich dagegen anzugehen? <hr size=1 noshade>

Rein ökonomisch wahrscheinlich nicht.
Wenn der Polizist aussagt, er habe auf seine Uhr geschaut und die Uhr geht genau, dann wird man kaum dagegen ankommen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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