Strafverteidigung Kinderpornografie - Bundesweite Razzien

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Neue Großoperation der Ermittlungsbehörden wegen § 184b StGB

Strafverfahren wegen Kinderpornografie gemäß § 184b StGB nehmen nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, eine faktische Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich drohen neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen derart weitreichende Auswirkungen im familiären oder sozialen Bereich. Gleiches kann für berufliche Konsequenzen gelten. Regelmäßig hat bereits der Tatvorwurf bzw. die Einleitung des Ermittlungsverfahrens - wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend erhoben wurde oder nicht - eine stigmatisierende Wirkung.

Folgen des Vorwurfs sind für die Beschuldigten immens

Neben Fachkenntnissen und Erfahrungen im Umgang bei der Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB, also bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie, ist daher regelmäßig auch das Wissen des Strafverteidigers erforderlich, welche weitere Auswirkungen im außerstrafrechtlichen Bereich drohen können. Absolute Diskretion ist daher einer der Grundvoraussetzungen für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie.

Steffen Lindberg
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In zahlreichen Fachbeiträgen hat der Verfasser bereits zu Fragen aus der Strafverteidigungspraxis bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie Stellung genommen.

Gesetztgeber hat den Strafrahmen mittlerweile weiter verschärft

Zwischenzeitlich wurde indes die Gesetzesnorm des § 184b StGB weiter verschärft und der Strafrahmen angehoben. Gleiches gilt im Übrigen auch für Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie gemäß § 184c StGB.

Vor einigen Tagen wurde eine bundesweite Razzia im Zusammenhang mit Kinderpornografie durchgeführt, bei der zahlreiche Wohnungen durchsucht und Speichermedien beschlagnahmt wurden. Hintergrund hierfür sind aus Sicht der Staatsanwaltschaft Straftaten aus dem Zeitraum zwischen den Jahre 2011 bis 2014, bei denen über verschiedenen elektronische Medien verbotene Inhalte getauscht wurden.

Der Ausgangspunkt des Verfahrens liegt in Hessen, wobei sich die Durchsuchungsmaßnahmen auf das ganze Bundesgebiet erstreckt haben.

Es wurden hierbei zahlreiche Speichermedien sichergestellt und beschlagnahmt, welche erfahrungsgemäß nunmehr einer Auswertung zugeführt werden.

Federführend für die Strafverfahren ist hierbei die Zentralstelle für die Bekämpfung der Internetkriminalität in Gießen (ZIT). Es handelt sich dabei um eine Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die im Jahr 2010 eingerichtet und mit spezialisierten Kräften ausgestattet wurde.

Im Falle eines Ermittlungsverfahrens empfiehlt sich daher, so rasch als möglich professionelle Unterstützung durch einen geeigneten Strafverteidiger einzuholen.

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