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Strafverteidigung Besitz von Kinderpornographie - Neues Urteil OLG Köln zu § 184b StGB

Von Rechtsanwalt MM Steffen Lindberg
18.11.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1145 Aufrufe
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Kinderpornographie, § 184b, Besitz, Verbreitung, Pornographie

OLG Köln hebt Urteil in Strafverfahren wegen Kinderpornographie auf

Strafverteidigung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nimmt nach Auffassung des Autors auch innerhalb des Strafrechts eine Sonderstellung ein. Neben ernsten strafrechtlichen Folgen drohen häufig auch erhebliche Konsequenzen im privaten und mitunter auch im beruflichen Bereich. Der Autor hatte in seinen übrigen Fachbeiträgen bereits mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung für eine effektive Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf "Besitz von Kinderpornographie" bzw. "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" ist.

Eines der Hauptbestreben im Rahmen der Strafverteidigung wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, liegt in nahezu allen Fällen in der Verhinderung einer öffentlichen Hauptverhandlung und sofern irgend möglich in der Vermeidung einer Vorstrafe. Ob dies gelingt, hängt vom Einzelfall ab. Neben der gewählten Verteidigungsstrategie kommt dabei u.a. der Anzahl sowie der Qualität der Bilder eine große Bedeutung zu.

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Rechtsanwalt
Steffen Lindberg
Mannheim

Fachanwalt Strafrecht

Auch wenn es eine Anklage und eine Hauptverhandlung zu vermeiden gilt, ist im Rahmen einer bundesweiten Strafverteidigung bei § 184b StGB die Kenntnis nachfolgender Entscheidung sinnvoll:

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG Köln hingegen hob die Verurteilung auf die Revision hin auf. Nach Auffassung des OLG Köln ( Beschluss vom 1.2.2011 - 1 RVs 18/11 ) wurden zuvor keine zureichenden Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 184b StGB getroffen, sondern im Wesentlichen nur die Rechtsbegriffe dieser Norm wiedergegeben. Nur bei ganz einfachen Rechtsbegriffen, die allgemein geläufig sind, kann demnach eine Auflösung in konkrete Tatsachen unterbleiben. Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 184b StGB ( Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ), handelt es sich indes nicht um solche allgemein bekannten und verständlichen Rechtsbegriffe ( BGH Beschluss v. 25.7.2007 - 2 StR 279/07 ). Im Ergebnis bedeutet dies nach der Revisionsentscheidung des OLG Köln, dass eine nachvollziehbare Beschreibung der sexuellen Handlung im Urteil erforderlich ist. Bei einer Verweisung auf Abbildungen bleibt die Schilderung des wesentlichen Aussageinhalts der Darstellung erforderlich. Hierzu gehört wohl zumindest eine Beschreibung der sexuellen Handlung der Art nach und -jedenfalls vorliegend- die Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung.

Damit orientiert sich das OLG Köln an der Entscheidung des BGH, 2. Strafsenat vom 25.07.2007 - 2 StR 279/07. Schon dort wurde ein Urteil aufgehoben, weil keine zureichenden Feststellungen zu den Bildern und Videos getroffen wurden und auch keine Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen stattfand.

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