Hallo liebe Community,
Gestern wurde ein Strafverfahren gegen mich während den Ermittlungen eingestellt - es kommt also anscheinend nicht zu einem Gerichtstermin. Nun habe ich vorher einen Anwalt beauftragt, der die Einstellung des Verfahrens und auch eine Akteneinsicht fordern sollte.
Er rief mich gestern an und fragte, ob wir trotz der Einstellung die Akteneinsicht fordern sollten. Ich wusste nicht, ob das noch sinnvoll wäre, und er meinte, dass es nicht sein müsste. Daher habe ich letztendlich verneint.
Nun soll ich jedoch diese Woche über 400€ zahlen für seine Dienste - die einen 30 Minuten-Termin, ein Telefonat und den Brief an die Staatsanwaltschaft beinhalten, nicht jedoch die Akteneinsicht, weil diese nicht mehr erfolgt ist. Somit ist ein Teil der Dienstleistung, die ich bezahlen soll, nicht erbracht worden.
Ist es daher möglich zu fordern, nur einen Teilbetrag zahlen zu müssen?
Ich bin Student und könnte das Geld wirklich gut gebrauchen.
Bitte korrigiert mich, wenn ich das falsch sehe. Und danke schon mal für die Antworten.
Beste Grüße,
Spharo
Strafverfahren wegen Betrug eingestellt - Anwalt für nicht erfolgte Akteneinsicht bezahlen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Rechnung wird so korrekt sein. Es wurde ja nicht nur Akteneinsicht beauftragt, sondern "Vertretung im (Vor-)verfahren". In dem Fall steht dem RA in jedem Fall die Grundgebühr (Nr. 4100 VV-RVG) und -da er nach außen hin tätig wurde- (Brief und Telefonat an/mit der StA) die Gebühr für das Vorverfahren (Nr. 4104 VV-RVG) zu.
Die Akteneinsicht ist kein eigener Posten in diesem Fall, sondern ein -nicht herauszurechnender- Teil der Grundgebühr. Ob die sog. Aktenversendungsgebühr der StA da jetzt auch bereits mit enthalten ist weiß ich nicht sicher, denke aber schon. Selbst wenn nicht, würde diese aber lediglich 12,00 € ausmachen.
Bei Ansetzung der sog. Mittelgebühr des RVG (die der RA ohne weiteres ansetzen kann) käme in diesem Fall folgendes heraus:
Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG: 200,00 €
Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG: 165,00 €
Post-/Telekom-Pauschale Nr. 7002 VV-RVG : 20,00 €
= 385,00 €
+ USt : 73,15 €
= 458,15 €
=============
Und ich denke mal, so oder zumindest annähernd so wird auch die Rechnung aufgebaut sein, die Du erhalten hast ?!
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.03.2017 15:58
Zitat:Ist es daher möglich zu fordern, nur einen Teilbetrag zahlen zu müssen?
Nicht wirklich.
Vermutlich hat der Anwalt Grundgebühr gem. RVG VV 4100/4101 und Vorverfahrensgebühr gem. RVG VV 4104/4105 in Rechnung gestellt.
Akteneinsicht kostet nichts extra an Anwaltskosten, so dass man nichts an den Anwaltsgebühren spart, wenn man die Akteneinsicht weglässt. Akteneinsicht ist quasi eine "Gratis-Leistung" die bei Grundgebühr und Vorverfahrensgebühr inkludiert ist. (Im Hotel ist die Nutzung der Dusche auch inklusive. Wenn man im Hotel nächtigt, ohne die Dusche zu benutzen, zahlt man ja auch nicht weniger ...)
Hätte man die Akteneinsicht genutzt, wären allerdings noch 12€ Aktenversendungspauschale hinzukommen (Porto für Hin- und Rückversand der Papierakte). Falls auf der Rechnung die Aktenversendungspauschale trotzdem aufgeführt ist, sollte man das monieren.
Nachtrag: "Streetworker" war schneller. Das kommt davon, wenn man erst einen Beitrag anfängt, dann was anderes macht und dann erst auf Absenden klickt ...
-- Editiert von drkabo am 21.03.2017 16:09
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Danke für die raschen Antworten.
Ich habe noch keine Rechnungen erhalten, die werde ich vermutlich morgen erhalten, wenn ich persönlich zur Bezahlung komme.
Aber jetzt weiß ich Bescheid, und verärgere den Anwalt nicht durch Fragen nach Ermäßigung. Danke dafür!
@drkabo Ich freue mich, dass die Aussage des Vorredners noch einmal bestätigt wurde, also war Ihr Beitrag ebenso hilfreich
Liebe Grüße,
Spharo
Hallo nochmal,
ich habe nun die endgültige Rechnung erhalten. Darauf ist die Grundgebühr (4100 VV RVG) und die Verfahrensgebühr (4104 VV RVG) + Pauschale für Post und Telekommunikation aufgeführt, wie von Ihnen schon angekündigt.
Was mich wundert ist, dass noch ein weiterer Punkt für satte 100 Euro aufgeführt wird, nämlich:
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 VV RVG.
Dadurch ist die Sache 100 Euro teurer, als zu Beginn des Kontakts mit dem Anwalt vereinbart.
Normalerweise würde ich froh sein, dass alles vorüber ist, und einfach bezahlen. Da ich knapp bei Kasse bin, ergeben sich aus den 100 Euro aber Schwierigkeiten, die ich gerne vermeiden würde.
Was sagen Sie dazu? Ist vermutlich alles rechtens oder?
Schon mal danke und beste Grüße,
Robert
Zitat:Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 VV RVG.
Darauf hätte er Anspruch, wenn sein Schreiben/sein Telefonat die Einstellung in gewissem Maß gefördert haben. Das kann man ohne den Inhalt des Schreibens zu kennen nicht beurteilen. Haben Sie eine Kopie davon bekommen? Wenn ja, was steht drin?
Ich habe eine Kopie von dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Darin steht, dass er Akteneinsicht (die ja letztlich nicht erfolgt ist) fordert und darüber hinaus die Einstellung des Vorverfahrens.
Also hat er darauf definitiv Anspruch, sehe ich das richtig?
Wenn dort nur steht, dass er die Einstellung beantragt ohne diesen Antrag auch irgendwie (und sei es mit einem 2-Zeiler) zu begründen, hat er darauf eigentl. keinen Anspruch, nein.
Zwar sind die Anforderungen an die diesbezüglich erforderliche "Arbeitsleistung" des RA nicht allzu hoch (um nicht zu sagen eher niederig), aber der schlichte Satz:
Zitat:"Ich beantrage Akteneinsicht und darüber hinaus die Einstellung des Verfahrens"
löst noch keine 4141-Gebühr aus.
Wobei wir natürlich den Inhalt des Telefonats nicht kennen. Mglw. haben dort ja "einstellungsfördernde Dinge" stattgefunden.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.04.2017 15:40
Also was wäre Ihr Rat? Wäre es verhältnismäßig diesen Posten auf der Rechnung zu monieren?
Bin in diese Sache unwissend geraten und habe sonst eine weiße Weste, und habe also keine Absicht nochmal einen Anwalt zu beauftragen und muss mich nicht gut mit ihm stellen.
Andererseits sind die 100 Euro für mich als Student ein harter Brocken, den ich nicht mal eben aus der Portokasse zahlen kann.
Zitat:Also was wäre Ihr Rat? Wäre es verhältnismäßig diesen Posten auf der Rechnung zu monieren?
Zumindest kann man den RA mal fragen, welche einstellungsfördernde Tätigkeit seiner Ansicht nach diesem Rechnungsposten genau zugrunde liegt, da man selbst aus dem kopierten Schriftverkehr keine solche erkennen kann.
Möglicherweise sagt er dann: "Ich habe der StA'in Müller-Lüdenscheid eine halbe Stunde die Ohren heiß geredet, dass mein Mandant unschuldig ist" Dann hätte er Anspruch auf die Gebühr.
Möglicherweise weiß er aber auch nichts sinnvolles zu antworten, ... dann würde die nächste Frage lauten, warum er dann die 4141-Gebühr berechnet.
Anders gesagt: Letztendlich wird es (falls tatsächlich nichts stattgefunden hat, das einstellungsfördernd war) hier auf die Ehrlichkeit des Anwalts ankommen. Entweder gibt er dann den reuigen Sünder oder erzählt was von "Versehen" und nimmt den Posten von der Rechnung, ... oder er behauptet, dass die Berechnung der Gebühr durch das Telefonat gerechtfertigt ist, was man ihm de facto nicht widerlegen kann.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.04.2017 16:39
Ich habe nun mit dem Anwalt gesprochen.
Er hat eingeräumt, dass er über den Satz "er beantragt, das Verfahren einzustellen" im Schreiben an die Staatsanwaltschaft hinaus nichts einstellungsförderndes unternommen hat. Es handle sich um eine Pauschale, bei der er, wenn er mehr machen muss, als diesen Satz zu schreiben, Pech hat, und in diesem Fall eben Glück. Auf dem Betrag besteht er weiterhin.
Ich finde das nicht in Ordnung, weiß aber auch nicht, was ich in diesem Fall machen soll.
Zitat:Es handle sich um eine Pauschale, bei der er, wenn er mehr machen muss, als diesen Satz zu schreiben, Pech hat, und in diesem Fall eben Glück.
Das ist falsch.
Zitat:Ich finde das nicht in Ordnung,
Ich auch nicht
Ich habe mir noch einmal die entsprechende Rechtsprechung angesehen. Es ist etwas umstritten, ab wann die Gebühr anfällt. Einige Gerichte neigen dazu sie sehr früh als ausgelöst anzusehen. Andere wieder nicht. Insbesondere bei einem unbegründeten Einstellungsantrag sieht z.B. das AG Hamburg-Barmbek [Urt. v. 04.02.2011 - 820 C 511/10 ; vgl. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 45] die Gebühr nicht als gerechtfertigt an.
Zitat:Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 04.02.2011 - 820 C 511/10
Leitsatz: Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht nur auf Grund eines Akteneinsichtsantrags des Verteidigers. Sie entsteht auch nicht bei einem unbegründeten Einstellungsantrag des Verteidigers. Sie fällt schließlich auch nicht bei dem nur internen Rat zum Schweigen an.
Volltext hier: http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/946.htm
Es gibt aber auch Gerichte die es wie gesagt anders sehen.
Zitat:weiß aber auch nicht, was ich in diesem Fall machen soll.
Tja, man könnte den Anwalt auf die genannte Entscheidung des AG HH-Barmbek hinweisen und sie ihm vorlegen. Wobei er sicherlich 2-3 gegenteilige Entscheidungen aus dem Hut zaubern wird. Man könnte sich auch bei der Anwaltskammer beschweren. Erfolg = ungewiss. Ansonsten bleibt nur zahlen.
Hier noch eine Menge Lesestoff zum Thema:
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2015_3.htm
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