Strafverfahren Kinderpornographie - Kreditkartendatenabfrage nach BVerfG kein Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ist gem. § 184 b StGB strafbar. Zahlreiche Großoperationen mit Namen wie Operation Mikado oder Operation Himmel haben bundesweit zu zahllosen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie oder wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornographie geführt. 

Federführend war in einem spektakulären Kinderpornokomplex die Staatsanwaltschaft Halle, welche zunächst im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt einleitete.

Steffen Lindberg
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Hintergrund war eine Internetseite mit kinderpornographischem Inhalt, auf welche der user durch Kreditkartenzahlung von 79,99 $, also etwa 61 Euro, Zugang erhielt. Die Staatsanwaltschaft forderte nun von den Kreditkartenunternehmen die Preisgabe der Kreditkartenkonten, von welchen ab dem 01. März 2006 79,99 § an eine bestimmte philippinische Bank gingen. Dabei wurden über 300 Personen ermittelt, deren Daten an die Ermittlungsbehörden weitergegeben wurden.

Verfassungsbeschwerde gegen Abfrage von Kreditkartendaten 

Mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht wandten sich Beschwerdeführer, die von der Suchanfrage berührt waren, deren Daten aber nicht an die Ermittlungsbehörden weitergegeben wurden. Gerügt wurde eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm in seinem Beschluss vom 17.Februar 2009, Aktenzeichen 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07, die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Hierzu wurde festgestellt, dass bei den konkreten Beschwerdeführern  kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegeben war.

Im Übrigen wäre die Maßnahme vorliegend auch gerechtfertigt gewesen. Insbesondere lag aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht die Situation einer sogenannten "Rasterfahndung" vor. Es fand vielmehr eine gezielte Suche nach Personen statt, welche nach dem Ermittlungsstand einer konkreten Straftat hinreichend verdächtig waren. 

Ermittlungsgeneralklausel gem. § 161 Abs. 1 StPO

Das Bundesverfassungesgericht hat betont, dass das Handeln im vorliegenden Fall von der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 der Strafprozessordnung gedeckt war. Im Übrigen wurde die Maßnahme auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht, welchen es stets zu beachten gilt. Mildere, ebenso geeignete Mittel zur Ermittlung der einer Straftat nach § 184 b StGb verdächtigen Personen waren nicht erkennbar.

Über 300 Ermittlungsverfahren wegen § 184 b StGB

Bundesweit hat alleine diese Großoperation der Ermittlungsbehörden zu über 300 Ermittlungsverfahren geführt. Wie stets bei Strafverfahren wegen des Verdachts von Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie gehörten die Beschuldigten allen gesellschaftlichen Schichten an.

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