Strafverfahren § 184b StGB - FAQ`s zu Besitz von Kinderpornographie

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Die häufigsten Fragen zu Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpoprnographie

Strafverfahren § 184b StGB - FAQ`s zu Besitz von Kinderpornographie

1. Strafverfahren § 184b StGB - Was droht bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie?

Die Strafen bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie können äußerst empfindlich sein. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte verstehen hier keinen Spaß! Der abstrakte Strafrahmen liegt für den Grundtatbestand des Besitzes von Kinderpornographie bei Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Sofern ein Verbreiten von Kinderpornographie vorliegt normiert der § 184b StGB eine Strafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Wichtig: Maßgebend für die konkrete Strafe sind zahlreiche Faktoren. Neben Anzahl und Qualität der Bilder ist u.a. auch die gewählte Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik von großer Bedeutung. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB nimmt auch innerhalb des Strafrechts einen Sonderstatus ein. Die Strafverteidigung sollte hier durch einen Strafverteidiger erfolgen, der juristische Fachkenntnis im Umgang mit Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie hat. Die bundesweite Rechtsprechung zu § 184b StGB entwickelt sich permanent fort. Stichwortartig seien nur die juristischen Felder "Strafbarkeit bereits durch Betrachten", "Posingbilder", "Jugendpornographie", "Mangas" und "Scheinkinder" bzw. "Scheinmenschen" genannt.

Steffen Lindberg
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2. Strafverfahren § 184b StGB - Was tun bei einer Durchsuchung?

Strafverfahren wegen § 184 b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, beginnen regelmäßig mit einer Durchsuchung.

Wichtig: Ruhe bewahren. Hektik ist ein schlechter Ratgeber. Es sollte nun so rasch als möglich ein geeigneter Strafverteidiger informiert werden. Auch bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gilt: Je früher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto eher kann er im Interesse seines Mandanten eine erste Weichenstellung vornehmen. Neben der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung können bereits zu diesem frühen Verfahrensstadium Gespräche mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführt werden. Hierbei erhält der Strafverteidiger in diesem Spezialbereich mitunter schon erste Informationen; z.B. "Ist die Durchsuchung ein Teil einer Großoperation wie etwa in der Vergangenheit "OP Himmel" oder "OP Charly?", "Durch wen erfolgt die Auswertung?" oder "Ist eine priorisierte Auswertung möglich?".

Seitens des Mandanten benötigt der Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB in erster Linie die Information welche Polizei durchsucht hat bzw. in welcher Stadt die Durchsuchung stattfand. Sofern ein Sicherstellungsverzeichnis und der Durchsuchungsbeschluss hinterlassen wurden - was regelmäßig der Fall ist - ist dessen Übersendung per Fax oder Mail hilfreich. Aus diesen ergibt sich normalerweise ein "Js-Aktenzeichen" oder ein "Gs-Aktenzeichen" bzw. eine "Vorgangsnummer". Manchmal hinterlassen die Kriminalbeamten auch eine Visitenkarte oder einen Zettel mit Telefonnummer.

3. Strafverfahren § 184b StGB - Wie kann die "Verbreitung von Kinderpornographie" passiert sein?

Die tägliche Erfahrung im Umgang mit Strafverfahren wegen § 184b StGB zeigt: Viele Beschuldigte unterschätzen die Gefahr einer "Verbreitung". Neben Tauschbörsen spielt hier filesharing eine große Rolle. Mancher der denkt er habe "nur" besessen, hat in Wirklichkeit auch "verbreitet".

4. Strafverfahren § 184b StGB - Ist bereits das Betrachten ohne manuelle Speicherung strafbar?

Gerade an diesem Punkt zeigt sich, dass für eine effektive Strafverteidigung im Sonderbereich des § 184b StGB die Kenntnis der gesamten Rechtsprechungsentwicklung im Bundesgebiet von Bedeutung ist.

So hat etwa der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg die Strafbarkeit zu § 184b StGB unlängst deutlich ausgeweitet.

Im Ursprungsverfahren hatte das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten zunächst freigesprochen. Es hatte den Nachweis als nicht erbringbar erachtet, dass der Angeklagte schon bei Aufruf der Bilddateien und Videodateien eine Speicherung geplant habe oder um die Existenz und Funktion des Internet-Cache ( Cache-Verzeichnis ) gewusst habe.

In seinem Urteil vom 15.02.2010 ( Az 2 - 27/09 (REV) - 1 Ss 86/09 ) hat das OLG im Rahmen einer Revisionsentscheidung inhaltlich ausgeführt, dass der durchschnittlich erfahrene Internetuser die Funktion und die Existenz des Internet-Cache kennt. Bereits zuvor war in der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, dass die Besitzverschaffung von Kinderpornographie gegeben ist, wenn Wissen und Wollen des Internetnutzers die mit dem Aufruf verbundene automatische Speicherung im Internet-Cache umfasse ( vgl. BGH in NSTZ 2007, S. 95).

Hingegen hatte sich aus Sicht des OLG Hamburg zu der vorliegenden Fallgestaltung des bloßen Aufrufens zwecks Betrachtens mit Herunterladen der Datei in den Arbeitsspeicher ohne weitergehenden Speicherungsvorsatz keine gefestigte Rechtsprechung gebildet ( z.B. OLG Schleswig in NSTZ-RR 2007, S. 41 )

Nun hat das OLG Hamburg im Rahmen der Revision entschieden, dass der Internetnutzer bereits durch das bewusste und gewollte Aufrufen und damit verbundene Herunterladen von Dateien aus dem Internet in den Arbeitsspeicher seines Computers sich Besitz an diesen Dateien verschafft. Nicht erforderlich ist hingegen ein Plan der manuellen Speicherung.

5. Strafverfahren § 184b StGB - Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Die Strafbarkeit von Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie ist in § 184b StGB geregelt. Einem Teil der Rechtssuchenden ist allerdings offenbar immer noch nicht klar, dass mit dem In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelungen vom 05.11.2008 auch die Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften in § 184c StGB unter Strafe gestellt wurde.  

6. Strafverfahren § 184b StGB - Was passiert mit den Datenträgern?

Die sichergestellten Datenträger werden umfassend ausgewertet. Die Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie zeigt, dass dies je nach Bundesland und Polizeidienststelle unterschiedlich ist. Möglich ist die Auswertung etwa durch die Polizei und deren Dienststellen selbst. Denkbar ist aber auch eine Auswertung durch private Firmen, wie z.B. "Alste Technologies" oder "Fast Detect".

7. Strafverfahren § 184b StGB - Welche Großoperationen gab es bereits?

Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie stehen nicht selten in Zusammenhang mit bundesweiten Großoperationen. Für Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB sind etwa bekannte Namen etwa "OP Himmel", "OP Smasher"oder "OP Charly".

8. Strafverfahren § 184b StGB - Drohen berufsrechtliche Konsequenzen?

Auch hier zeigt die Praxis im Bereich der Strafverteidigung bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, dass eine effektive Rechtsberatung nicht an den Grenzen des StGB enden kann. Insbesondere wenn die Taten am Arbeitsplatz begangen wurde oder ein Beamtenverhältnis bzw. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, können äußerst ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Strafverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, sind häufig juristisch, beruflich und sozial bedrohlich. Fundierte Fachkenntnis in diesem Spezialbereich und Diskretion sind hier für eine effektive Strafverteidigung Grundvoraussetzung.

9. Strafverfahren § 184b StGB - Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?

Nein! Eine solche gilt es in der Regel gerade zu verhindern. Wer will schon wegen des Vorwurfs "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" in öffentlicher Verhandlung vor Gericht stehen? Maßgebend ist natürlich der Einzelfall! Sofern der Tatvorwurf unzutreffend sein sollte, muss bereits im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck auf eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ( also mangels Tatverdachts ) hingewirkt werden. Auch wenn der Tatnachweis aber geführt werden kann, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Hauptverhandlung! Diese gilt es dann oftmals erst recht zu verhindern. Durch entsprechendes Verteidigungsverhalten und Absprachen mit der Staatsanwaltschaft gelingt dies auch häufig. Dies ist übrigends auch ein Grund, weshalb gerade im Bereich des § 184b StGB eine bundesweite Strafverteidigung faktisch möglich ist.

10. Strafverfahren § 184b StGB - Bin ich bei Besitz von Kinderpornographie immer vorbestraft?

Nein! Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Gerade bei Besitz von Kinderpornographie geht es aber häufig darum -trotz des abstrakten Srafrahmens im Gesetz- eine Vorstrafe zu verhindern. Denkbar ist etwa eine Verfahrenseinstellung ( keine Verurteilung! ) gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Maßgebend sind neben Anzahl und Qualität der Bilder u.a. die Verteidigungstaktik, Absprachen mit der Staatsanwaltschaft und der Sachvortrag. Strafverteidiger mit Erfahrung im Umgang mit Strafverfahren wegen § 184b StGB wissen in der Regel, wo denkbare Ansatzpunkte zur Vermeidung einer Vorstrafe sein können.

Leserkommentare
von Aprilrabbit am 02.08.2011 14:23:52# 1
Schöne Tipps, die Sie hier posten. Unglaublich! Das Einzigste, was Sie zum Besitz von Kinderpornographie mitteilen sollten, ist FINGER WEG. Es gibt einfach Sachen die gehen nicht und das gehört eindeutig dazu.
    
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