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Straftaten gegen die persönliche Freiheit - 5/5
del vom 28.11.2000   |   31108 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Straftaten

Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

§ 106 StGB

(1) Wer

  1. den Bundespräsidenten oder
  2. ein Mitglied
    a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
    b) der Bundesversammlung oder
    c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Einzelheiten zum Straftatbestand der Nötigung finden Sie hier.

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Seite 1: Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Worum es geht
Seite 2: Die Freiheitsberaubung
Seite 3: Die Nötigung
Seite 4: Die Bedrohung
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  • 1) Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Worum es geht
  • 2) Die Freiheitsberaubung
  • 3) Die Nötigung
  • 4) Die Bedrohung
  • 5) Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
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