§ 240 StGB [Nötigung]
Die Nötigung schützt die Freiheit der Willensbetätigung oder -entschließung. Die Handlung, mit der etwas erzwungen wird, muss mit Gewalt oder mit der Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden. Was genau unter Gewalt zu verstehen ist, ist seit Jahrzehnten unter Juristen höchstumstritten:
Ist Gewalt nur dann gegeben, wenn eine physische Kraftentfaltung stattfindet (körperliche Kraft, Schlagen, Festhalten, etc.), oder liegt Gewalt schon vor, wenn der Täter nur psychisch Zwang ausübt (mit Pistole ins Gesicht zielen)?
Die Diskussion hat sich im Laufe der Zeit immer weiter in Richtung des psychischen Gewaltbegriffes entwickelt. Gewalt wurde dann z.B. auch angenommen, wenn Demonstranten durch Sitzblockaden eine Verkehrskreuzung blockierten. Einer solchen Ausdehnung des Gewaltbegriffs hat das Bundesverfassungsgericht dann allerdings einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass
die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 StGB im Zusammenhang mit Sitzblockaden gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.Die Entscheidung des BVerfG kann übertragen werden auf Fälle, in denen eine Zwangswirkung lediglich durch körperliche Anwesenheit ausgeübt wird. Da eine Zwangswirkung dann nur phsychisch ist (z.B. bei Sitzblockaden: "ich kann nicht weiterfahren, sonst überfahre ich die Menschen"), scheidet Gewalt aus.
Drohung mit einem empfindlichen Übel : Die Drohung ist die Inaussichtstellung eines Übels, auf die der Drohende Einfluss hat. Eine Drohung im Sinne von § 240 liegt auch dann vor, wenn der Drohende nicht in der Lage ist, seine Ankündigung auszuführen, das Opfer dies aber glaubt.
Empfindlich ist ein Übel dann, wenn mit ihm eine empfindliche Werteinbuße verbunden ist und jeder vernünftige Mensch entsprechend Handeln würde, damit dieses Übel nicht eintritt.
Die Abgrenzung zwischen einer Drohung und einer bloßen Warnung, die nicht unter § 240 fällt, ist im Einzelfall sehr schwierig.
Es muss zu einem Nötigungserfolg kommen: Das Opfer muss zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genötigt werden.
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