§ 239 StGB [Freiheitsberaubung]
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Schutzgut ist die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit. Darunter ist die Freiheit zur Verwirklichung des Willens zu verstehen, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und sich fortzubegeben. Auch Schlafende und Bewusstlose können ihrer Freiheit beraubt werden, wenn sich die Möglichkeit ihres Erwachens nicht mit Sicherheit ausschließen lässt.
Hinsichtlich der potentiellen Bewegungsfreiheit wird auch der geschützt, der sich im Zeitpunkt der Tat überhaupt nicht fortbewegen will oder von seiner Einsperrung nichts merkt.
Tathandlung ist Einsperren, also das Verhindern des Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen. Weiterhin jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, wie etwa Fesseln, Festhalten, Betäubung, sogar Hypnose. Selbst die Veranlassung einer Verhaftung durch eine unwahre Anzeige kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen.
Das Aussperren ist keine Freiheitsberaubung, sondern fällt allenfalls unter Nötigung .
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