Straftaten gegen das ungeborene Leben - Der Schwangerschaftsabbruch Seite 1 - stu vom 13.02.2001
Allgemeine Einleitung
Der Abbruch einer Schwangerschaft fällt juristisch gesehen unter die Rubrik "Straftaten gegen das Leben", denn der strafrechtliche Lebensschutz erstreckt sich auch auf die ungeborene Leibesfrucht(Nasciturus). Dies im Gegensatz zum Zivilrecht, denn dort beginnt die Rechtsfähigkeit (also die Möglichkeit, klagen zu können und verklagt zu werden) des Menschen mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB .
Wir haben der Thematik eine eigene Rubrik gewidmet, um eine gewisse Übersichtlichkeit zu gewährleisten.
Die erwähnenswerten Besonderheiten zu den Straftaten rund um den Schwangerschaftsabbruch sind hier ausnahmsweise auf den ersten Seiten dieses Artikels aufgezählt, die Gesetzestexte der §§ 218 bis 219b StGB folgen dann unkommentiert auf den nächsten Seiten.