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Straftaten gegen das Leben - 6/6
del vom 31.10.2000   |   65120 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Straftaten

Die Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB [Tötung auf Verlangen]

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche nd ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Tötung ist strafbar. Für den Fall des ausdrücklichen Todeswunsches durch das Opfer wird der Täter allerdings privilegiert , er wird also nicht ganz so scharf bestraft wie bei einem Totschlag nach § 212. Durch diesen Privilegierungstatbestand berücksichtigt der Gesetzgeber die Konfliktsituation des Täters, die durch den Schutz des Lebens einerseits und den ausdrücklichen Todeswunsch des Opfers andererseits ausgelöst wird.

Ernsthaftes Verlangen liegt vor, wenn das Opfer den Tod endgültig wünscht, ohne dabei geistige Mängel (z.B. auch Alkoholeinfluss) aufzuweisen oder einem Zwang zu unterliegen. Das Opfer muss die Tötung ausdrücklich fordern, also klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Eine Einwilligung reicht nicht aus. Allerdings muss nicht unbedingt gesprochen werden, Gesten genügen, wenn diese eindeutig zu interpretieren sind.

Das Verlangen der Tötung muss noch während der Tat fortbestehen, denn das Opfer kann sein Todesverlangen jederzeit zurücknehmen.

Mitunter gibt es Abgrenzungsprobleme zu der straflosen Beihilfe zum Selbstmord (Beihilfe zur Selbsttötung). Einen Überblick dazu finden Sie hier .

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