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Straftaten gegen das Leben - 3/6
del vom 31.10.2000   |   65116 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Straftaten

Der Mord

§ 211 StGB [Mord]

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen ,heimtückisch oder grausam, oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,einen Menschen tötet.

Nach § 211 Strafgesetzbuch begeht derjenige einen Mord, der einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichem Zweck tötet.

Die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat sowie auch der Begriff des Mörders werden durch die einzelnen Mordmerkmale beschrieben. Verwirklicht der Täter eines der Merkmale, unterscheidet er sich vom "Totschläger" durch seine verwerfliche Art und Gesinnung, die Tat zu begehen.

Es gibt also wesentliche Unterschiede zwischen Mord und Totschlag. - Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung kann man auch vorsätzlich töten, ohne einen Mord zu begehen: So begeht man nicht automatisch einen Mord, wenn man jemanden zwar wissentlich, aber beispielsweise "nur" aus einer Streitsituation heraus umbringt, ohne persönliche Merkmale zu haben. Nur die besonders verwerflichen Merkmale machen den Totschläger zum Mörder!

Die in § 211 Strafgesetzbuch genannten Mordmerkmale stellen allerdings auch keine abschließende Regelung dar. Gerade bei dem Merkmal der "sonstigen niedrigen Beweggründe" tut sich die Rechtsprechung oft sehr schwer damit zu beurteilen, wann Beweggründe besonders verwerflich sind und wann nicht.
Als allgemeiner Leitsatz gilt:

"Niedrig sind alle Beweggründe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und nach allgemein anerkannten Wertmaßstäben besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind."

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