§ 212 StGB [Totschlag]
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Wenn der Täter vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen verursacht hat, so ist er als Totschläger zu bestrafen. Für den Vorsatz reicht Eventualvorsatz aus.
Einen Brandanschlag auf ein bewohntes Haus zu werfen reicht für den Tötungsvorsatz aus.
Die Tötung kann durch aktives Tun und durch Unterlassen geschehen.
Vorkommende Rechtfertigungsgründe sind meist die Notwehr oder die Nothilfe .
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