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Straftaten gegen das Leben - 1/6
del vom 31.10.2000   |   65110 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Straftaten

Straftaten gegen das Leben - Worum es geht

Nach Art. 2 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dies gilt unabhängig von der Verfassung einer Person, von ihrer Lebenserwartung oder ähnlichem. Lebenschutz besteht absolut, ohne Ausnahme.

Der strafrechtliche Schutz des Lebens erstreckt sich auf Menschen . Mensch im Sinne des Straftrechts beginnt mit Eintritt der Geburt. Der Schutz endet mit dem Tod des Menschen.

Vor der Geburt, also im Mutterleib, im Stadium der Leibesfrucht, ist man noch kein Mensch im Sinne des Strafrechts. Das ungeborene Leben ist allerdings geschützt durch die Straftaten gegen das ungeborene Leben, so z.B. durch den Schwangerschaftsabbruch .

Für den Tod ist nunmehr nicht der Stillstand des Herzens (Herztod), sondern der Hirntod maßgeblich. Die Erlöschung aller Hirnfunktionen tritt bis zu zehn Minuten nach dem Herzstillstand ein.

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Seite 2: Der Totschlag
Seite 3: Der Mord
Seite 4: Die Mordmerkmale
Seite 5: Die fahrlässige Tötung
Seite 6: Die Tötung auf Verlangen


Seiten in diesem Artikel:
  • 1) Straftaten gegen das Leben - Worum es geht
  • 2) Der Totschlag
  • 3) Der Mord
  • 4) Die Mordmerkmale
  • 5) Die fahrlässige Tötung
  • 6) Die Tötung auf Verlangen
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