Straftat des Vaters kippt Aufenthaltsrecht der Familie
AFP VOM 11.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1350 Aufrufe Mehr zum Thema:Aufenthaltsrecht, Altfallregelung
Bundesgericht billigt Bestimmungen zu "Altfallregelung"
Durch die Straftat eines Elternteils können bestimmte Aufenthaltsrechte der ganzen Familie verloren gehen. Entsprechende Vorgaben zur sogenannten Altfallregelung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz oder gegen Völkerrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied.
Die Altfallregelung war 2007 eingeführt worden, weil zehntausende Ausländer, etwa aus dem ehemaligen Jugoslawien, in Deutschland über Jahre rechtlich nur unsicher "geduldet" waren, obwohl eine Rückkehr in die Heimatländer aus gesundheitlichen oder aus politischen Gründen dauerhaft ausschied. Diese Ausländer sollten eine feste Aufenthaltserlaubnis bekommen und sich so, etwa im Erwerbsleben, auch besser integrieren können.
Die Regelung sieht vor, dass nach einer Straftat eines Familienmitglieds sich die ganze Familie nicht mehr auf die Altfallregelung berufen kann. Im Streitfall lebt eine Familie aus dem Kosovo seit 1992 in Deutschland. Wegen Betrugs wurde der Vater 2007 zu einer Geldstrafe verurteilt. Den auf die Altfallregelung gestützten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde daher für beide Eltern und den Sohn ab.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist dies rechtmäßig. Die Altfallregelung sei eine Vergünstigung, die weder vom Grundgesetz noch vom Völkerrecht her geboten sei. Daher stehe dem Gesetzgeber ein großer Spielraum zu. Die Regelung sei weder willkürlich, noch sei der Schutz von Ehe und Familie verletzt.
Ob die Familie nun ausreisen muss oder weiter in Deutschland geduldet bleibt, hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Offen blieb auch, ob umgekehrt die Straftat eines Kindes das Aufenthaltsrecht der Eltern beeinträchtigen kann.
11.01.2011 - 18:31 Uhr
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