Strafsache, Akteneinsicht ohne Anwalt nehmen - wann endlich möglich ?

15. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Strafsache, Akteneinsicht ohne Anwalt nehmen - wann endlich möglich ?

Bekanntlich könnte man in manchen Ländern sogar den lieben Gott anklagen, und der würde in 50 % der Fälle verurteilt werden.

Der unbescholtene Bürger A bekommt nun einen Strafbefehl, von etwa 300 EUR.

Nun droht das Hauptverfahren, und Bürger A will Akteneinsicht nehmen, Bürger A ruft also beim Anwalt an, und der Anwalt will ca. 250 EUR an Gebühren für die blanke Akteneinsicht, ohne weiteres,
-- darin enthalten ca. 20 EUR Postpauschale, 200 EUR Gebühr, 12 EUR Akteneinsichtgebühr ... .

Dann kann der Anwalt dem Bürger A die Akten zur Kenntnis geben, aber wozu braucht man unbedingt den Anwalt dabei? ??

Gibt es nicht endlich inzwischen einen Beschluss höheren Gerichtes, der die gerichtlichen Stellen und Staatsanwaltschaft wirksam dazu bringen kann, die Akteneinsicht dem Bürger auch direkt zu geben ?
-- Kann doch nicht endlos so weitergehen, dass man die wertvollen Rechtsanwälte mit solch leichten Dingen wie der postalischen Beschaffung von Unterlagen von der Arbeit abhält ... ... ,
-- die Anwälte in D haben doch bestimmt besseres zu tun und würden es bestimmt gerne sehen, wenn der Bürger diese Aufgabe selbst in die Hand nehmen dürfte ?


-- Editier von Koenig Arthur am 15.07.2016 13:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat:
Gibt es nicht endlich inzwischen einen Beschluss höheren Gerichtes, der die gerichtlichen Stellen und Staatsanwaltschaft wirksam dazu bringen kann, die Akteneinsicht dem Bürger auch direkt zu geben ?

Der Bürger kann auch Akteneinsicht nehmen.
Es braucht keinen Beschluss höheren Gerichtes, es reicht das geltende Gesetz: § 147 Abs. 7 StPO

Antrag stellen, den Termin zugewiesen bekommen, dann hinfahren und durchlesen was drin steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Koenig Arthur):
die Anwälte in D haben doch bestimmt besseres zu tun und würden es bestimmt gerne sehen, wenn der Bürger diese Aufgabe selbst in die Hand nehmen dürfte ?


Spätestens, wenn der Bürger aber von dem RA im Verfahren vertreten werden möchte, müsste dieser Schritt durch den RA gegangen werden. Ich glaube kaum, dass ein vernünftiger RA nur auf das setzt, was der Mandant ihm berichtet.

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Spätestens, wenn der Bürger aber von dem RA im Verfahren vertreten werden möchte, müsste dieser Schritt durch den RA gegangen werden. Ich glaube kaum, dass ein vernünftiger RA nur auf das setzt, was der Mandant ihm berichtet.


Es kommt ja auch darauf an, in welcher Form die Einsicht gewährt worden ist und was der Mandant beauftragt. Wenn nicht auch noch Beweismittel besichtigt werden müssen und nur Papier vorliegt können einfache Abschriften davon ausreichend sein.

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