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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
18.8.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1191 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Ermittlungsverfahren, Vorladung, Aussagepflicht, Kosten, Pflichtverteidiger

So verhalten Sie sich am Besten, wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird und Sie vorgeladen werden

Schnell ist es passiert, das man in den Fokus eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerät.

So kann es einem nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten schnell passieren, dass die Polizei oder die Staatsanwalt Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung durchführen.

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Von Rechtsanwalt
Moritz Kerkmann
Achim
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Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Strafrecht, Verkehrsrecht
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Weiter haben Fahrten unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss regelmäßig auch strafrechtliche Konsequenzen.

Und nicht zu vergessen sind die vielen Fälle von illegalen Downloads aus dem Netz, welche ebenfalls immer öfter strafrechtlich verfolgt werden.

Wie verhalte ich mich am Besten?

Wie man sich am Besten verhält, wenn man beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, ist einzelfallabhängig. Insofern gibt es keinen generellen Königsweg.

Vielen Betroffenen ist jedoch eins nicht bewusst. Sobald man Beschuldigter ist, hat man das im Grundgesetz verankerte Recht jegliche Mitwirkung  am Verfahren zu verweigern. Dies bedeutet, dass Sie weder aussagen noch aktiv werden müssen. Das pusten in ein Röhrchen kann z. B. ebenfalls verweigert werden.

Sie sollten daher regelmäßig lieber Schweigen und keine Angaben machen, denn schnell ist es passiert das man Tatsachen preisgibt, die man besser nicht verraten hätte.

Es ist ebenfalls sinnvoll sich ggf. rechtsanwaltlich beraten zu lassen.

Was passiert wenn ich vorgeladen werde?

Sofern Sie von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen werden, so trifft Sie keine Verpflichtung zu diesem Termin zu erscheinen. Lediglich bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sollten Sie erscheinen, da Sie sonst ggf. zwangsvorgeführt werden. Aber auch gegenüber der StA müssen Sie lediglich Angaben zu ihrer Person machen, weitergehende Angaben, etwa zu der Tat die Ihnen vorgeworfen wird, müssen Sie auch hier nicht machen!

Müssen Zeugen Angaben machen?

Auch Zeugen müssen gegenüber der Polizei keinerlei Angaben machen. Dies bedeutet, dass Sie, wenn sie als Zeuge von der Polizei vorgeladen werden, ebenfalls nicht erscheinen müssen.

Folge des Nichterscheinens ist dann regelmäßig, dass die Polizei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abgibt. Werden Sie dann von dieser vorgeladen, so müssen Sie erscheinen und prinzipiell umfassend aussagen.

Von dieser Aussagepflicht macht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen:

Zunächst können Sie ggf. aus persönlichen oder beruflichen Gründen das Zeugnis verweigern, etwa weil Sie mit dem Beschuldigten verheiratet sind. Würden Sie sich mit Ihrer Aussage selber einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten, so können Sie ebenfalls die Aussage verweigern.

Warum zum Anwalt?

Sofern Sie in den Blickpunkt polizeilicher Ermittlungen geraten oder als Zeuge vorgeladen werden, sollten Sie sich ggf. rechtsanwaltlich beraten und dann auch vertreten lassen. Nur ein Rechtsanwalt ist z. B. in der Lage über eine Akteneinsicht die Hintergründe eines gegen Sie gerichteten Verfahrens zu ergründen und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu verfolgen. 

Und wie ist es mit den Kosten?

Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Verfahrensverlauf,  ob das Verfahren z.B. eingestellt oder vor Gericht verhandelt wird. 

Grundsätzlich sind Sie der Kostenschuldner. Werden Sie allerdings vor Gericht frei gesprochen übernimmt die Staatskasse sämtliche Kosten des Verfahrens, und damit auch die rechtsanwaltlichen Gebühren.

Pflichtverteidiger

Es ist auch möglich, dass das Gericht Ihnen einen sog. Pflichtverteidiger beiordnet. Dies ist z. B. dann möglich, wenn es  sich bei der vorgworfenen Tat um ein Verbrechen ( Mindestfreiheitsstrafe  1 Jahr )  handelt.

Ein Pflichtverteidiger bekommt lediglich reduzierte Gebühren und wird von der Staatskasse bezahlt. Werden Sie allerdings verurteilt, so haben Sie auch die Verfahrenskosten und damit auch die Kosten der Pflichtverteidigung zu tragen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich einen Überblick ermöglichen soll. Ein allgemeiner Überblick passt jedoch nicht immer zu einem konkreten Fall. Dieser Beitrag stellt daher keine Rechtsberatung dar.

Dr. Heise Gärtner Kerkmann
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