Strafrecht am Spieltag: Ihr müsst draußen bleiben

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Die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Stadionverboten auf Grundlage der DFB-Richtlinien vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH vom 30.10.2009

Beschäftigt man sich mit strafrechtlichen Themen im Zusammenhang mit Fußballspielen, kommt man wohl kaum am Thema „Stadionverbote" vorbei. Von den einen für sinnvoll und unabdingbar gehalten, um Gefahren und Ausschreitungen in Stadien zu begegnen, sehen andere in ihnen eine Sanktion, die für Fußballfans härter kaum sein könnte und bezweifeln Sinn und Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise. Den Angaben des DFB-Generalsekretärs Sandrock zufolge wurden allein in der Saison 2011/2012 etwa 2.000 Verbote ausgesprochen wurden. Auch soll der steigende Trend angesichts jüngster Sicherheitsbestrebungen durch weitere Verschärfungen fortgesetzt werden.

Worum geht es eigentlich? Die gemeinsamen Richtlinien zur Behandlung von Stadionverboten

Verhängt werden Stadionverbote in der Regel von den Vereinen, häufig auf Vorschlag der Polizei, auf Grundlage der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten. Diese Richtlinien wurden vom Deutschen Fußballbund (DFB) in Zusammenarbeit mit den Vereinen und dem Ligaverband erarbeitet und ihre Anerkennung ist Bestandteil des Lizensierungsverfahrens.

Matthias Düllberg
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Innerhalb der Richtlinien sind in § 4 zunächst die verschiedensten Sachverhalte aufgeführt, die zu einem Stadionverbot führen können und regelmäßig auch führen. Ein örtliches Stadionverbot kann danach bereits bei einem Verstoß gegen die Stadionordnung die Folge sein. Überörtliche (bundesweite) Verbote, für deren Verwaltung der DFB zuständig ist, sollen bei der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden. Erläuternd sei dazu erwähnt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stets abhängig von der Existenz eines Anfangsverdachts ist. Dieser wird gemäß § 152 StPO angenommen, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" bekannt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung das Vorliegen einer Straftat möglich erscheinen lassen. Darüber hinaus können Stadionverbote richtlinienkonform auch dann verhängt werden, wenn Maßnahmen des Polizeirechts (Platzverweise, Gewahrsam, etc.) im Zusammenhang mit eingeleiteten Verfahren aktenkundig werden. Außerdem bei schweren Verstößen gegen die Stadionordnungen.

Ein einmal ausgesprochenes Stadionverbot wird auf eine Dauer von bis zu 3 Jahren befristet (§ 5 der Richtlinien). Eine vorherige Anhörung des Betroffenen ist nach §5a möglich, aber nicht zwingend vorgesehen.

Sofern das eingeleitete Verfahren nicht zu einer Verurteilung führt, kann das Verbot auf Antrag des Betroffenen gemäß § 6 der Richtlinien im Falle einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs.2 StPO) aufgehoben werden. Bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) kann es in Bezug auf Bestand und Dauer oder, bei einer Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), nur bzgl. der Dauer überprüft werden. Voraussetzung ist neben dem erwähnten Antrag, dass die Verfahrensbeendigung nachgewiesen wird. Im Übrigen erlaubt § 7 in den Fällen der Einstellung und während eines noch laufenden Strafverfahrens eine Aussetzung "zur Bewährung" oder gegen geeignete Auflagen.

Die Standpunkte

Ausgesprochene Verbote werden wegen der relativ geringen Anforderungen oft als willkürlich und grundlagenlos beanstandet. Dies nicht zuletzt, da eine Anhörung des Betroffenen häufig unterbleibt. Weiterhin wird kritisiert, dass in nicht akzeptabler Weise die Unschuldsvermutung missachtet würde, die tatsächlich nur durch eine rechtskräftige Verurteilung wiederlegt wird (vgl. BVerfG, NJW 91, 1530; NStZ-RR 96, 168). Die überdies immer wieder behauptete Sinnlosigkeit dieser Herangehensweise soll hier bewusst außer Betracht bleiben. Wenn die Verbote nämlich rechtlich und tatsächlich umsetzbar sind, bliebe es den Vereinen, wie jedem anderen auch unbenommen – trotz guter Gegenargumente – mehr oder weniger sinnvoll zu handeln.

Die Befürworter von Stadionverboten hingegen setzen deren Notwendigkeit voraus und argumentieren mit Aspekten der Gefahrenabwehr und der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens. Diesbezüglich bezieht man sich regelmäßig auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Oktober 2009 (V ZR 253/08). Die zu dem Urteil veröffentlichte Mitteilung für die Presse ist auf den Seiten des DFB explizit unter der Rubrik „Stadionverbote" zu finden. Da diese Pressemitteilung allerdings nicht alle Aspekte der Entscheidung beinhaltet, soll hier die Volltextveröffentlichung des Urteils zugrunde gelegt werden.

Die Entscheidung des BGH vom 30.10.2009 (V ZR 253/08)

Der Bundesgerichtshof hatte über die Klage eines Fans zu urteilen, gegen den bei einem Auswärtsspiel ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden war. Hintergrund des Verbotes war ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs, in dessen Zusammenhang der Kläger in Gewahrsam genommen wurde. Dem Urteil zufolge war es zwischen zwei Fangruppen zu Auseinandersetzungen gekommen, die zur Verletzung einer Person und zur Beschädigung eines Autos führten. Der Kläger stellte nicht in Abrede als Teil der aufgegriffenen Gruppe vor Ort gewesen zu sein, erklärte aber gleichsam mit den eigentlichen Ausschreitungen nichts zu tun gehabt zu haben. Das Strafverfahren gegen ihn wurde gemäß § 153 StPO  eingestellt und nunmehr begehrte er die Feststellung, dass das inzwischen abgelaufene Stadionverbot rechtswidrig war.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich im Kern entschieden, dass die gängige Praxis der Vereine, die gemeinsamen DFB-Richtlinien und die Einleitung von Ermittlungsverfahren zur Grundlage ihrer angewandten Praxis zu machen, in der Regel nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung stützte er sich auf das Hausrecht und den daraus folgenden Unterlassungsanspruch im Falle zu erwartender Störungen.

Bereits vor dieser Entscheidung war es gängige Rechtsprechung, dass der Inhaber des Hausrechts frei über dieses verfügen und andere vom Betreten ausschließen kann. Einen Grund benötigt er dazu zunächst nicht. Ebenso entsprach es aber seit langem der gefestigten und auch danach noch bestätigten Rechtsprechung, dass dies mit Blick auf die Grundrechte der von Hausverboten Betroffenen unbillig und damit unzulässig sein soll, wenn der Hausrechtsinhaber seinen Besitz für den Publikumsverkehr öffnet. Will er in diesem Fall jemanden von dem Besuch ausschließen, benötigt er dazu einen sachlichen Grund oder ein berechtigtes Interesse, um nicht unzulässig willkürlich zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 115/11).

Dieses Verständnis des Hausrechts legte der BGH nun auch bei der Frage zugrunde, ob das verhängte Stadionverbot tatsächlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt war. Hierzu stellte er zunächst fest, dass der Veranstalter eines Ligaspiels Schutzpflichten gegenüber den Besuchern zu erfüllen habe, deren Wahrnehmung ein schützenswertes Interesse am reibungslosen Ablauf des Spiels begründen können. Ein sachlicher Grund für die Verhängung eines Stadionverbotes bestehe insoweit dann,

"wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. […] Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen."

Der BGH begründet das mit dem Argument, dass Bemühungen der Vereine sachgerecht seien, bereits im Vorfeld von sportlichen Großereignissen potentielle Störer auszuschließen, ohne dass es hierzu eines vorherigen strafrechtlichen Schuldnachweises oder einer Widerlegung der fortgeltenden Unschuldsvermutung bedürfe. Grundlage sei allein das Verhalten des Betroffenen. Diesbezüglich sei auch das Abstellen auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst nicht zu beanstanden, da dieses immerhin das Vorliegen eines Anfangsverdachtes (s.o.) voraussetze und dem Hausrechtsinhaber insoweit keine besseren Erkenntnisse zur Verfügung stehen können als der Polizei.

Etwas anderes gelte allerdings dann,

"wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde."

Auch im Falle einer späteren Verfahrenseinstellung setzt das Gericht diese Linie fort. Eine solche ließe nicht diejenigen Umstände entfallen, die ursprünglich zur Verfahrenseinleitung führten.

"Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung."

Stadionverbote sind Einzelfallentscheidungen

Der BGH stellt damit in seiner Entscheidung konsequent auf das konkrete Verhalten des Betroffenen und die Umstände des Einzelfalls ab. Begründen diese nach einer Tatsachenüberprüfung die Besorgnis, dass von einer Person Störungen zu erwarten sind, sieht er in genau diesen Umständen einen sachlichen Grund für die Verhängung eines auf dem Hausrecht basierenden, zulässigen Stadionverbots. Diese Umstände können dieselben sein, die ebenfalls zu einem Ermittlungsverfahren führten. Das Schicksal dieses Verfahrens ist aber unabhängig von dem des zivilrechtlichen Stadionverbots. Die differenzierte Betrachtung führt dann auch dazu, dass in der konkret unterbliebenen Anhörung des Betroffenen keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs gesehen wurde, da dieses im Zivilrecht nicht notwendig zu gewähren sei.

Die Richtlinien selbst waren angesichts der geschilderten Prüfung dagegen nicht Kern der Entscheidung und sind für sich genommen auch nicht geeignet, aus sich heraus ein Verbot zu begründen oder aufrechtzuhalten. Genau das bringt der BGH in dem Teil der Entscheidung zum Ausdruck, der nicht in der seitens des DFB verlinkten Pressemitteilung zu finden ist:

"Im Regelfall wird daher ein den Richtlinien gemäß verhängtes Verbot nicht willkürlich sein. Das enthebt die Vereine andererseits nicht der Notwendigkeit, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beachtung der Richtlinien schließt es daher nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig ist. Entscheidend sind nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände."

In dem entschiedenen Fall wurde die Klage abgewiesen, da es dem Kläger nicht gelungen war, den aus den Hintergründen der Verfahrenseinleitung gezogenen Schluss zu widerlegen. Insbesondere hatte er die Zugehörigkeit zu der Gruppe, aus der heraus es zu Gewalttätigkeiten kam zugestanden und nur seine eigene konkrete Tatbeteiligung bestritten. Dies nahm das Gericht zum Anlass anzunehmen, dass er sich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege, was der Kläger nicht auszuräumen vermochte. Eben das wäre nach den Regeln der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislast aber erforderlich gewesen.

Stadionverbot auf Grundlage des Hausrechts möglich

Im Zusammenhang betrachtet, ist das Urteil für viele sicher kein Grund zur Freude. Der BGH hat die Zulässigkeit von Stadionverboten auf Grundlage des Hausrechts klargestellt. Etwas anderes war anhand der eindeutigen Rechtslage auch kaum zu erwarten. Zudem hat er die Regeln der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislast konsequent angewendet. Dass er dabei die Unschuldsvermutung für nicht einschlägig erachtete mag auf den ersten Blick verwundern, ist aber folgerichtig, wenn man sich vor Augen führt, dass ein "sachlicher Grund" eben weniger ist, als nachgewiesene Schuld. Es steht Hausrechtsinhabern zivilprozessual frei, Unschuldige mit einem Hausverbot zu belegen, sofern Sie es sachlich rechtfertigen können. Die nicht "überhöhten Anforderungen" an den sachlichen Grund tragen diesem Gedanken ebenfalls Rechnung, wenngleich ein Abstellen auf eine bloße Gruppenzugehörigkeit die Grenzen schon sehr in Richtung Willkür zu dehnen vermag.

Gleichwohl finden sich aber auch Aspekte in der Entscheidung, die sich für Betroffene durchaus positiv auswirken können. Aufgrund des geforderten Bezuges allein zu den objektiven Umständen des Einzelfalls, in Abgrenzung zu bloßen Befürchtungen, sind die Verbote trotz ihrer Weite zumindest in Maßen überprüfbar. Sie werden jedenfalls nicht schon aufgrund der Existenz der Richtlinien oder wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wirksam, wenn auch allein die Dauer eines Rechtsstreits und die damit einhergehenden Kosten faktisch dazu führen dürften, dass nur wenige Stadionverbote tatsächlich von einem Gericht überprüft werden. Ob eine solche Überprüfung dann im Einzelfall erfolgversprechend sein kann, ist letztlich eine Frage, deren Beantwortung sich nicht zuletzt daran bemisst, inwieweit die Hausrechtsinhaber die Besonderheiten des Einzelfalls überhaupt berücksichtigen.

Ein zaghafter Blick in die Praxis

Schon die eingangs genannte Zahl von 2.000 "neuen" Stadionverboten in der Saison 2011/2012 lässt erste Zweifel daran aufkommen, dass dies in ausreichendem Maße geschieht. Ebenso die Aussage Sandrocks, es sei eine Verschärfung nötig. In letzter Zeit wurden zudem vermehrt Fälle bekannt, in denen größere Personengruppen gleichzeitig mit einem Verbot belegt worden sind. Ob diese Vielzahl von Stadionverboten tatsächlich in jedem Fall vor der Verhängung und ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen Ermittlungsergebnisse überprüft worden ist, scheint fraglich. Die in jüngerer Vergangenheit häufig zu beobachtende Tendenz der Polizei, auch bei Vorfällen abseits von Fußballspielen die Verhängung von Stadionverboten zu fordern, nährt diese Zweifel weiter.

Da Verbote aber durchaus aufgrund polizeilicher Erkenntnisse verhängt werden dürfen, lohnt es, den Blick weiter auf die Fälle zu richten, in denen das Verfahren eingestellt wurde.

Auf eine entsprechende Anfrage an die 36 Clubs der ersten und zweiten Bundesliga, ob den §§ 6, 7 der Richtlinien entsprechende Aufhebungsanträge nach einer Verfahrenseinstellung von Betroffenen bekannt seien und wie mit diesen umgegangen würde, antwortete gerade einmal ein halbes Dutzend. Anstelle der anderen meldete sich der DFB und teilte mit, dass derartige Anträge bekannt seien, stets sorgfältig geprüft und anhand der Richtlinien entschieden würden. Die wenigen antwortenden Vereine bestätigten das; konkrete Zahlen gäbe es hierzu allerdings nicht. Wie die Prüfung im Einzelfall aussieht erwähnte keiner von Ihnen. Zudem haben die Vereine teilweise Bewährungsmodelle geschaffen, die es Betroffenen ermöglichen, zumindest das eigene Stadion schnell wieder betreten zu können. Ein sicher nicht uninteressanter Ansatz. Letztlich lässt sich aber feststellen, dass alle antwortenden Vereine, teilweise ausdrücklich äußerten, sich "natürlich" bei jeder Entscheidung strikt an die Richtlinien halten zu müssen. Diese gäben nun einmal den Entscheidungsrahmen vor und soweit an eine bestimmte Art der Verfahrenseinstellung gewisse Reaktionsmöglichkeiten geknüpft seien, sehe man sich an diese Vorgabe gebunden.

Zugegeben, die Antwort einer kleinen Anzahl von Vereinen ist nicht ausreichend, um belastbare Aussagen daraus abzuleiten. Verallgemeinerungen verbieten sich mithin. Dennoch zeigt sich auch anhand der wenigen Antworten, dass sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den Vorgaben des BGH und der Handhabung in der Praxis kaum leugnen lässt. Zwar wird umfassend eine genaue Prüfung des konkreten Falls angeführt. Wie weit innerhalb dieser Prüfung eine Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls aber überhaupt reichen kann, wenn andererseits die Richtlinien und die darin enthaltenen Möglichkeiten allein für maßgeblich erachtet werden, bleibt fraglich. Der Horizont der Vereine scheint weniger durch konkrete Sachverhalte, als vielmehr durch die als Dogma verstandenen Richtlinien abgesteckt zu sein.

In der Regel wird die gängige Praxis der Verhängung von Stadionverboten anhand der Richtlinien angesichts der Rechtsprechung des BGH dennoch zu einem rechtmäßigen Umgang führen. Zwingend ist das vor dem Hintergrund der praktischen Herangehensweise aber nicht.

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Leserkommentare
von guest-12304.06.2018 10:31:36 am 04.07.2013 21:38:15# 1
Also ich finde ein Stadionvebot grundsätzlich eine viel zu strenge Massnahme. Man sollte erstmal mit den betroffenen Fans in Ruhe die Situation ausdikutieren und eine einvernehmliche Lösung in Form eines Kompromisses suchen. Ist doch verständlich, dass bei so einer aufregenden Veranstaltung bei dem Einen oder Anderen das Gemüt etwas durchgeht.

Dass da gleich mit Polzei und Strafverfahren vorgegangen wird, halte ich für völlig überzogen. Hier wären Anti-Agressionsseminare (für die Teilnehmer selbstverständlich kostenfrei) der einzig richtige Weg.

Anstatt mehrere Hundertschaften von Polizisten in den Städten zu postieren, könnte man Gesprächsstellen anbieten, in denen speziell geschulte Sozialpädagogen den Fans auf Nachfrage zur Verfügung stehen, um mit den Betroffenen über ihre Probleme und Lebenssituationen zu reden.
Zum Abreagieren könnten auf einem Übungsparcours einige Autos und Gebäude zur Zerstörung bereitgestellt werden.
Besonders hartnäckigen Fällen sollte eine Crew von Stuntmen zur Verfügeung stehen, die sich bereitwillig unter leichter Gegenwehr (es soll ja echt wirken) zusammenschlagen lassen.

Ich bin sicher, dass ein Angebot dieser Art eine hohe Akzeptanz fände.
    
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