Strafmaß bei Fundunterschlagung eines Handys

16. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
klinge1207
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafmaß bei Fundunterschlagung eines Handys

Hallo zusammen,

vor ein Paar Monaten haben meine Eltern früh morgens auf Ihrer Einfahrt ein Handy gefunden. Sie gingen davon aus, dass es dem Zeitungsausträger gehört und haben versucht den Halter über die jeweiligen Zeitungen telefonisch ausfindig zu machen. Außerdem haben Sie versucht, über das gefundene Handy, die abgespeicherten Kontakte zu erreichen. Beides blieb leider ohne Erfolg.

Da mein Handy zu dem Zeitpunkt kaputt gegangen ist, gaben Sie mir das gefundene Handy. Der richtige Weg wäre das Fundbüro gewesen, was wir leider jedoch nicht mehr in Betracht gezogen haben. (Ja, das war ein Fehler.)

Nun stand heute die Polizei vor meiner Haustür (wohne ca. 500 Meter entfernt von meinen Eltern) und beschuldigten mich eines Hauseinbruches, der in der Nachbarschaft meiner Eltern geschehen ist und wo das besagte Handy wohl auch entwendet wurden sei. Nach Erläuterung des oben beschrieben Sachstandes glaubte mir der Beamte und geht davon aus, dass die Einbrecher das Handy auf den Hof meiner Eltern geworfen haben. Er fügte hinzu, dass es für mich und meine Eltern nun "nur" noch zur Anzeige wegen Fundunterschlagung kommen kann.

Jetzt ist meine Fragen mit welchem Strafmaß meine Eltern bzw. ich rechnen müssen. Aus meiner Internetrecherche wurde ich leider nicht schlau.

Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße.

-- Editier von klinge1207 am 16.03.2016 11:26

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Geldstrafe im unteren Bereich. 30 TS vielleicht?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
klinge1207
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

30 TS entsprechen dann quasi einem Nettogehalt, ist das richtig?
(1/30 vom Nettogehalt = 1 TS)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, das ist richtig.

Insofern Sie nicht vorbestraft sind, sollte sich aber auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage [§ 153a StPO ] erreichen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

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