Strafmaß für StGB § 269 - fälschung beweiserheblicher Daten
Hallo,
also ich habe mich weiter informiert und zwei Urteile in Bezug auf den 269 StGB "fälschung Beweiserhebl. Daten" gefunden:
Urteil 1:
Ein Mann hat seiner gekündigten Angestellten noch eines auswischen wollen. Er hat sich bei Ebay unter dem Namen der Ex-Angestellten angemeldet und hat ihr Auto zum Verkauf angeboten. Ausserdem hat er im Computerversand auf ihren Namen CD-Rohlinge im Wert von 18000 EUR bestellt.
Der Richter sah darin 3 Mal den Par. 269 verwirklicht. Ein Mal wegen der Anmeldung mit den falschen Daten, das zweite Mal wegen dem Einstellen der Ebay-Auktion, in der das Auto der Geschädigten angeboten wurde und das dritte Mal wegen der Bestellung der CD-Rohlinge.
Er wurde in jedem Fall zu 30 Tagessätzen verurteilt, die zu insgesamt 60 Tagessätzen summiert wurden.
Urteil 2:
Ist schon etwas älter. Ausserdem wurde hier nicht nur der Par. 269 der Grund der Verurteilung, sondern auch der Tatbestand Betrug.
Jemand hat als Mitglied einer Bande mit einem Gerät illegal abtelefonierte Telefonkarten wieder aufgeladen. Dies sahen die Richter als Betrug und fälschung beweiserhl. Daten an. Es wurden insgesamt über 5500 Mal verschiedene Telefonkarten mit dem Gerät illegal aufgeladen.
Der Mann wurde in jedem Fall des Aufladens der Karte, wegen Betrug + fälschung beweiserh. Daten zu jeweils 1 Jahr verurteilt. Insgesamt also zu 5500 Jahren, die jedoch zu 2 Jahren und 3 Monaten summiert wurden.
So das sind die beiden Urteile die ich finden konnte. Mehr konnte ich leider nicht dazu finden.
Nun möchte ich meine Fragen an Euch stellen:
* Wie man an meinen Beispielen sieht, schwankt das Strafmaß hier sehr stark. In dem einen Fall werden 1 Monat pro Delikt des Par. 269 verhängt, im anderen Fall sind es gleich ein Jahr. Allerdings ist im zweiten Fall Betrug und fälschung beweiserh. Daten verwirklicht.
Macht es also doch einen Unterschied, wie erheblich oder schlimm die Tat war, die mit dem Par. 269 verwirklicht wurde?
* Angenommen jemand meldet sich bei einem Auktionshaus unter falschem Namen und falscher Adresse an um zu verkaufen. Er verkauft unter der falschen Identität ca. 1000 Artikel. Es wird kein Betrug begangen, niemand wird geschädigt.
Es wären also 1000 Fälle in den Par. 269 greifen könnte. Angenommen der Paragraph kommt zur anwendung. Wie wäre hier ein realistisches Strafmaß?
Wäre hier bei einem Unvorbestraften Täter gleich eine Haftstrafe realistisch obwohl niemand geschädigt wurde? Wäre das Verhältnismäßig? Oder ist die Verhältnismäßigkeit hier nicht relevant? Wie sieht es aus mit Bewährung?
* Anderer Fall: Jemand meldet sich bei einem Auktionshaus mit ebenfalls falschen Kontaktdaten an und bietet Auktionen von verschiedenen Verkäufern kaputt. Der Täter ist ein sogenannter Spassbieter. Angenommen der Spassbieter bietet auf 1000 Auktionen und gewinnt diese.
Mittelbarer Schaden entsteht auch hier nicht, da keiner der Verkäufer die Ware versendet, da der Spassbieter die Käufe nicht bezahlt hat. Was bleibt ist lediglich der Ärger über die nicht verkauften Auktionen.
Es wären also auch hier 1000 Fälle in den der Par. 269 greifen könnte. Angenommen der Paragraph kommt zur Anwendung. Wie wäre hier ein realistisches Strafmaß?
Wäre hier bei einem Unvorbestraften Täter gleich eine Haftstrafe realistisch obwohl niemand geschädigt wurde? Oder eher Bewährung?
Würde mich über Eure Antworten und Strafmaß-Einschätzungen sehr freuen.
Gruss
pausenbrot
-- Editiert von pausenbrot am 18.02.2007 00:23:47
von pausenbrot am 18.02.2007 00:16
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