>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
quote:
Aber auf dem Schreiben steht wirklich das Wort "Strafbefehl" drauf.
Ja, das ist auch richtig.
Wenn die StA einen Strafbefehl beantragt, "schreibt sie ihn schon fertig zurecht", so dass der Richter nur unterschreiben muß. Dabei liegt dann ein Begleit-Schreiben für den Richter: "...beantragen wir, beiliegenden Strafbefehl wie beantragt zu erlassen"
Der Richter hat dann 2 Möglichkeiten:
a) er unterschreibt das Ding,
genau so wie es von der StA vorbereitet ist.
oder
b) (wie hier): Er will den SB aus irgendeinem Grund nicht so erlassen. Da er ihn aber auch nicht abändern darf, muß er eine Hauptverhandlung ansetzen. Zusammen mit der Ladung zu dieser wird dem Angeklagten dieser von der StA vorgefertigte Strafbefehl übersendet (als Ersatz für die sonst übliche Anklageschrift), jedoch wird das beantragte Strafmaß daraus entfernt. Daher steht hinter dem "wird gegen Sie..." auch nichts mehr. Vorher stand dort die Strafe die die StA sehen wollte.
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von !!Streetworker!! am 03.06.2011 22:59
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