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Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB

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Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB

Hallöchen.

Ein Bekannter hat heute Post vom Gericht bekommen.

Strafbefehl wegen Diebstahls
(Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB). Er hat bei Real,- Wurstwaren im Gesamtwert von 36,84€ entwendet.

Als Beweismittel hat die Staatsanwalt sein Geständnis bezeichnet.

Wollte nun wissen, wie das Strafmaß aussehen wird

Grüße


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"Ich => "


von eiinzelton am 03.06.2011 19:40
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Die Strafe steht doch im Strafbefehl.

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von andreas124 am 03.06.2011 19:44
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Hä?

NE! Es geht um das Strafmaß!
Also mit welche Strafe er rechnen müsste?

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"Ich => "


von eiinzelton am 03.06.2011 19:56
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Wenn dein Bekannter einen Strafbefehl bekommen hat, dann ist doch darin seine Strafe aufgeführt, daher ja auch Strafbefehl.

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von andreas124 am 03.06.2011 19:57
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Neiin!

Da steht drin:
quote:

Strafbefehl


Auf Antrag der Staatsanwaltschaft *****, Zweigstelle ****** wird gegen Sie,

Herr *************
geboren am **.**.1989 in Berlin
wohnhaft ********************
Staatsangehörigkeit: deutsch

wegen Diebstahls

- Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB,



Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

am **.**.2011
in *********

fremde bewegliche Sachen einem anderen in Absicht weggenommen zu haben, die Sachen rechtswidrig zuzueignen.




Und mehr steht da NICHT drin!

Und nun noch einmal! - Wie sieht das Strafmaß aus, also welche Strafe ist zu erwarten?

Grüße

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-- Editiert am 03.06.2011 20:31


von eiinzelton am 03.06.2011 20:27
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Nun mal ganz langsam...

In einem Strafbefehl ist die Strafe genannt. Da hat hat Andreas124 vollkommen recht.

Hier liegt offenbar ein Fall des § 408 StPO vor (was hier aber niemand "hellsehen" kann, wenn pauschal von "Strafbefehl" die Rede ist):

quote:
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags(!!!) ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.


Also: Eine "Abschrift des Strafbefehlsantrags " , kein "Strafbefehl".

Was er für eine Strafe bekommt, können wir auch nicht wissen. Jedenfalls zieml. sicher eine andere, als die StA es wollte, denn sonst hätte der Richter den Strafbefehl durchgewunken. Wird wohl halt eine Geldstrafe im unteren Bereich geben. 20, 30, 40, 50 Tagessätze... Kann keiner wissen.

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von !!Streetworker!! am 03.06.2011 22:22
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Ersteinmal danke.

Aber auf dem Schreiben steht wirklich das Wort "Strafbefehl" drauf. Ganz groß und fett!

Vielleicht ist das beim Amtsgericht Bernau normal^^

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von eiinzelton am 03.06.2011 22:33
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
quote:
Aber auf dem Schreiben steht wirklich das Wort "Strafbefehl" drauf.

Ja, das ist auch richtig.

Wenn die StA einen Strafbefehl beantragt, "schreibt sie ihn schon fertig zurecht", so dass der Richter nur unterschreiben muß. Dabei liegt dann ein Begleit-Schreiben für den Richter: "...beantragen wir, beiliegenden Strafbefehl wie beantragt zu erlassen"

Der Richter hat dann 2 Möglichkeiten:

a) er unterschreibt das Ding, genau so wie es von der StA vorbereitet ist.

oder

b) (wie hier): Er will den SB aus irgendeinem Grund nicht so erlassen. Da er ihn aber auch nicht abändern darf, muß er eine Hauptverhandlung ansetzen. Zusammen mit der Ladung zu dieser wird dem Angeklagten dieser von der StA vorgefertigte Strafbefehl übersendet (als Ersatz für die sonst übliche Anklageschrift), jedoch wird das beantragte Strafmaß daraus entfernt. Daher steht hinter dem "wird gegen Sie..." auch nichts mehr. Vorher stand dort die Strafe die die StA sehen wollte.

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von !!Streetworker!! am 03.06.2011 22:59
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Ah ok.

Na ich denke mal, dass es eig. keine Strafe geben dürfte.
Er hat selber schon 100 an den Anwalt zahlen müssen und selber hat er auch kein Geld. Einsperren können se ihn ja eh net.



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von eiinzelton am 03.06.2011 23:10
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
quote:
Er hat selber schon 100 an den Anwalt zahlen müssen

An welchen Anwalt? Den von Real? Das hat nichts mit der Strafe zu tun. Das ist nur der zivilrechtliche Schadenersatz (Fangprämie). 100,00 € sind übrigens zu viel gewesen. 25,00 bis 50,00 € sind pauschal von der Rechtsprechung abgesegnet. Wenn er aber schon gezahlt hat, ist es eh zu spät.

quote:
Einsperren können se ihn ja eh net.

Warum nicht?



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von !!Streetworker!! am 03.06.2011 23:21
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>Strafmaß bei Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB
Ja die Fangprämie genau. Real hat solch eine Hohe Summe. Hatte da nen Text bekommen. Wie auch immer. Die Anwaltskosten von 39€ wurden ihm erlassen.

Glaube kaum, dass die ihn wegen 36,84€ einsperren werden^^
Zumal er's ja auch gestanden hat. Und auch das Geständnis und ein Einsehen wurde in der Anhörung, die von der Polizei kam, reingeschrieben...

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von eiinzelton am 03.06.2011 23:26
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