Strafmass Vergewaltigung

13. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
tilly77
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafmass Vergewaltigung

Wenn ich zunächst bei der Polizei angebe, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, dies jedoch dem Täter (Freund/ nun Ex- Freund) vermutlich nicht klar war (aufgrund des früheren gemeinsamen Sexuallebens, SM Interessen, etc.) ich keinen schaden davon getragen habe und ich auch keine anzeige mache und gezielt darauf hinweise bei der Polizei, dass ich keine Strafverfolgung wünsche, mit welchem Strafmass ist für den Täter zu rechnen (er sah die Situation nicht als Vergewaltigung an, er hielt es mehr für nein statt ja bzw. ein Rollenspiel (devot/ dominant) und hat den Ernst der Lage nicht erkannt) ?? Wird dies überhaupt weiter verfolgt?
Ich als Opfer hatte nach der insgesamten Eskalation der Situation, bei der es auch noch in Richtung Nötigung und Freiheitsberaubung ging in Panik die Polizei gerufen. der Stein kam ins Rollen und ich habe das Gefühl, dass wird mir nun strafrechtlich alles zu heftig.


Ich hoffe auf Antworten;
Danke im Voraus!!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Wenn ich zunächst bei der Polizei angebe, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat...ich keinen schaden davon getragen habe und ich auch keine anzeige mache


Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass... Eine Anzeige ist rechtlich nichts anderes als eine Mitteilung an die Polizei. Die Anzeige dient nur dazu, der Polizei einen Sachverhalt mitzuteilen. Das tun sie ja, wennn Sie eine Vergewaltigung mitteilen.

quote:
er sah die Situation nicht als Vergewaltigung an


Wenn er nicht wußte, dass er einen entgegenstehenden Willen bricht, dann macht er sich mangels Vorsatz überhaupt nichts strafbar.
Deshalb sollte man sich bei derartigen Spielchen feste Codewörter ausdenken, mit deenen man Ernst und Spass unterscheiden kann.

Möglicherweise kommen die Ermitlungen zu dem Ergebnis, dass der Täter keinen Vorsatz hatte, dann wird das Verfahren eingestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Sollte das nicht der Fall sein, gilt der § 177 StGB

§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

1.
mit Gewalt,
2.
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer

a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.299 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen