
Das deutsche Steuerrecht gibt dem Steuerpflichtigen nach § 371 AO die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung straffrei auszugehen. Im übrigen Strafrecht gibt es eine solche Regelung nicht.
Trotz einer begangenen und an sich beendeten Steuerhinterziehung hat der Steuerpflichtige also die Möglichkeit, straffrei zu werden.
Diese Straffreiheit hat jedoch besondere Voraussetzungen:
Der Steuerpflichtige muss die unrichtigen und unvollständigen Angaben nachholen. Grundsätzlich sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige weniger streng als an eine Steuererklärung, jedoch sollten im eigenen Interesse möglichst konkrete Angaben gemacht werden, da das Finanzamt in die Lage versetzt werden muss, ohne langwierige und große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären. Sofern der hinterzogene Betrag dem Steuerpflichtigen nicht genau bekannt ist, kann er eine Schätzung abgeben, wobei eine großzügige Schätzung empfehlenswert ist. Die endgültige Höhe der hinterzogenen Steuer kann sodann im Einspruchsverfahren geklärt werden.
Auch so genannte „gestufte Selbstanzeigen“ sind möglich und zwar in der Form, dass eine Selbstanzeige dem Grunde nach abgegeben wird verbunden mit der Bitte eine Frist zur Nachreichung der genauen Angaben zu gewähren.
Nur auf den strafrechtlich nicht verjährten Zeitraum muss sich die Selbstanzeige erstrecken, da ihr Ziel die Erlangung von Straffreiheit ist. Dies allein ist das Ziel der straflosen Selbstanzeige. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre erhöht hat.
Adressat der Selbstanzeige ist jede Finanzbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 AO.
Eine Selbstanzeige durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, ist entsprechend der Rechtsprechung ausdrücklich zulässig und im Hinblick auf die komplizierte steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Materie scheint dies sogar geboten.
Eine straflose Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverafhrens bereits bekannt gegeben wurde. Ist die Tat zum Zeitpunkt der straflosen Selbstanzeige bereits entdeckt und wusste dies der Täter oder hätte er dies wissen müssen, erlangt man durch die straflose Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr.
Genau der vorgenannte Umstand sollte hinreichend geprüft werden wie in dem jetzt aktuellen Fall, dass ein Datenhändler eine CD mit Bankdaten der Bundesregierung zum Ankauf angeboten hat. Der niedersächsischen Finanzminister Hartmut Möllring (CDU) hat an Steuersünder mit dubiosen Schweizer Konten appelliert, sich rasch selbst anzuzeigen. „Wenn der Staat erst im Besitz der Daten ist, wird es für eine Selbstanzeige zu spät sein“, sagte der Minister (HAZ, 04.02.2010). Diese Aussage ist zwar nicht ganz richtig, jedoch sollte in der Tat der Steuersünder sich unverzüglich rechtlich beraten lassen und in der Tat möglichst kurzfristig eine straflose Selbstanzeige erstatten, sofern es für seinen Fall sinnvoll erscheint.
Ob eine straflose Selbstanzeige zweckmäßig ist, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Zu prüfen ist in jedem Falle zum einen die strafrechtliche Verjährung und zum anderen die entstehenden Steuern nebst Zinsen und Verspätungszuschlägen.
Von Bedeutung ist insbesondere auch § 371 Abs. 3 AO, wonach der Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist nachzahlen muss. Im Allgemeinen wird die Frist zur Nachzahlung nicht länger als sechs Monate zu bemessen sein. Sofern der Steuersünder nicht in der Lage ist, diese Frist einzuhalten, erlangt er keine Straffreiheit, so dass diesem grundsätzlich von einer straflosen Selbstanzeige abzuraten ist.
Andererseits bietet die straflose Selbstanzeige dem Steuersünder die Möglichkeit, straffrei zu werden. Dies ist insbesondere auch für ältere Steuerpflichtige vorteilhaft, die dadurch vermeiden, dass sie ihre Erben in eine missliche Situation bringen, da für die Erben dieselben steuerlichen Pflichten gelten wie für den Erblasser. Zum Teil werden dadurch Erben in die Strafbarkeit gedrängt, da insbesondere bei Erbengemeinschaften ein einheitlicher Wille schwer umzusetzen ist, so dass vom Tatsächlichen oft keine Strafanzeige gestellt werden kann.
Insofern stellt eine straflose Selbstanzeige auch ein Instrument der Nachfolgeregelung dar.
In jedem Falle sind die möglichen strafrechtlichen Folgen und die entstehenden Steuern zu analysieren. Mit einer straflosen Selbstanzeige entgeht man insbesondere dem Risiko, dass dem Steuerhinterzieher eine Strafe in Höhe der hinterzogenen Steuern erspart bleibt, wenn seine Tat entdeckt wird.
Insofern stellt die straflose Selbstanzeige als dogmatische Ausnahme im Strafrecht sicherlich eine goldene Brücke dar, wobei die Voraussetzungen und die Vor- und Nachteile der straflosen Selbstanzeige jedoch genau geprüft werden sollten.