Strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. -klage zusätzlich zur einstweiligen Anordnung

20. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
tnoymontaner
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 10x hilfreich)
Strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. -klage zusätzlich zur einstweiligen Anordnung

Hallo zusammen,

ich möchte wissen, ob ich nach der Bewilligung einer einstweiligen Anordnung mit Annäherungsverbot aufgrund von Beleidigung/Bedrohung/Aufsuchen der Wohnung zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern bzw. erklagen kann.

Vorgeschichte, zusammengefasst:
Ende 2013 in einer Diskothek von Mitgliedern einer polizeibekannten Rockergruppierung grundlos in ein Hinterzimmer eingesperrt, beleidigt und geschlagen worden. Strafanzeige erstattet; wurde fallen gelassen.

Mitte 2014 erneut an selbigem Ort von einem der Mitglieder festgehalten, beleidigt und bedroht worden. Strafanzeige erstattet; wurde fallen gelassen.

10. Dezember 2015: In der Innenstadt von einem der Mitglieder erkannt worden, festgehalten, beleidigt und bedroht worden.
25. Dezember 2015: Strafanzeige wegen Beleidigung u. Bedrohung erstattet. Wird momentan bearbeitet.
20. Januar 2016: Von einem Freund erfahren, dass dieser in der Diskothek von besagtem Mitglied als mein Freund erkannt wurde und aufgrunddessen gepackt und festgehalten wurde. Er wurde nach meiner Adresse gefragt mit dem Kommentar, dass er mir auf jeden Fall Leute vorbei schicke, um mich kaputt zu schlagen. Screenshot des Chats als Beweis vorhanden.
13. April 2016: Betreffende Person 100m vor meiner Wohnung gesichtet. Bin zurück gelaufen. Nichts passiert, da er mich nicht sah.
20. April 2016: Einstweilige Anordnung mit Annäherungsverbot zur Wohnung beim Amtsgericht beantragt. Alle vorhergehenden Fakten genannt. Anordnung wurde bewilligt.

Kann ich nun zusätzlich eine Unterlassung der Beleidigung, Bedrohung sowie des Aufsuchens der Wohnung fordern bzw. bei Verweigerung der Unterzeichnung nach gesetzter Frist erklagen? Oder wäre das doppelt gemoppelt?

Über die Rahmenbedingungen der Klage an sich bin ich informiert, jedoch finde ich nirgends eine Information darüber, ob das Eine das Andere ausschließt, oder ich trotz bewilligter Anordnung (die ja nur sechs Monate gilt) sofort, also ohne weiteren Zwischenfall, eine Unterlassung fordern/erklagen kann.

Über Antworten auf meine Frage wäre ich sehr erfreut.

Danke und Grüße.

-- Editiert von Moderator am 21.04.2016 18:54

-- Thema wurde verschoben am 21.04.2016 18:54

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
ob ich nach der Bewilligung einer einstweiligen Anordnung mit Annäherungsverbot aufgrund von Beleidigung/Bedrohung/Aufsuchen der Wohnung zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern bzw. erklagen kann.
Können Sie machen. Der Sinn erschließt sich mir aber nicht ganz, sofern es in der Erklärung und dem Antrag um das gleiche Begehren geht. Ähnlich würde es vermutlich der Gegner sehen und das Ding nicht unterschreiben.

Wenn Sie einen U-Anspruch haben: Ist/Wird jetzt schon gerichtlich festgestellt.
Wenn Sie keinen U-Anspruch haben: Der Gegner muss keine U-Erklärung abgeben.

Zitat:
Kann ich nun zusätzlich eine Unterlassung der Beleidigung, Bedrohung sowie des Aufsuchens der Wohnung fordern bzw. bei Verweigerung der Unterzeichnung nach gesetzter Frist erklagen?
Ich würde erstmal überlegen, ob diese Dinge nicht schon (weitgehend) von der Anordnung gedeckt sind bzw. nicht sowieso wieder das selbe Gericht (Gewaltschutz?) zuständig wäre.

Zitat:
ob das Eine das Andere ausschließt, oder ich trotz bewilligter Anordnung (die ja nur sechs Monate gilt) sofort, also ohne weiteren Zwischenfall, eine Unterlassung fordern/erklagen kann.
Nach der Anordnung wird die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache gelten. Diese ergeht nicht schneller, wenn Sie eine zweite Klage (mit gleichem Inhalt) beim Gericht abgeben.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Es könnte sein, das die Doppelung dazu führt, das man die Kosten der Rechtsverfolgung vom Gegner nicht nicht ersetz bekommt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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