Strafbefehle / Bundeszentralregister Tilgungsfrist

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehle / Bundeszentralregister Tilgungsfrist

Hallo zusammen,

es ergibt sich aufgrund der folgenden Strafbefehle die Frage, wann diese im Bundeszentralregister getilgt bzw. gelöscht sind:

- Strafbefehl v. 04.12.2007 (Tattag 07.07.2007) - 20 Tagessätze a 40,- Eur = 800,- Eur
- Strafbefehl v. 21.12.2007 (Tattag 12.08.2007) - 10 Tagessätze a 40,- Eur = 400,- Eur
- Strafbefehl v. 20.09.2017 (Tattag 01.07.2017) - 15 Tagessätze a 50,- Eur = 750,- Eur

Wenn ich es richtig interpretiere aus § 46 Länge der Tilgungsfrist, ergibt sich für den ersten eine Tilgungsfrist von 5 Jahren.
Aufgrund des zweiten v. 21.12.2007 ergibt sich für den ersten und zweiten eine Tilgungsfrist von 10 Jahren, also wären beide Einträge am 21.12.2017 getilgt worden ?

Muss ich aufgrund des unglücklich datierten dritten Strafbefehl vom 20.09.2017 davon ausgehen dass nun alle drei Strafbefehle ab 20.09.17 weitere 10 Jahre im Register stehen ?
Würde es Sinn machen gegen den dritten Strafbefehl durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und ggf. Einspruch einzulegen mit dem Ziel dass dieser nichts rechtskräftig wird und die ersten beiden Strafbefehle am 21.12.2017 gelöscht werden ?

Alternative Frage: Was würde wie lange im Führungszeugnis stehen, nachdem der aktuelle dritte Strafbefehl rechtskräftig wird ?

Ich würde mich freuen wenn mich dazu jemand aufklären kann.

Viele Grüße
seaside84




-- Editier von seaside84 am 23.09.2017 11:35

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die ersten beiden wurden am 21.12.2013 gelöscht (5 Jahre plus 1 Jahr Überliegefrist ab Datum des 2. SB)
Es steht also nur der 3. im BZR (bis 20.09.23, 5 Jahre plus 1 Jahr Überliegefrist)

Zitat:
Aufgrund des zweiten v. 21.12.2007 ergibt sich für den ersten und zweiten eine Tilgungsfrist von 10 Jahren, also wären beide Einträge am 21.12.2017 getilgt worden ?


Nein

Zitat:
Was würde wie lange im Führungszeugnis stehen, nachdem der aktuelle dritte Strafbefehl rechtskräftig wird ?


Nichts

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#2
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort !!Streetworker!!

Was ich jedoch nicht nachvollziehen kann, ist dass der erste und der zweite am 21.12.2013 gelöscht wurden.
Zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 21.12.2007 war der erste Strafbefehl vom 04.12.2007 bereits vorhanden.
Laut § 46 Länge der Tilgungsfrist sind es nur 5 Jahre wenn zuvor keine Eintragung existiert, doch es existierte ja die Eintragung des ersten vom 04.12.2007 - somit gehe ich von 10 Jahren aus (ab dem 21.12.2007).

Gruß
seaside84

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Laut § 46 Länge der Tilgungsfrist sind es nur 5 Jahre wenn zuvor keine Eintragung existiert,


Wo genau im § 46 soll das denn stehen?

In "meinem" § 46 steht:

Zitat:
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,


In Nr. 1 a und b steht:

Zitat:
1
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest ,von nicht mehr als drei Monaten wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


Nr. 1a zieht nicht (für die 10Jahres-Frist) da der erste Strafbefehl nicht auf Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe lautet.
Nr. 1b zieht nicht da im 2. Strafbefehl keine Freiheitsstrafe oder Strafarrest verhängt wurde (sondern Geldstrafe)

Für alle 3 Strafbefehle gilt die 5 Jahresfrist aus Nr.1a. Der erste wurde allerdings vom 2. "mitgezogen" [§ 47, Abs. 3, Satz 1 BZRG ], so dass der erste nicht nach 5 Jahren (bzw. 6) Jahren gelöscht wurde, sondern erst als auch der 2. seinen Löschzeitpunkt erreicht hatte

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#4
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Du hast Recht, da habe ich wohl zu schlampig gelesen.

D. h. ich muss nach rechtskräftigkeit des aktuellen (dritten) Strafbefehl mit Eintrag dessen bis 20.09.23 im BZR leben, das Führungszeugnis bleibt davon jedoch unberührt und dürfte keinerlei Eintragungen haben, da es sich um eine erstmalige Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen handelt und es zu keinen vorherigen Eintragungen ins Führungszeugnis gekommen sein dürfte, korrekt ?

Dankeschön für deine ausführliche Antworten.

Gruß
seaside84

-- Editiert von seaside84 am 23.09.2017 15:30

-- Editiert von seaside84 am 23.09.2017 15:35

-- Editiert von seaside84 am 23.09.2017 15:35

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
D. h. ich muss nach rechtskräftigkeit des aktuellen (dritten) Strafbefehl mit Eintrag dessen bis 20.09.23 im BZR leben, das Führungszeugnis bleibt davon jedoch unberührt und dürfte keinerlei Eintragungen haben,


Genau

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#6
 Von 
seaside84
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann ist es halb so schlimm wie ich erst angenommen habe, damit kann man sicher leben.

Besten Dank !!Streetworker!! für deine kompetente Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

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