Strafbefehl für Radfahren mit 1,3 Promille: 1200€

24. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
2kirsten@gmx.de
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafbefehl für Radfahren mit 1,3 Promille: 1200€

Hallo,

angenommen, ein Verkehrsteilnehmer (ohne KFZ-Führerschein) ist mit dem Fahrrad alkoholisiert gefahren und ein Bluttest ergab 1,3 Promille ... macht es Sinn, Einspruch einzulegen, wenn nun ein Strafbefehl kommt, der diese fahrlässige Fahruntauglichkeit (Vergehen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, §316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch) auf Antrag der Amtsanwaltschaft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro, also insgesamt 1200,- Euro bestraft?
Ist das angemessen, oder sehr viel? Was könnte man in dem Einspruch anbringen?

Für Antworten bin ich im voraus sehr dankbar,
beste Grüße und einen schönen Tag!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

40 Tagessätze sind angemessen. Die Höhe ist nicht hoch. Als ob man nur 900€ im Monat hat.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Das kommt drauf an und lässt sich so nicht beantworten. Zunächst liegt die Grenze für die abs. FU bei Radfahrern bei 1,6 o/oo. Es muss also dazu Ausfallerscheinungen gegeben haben.

Insgesamt sind 40 TS bei einem Radfahrer recht knackig. Vorbelastungen?

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#3
 Von 
2kirsten@gmx.de
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten!

Nein, keine Vorbelastungen und das mit den 900 € stimmt auch ca., weil unstetig beschäftigt.

Allerdings ist derjenige evtl. von einem einzelnen Polizisten angehalten worden, weil er über eine rote Ampel gefahren ist. Daraufhing erfolgte dann der Bluttest.
Allerdings erfolgt keine Erwähnung dessen im Strafbefehl, evtl., weil Aussage gegen Aussage stehen würde?

Finde (wenn auch als Laie) 40 TS bei 1,3 auch ziemlich viel, v.a. weil nicht mit dem KFZ, sondern "nur" mit dem Fahrrad, macht das in der Rechtssprechung einen Unterschied?

Was könnte man denn in einem Widerspruch anbringen bzw. macht das Sinn? Was wäre das Risiko bei einem Widerspruch?

Danke!!!



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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von 2kirsten@gmx.de am 24.09.2013 11:30

weil Aussage gegen Aussage stehen würde?

Und dem Polizisten wird geglaubt. Warum sollte er lügen?

quote:
von 2kirsten@gmx.de am 24.09.2013 11:30

Finde (wenn auch als Laie) 40 TS bei 1,3 auch ziemlich viel, v.a. weil nicht mit dem KFZ, sondern "nur" mit dem Fahrrad, macht das in der Rechtssprechung einen Unterschied?

Nein, man redet von "Verkehrsteilnehmer"

quote:
von 2kirsten@gmx.de am 24.09.2013 11:30

Was könnte man denn in einem Widerspruch anbringen bzw. macht das Sinn?

Und was möchte man widersprechen


quote:
von 2kirsten@gmx.de am 24.09.2013 11:30

Was wäre das Risiko bei einem Widerspruch?

Volles Kostenrisiko.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Logisch redet man von Verkehrsteilnehmern. Aber die potentielle Gefährlichkeit eines besoffenen Radfahrers liegt nunmal unter der eines Kfz-Führers. Das ist eigentlich im Strafmaß zu berücksichtigen.

40 TS für einen nicht vorbelasteten ist, auch angesichts der vergleichbar niedrigen BAK, eher hoch. Der Schnitt liegt bei einem PKW-Fahrer zwischen 30 und 40 TS. Radfahrer kommen eher auf 20-30.

Wenn das Einkommen stimmt, kann man es ja mal mit einem Einspruch versuchen. Das Kostenrisiko hält sich in Grenzen (GK nach Urteil das doppelte vom Strafbefehl zzgl. Zugenauslagen).

Einen Freispruch halte ich übrigens auch für unwahrscheinlich. Ein RLV ist nunmal die typische Ausfallerscheinung. Aber evtl. ist eine Strafreduzierung drin.

-- Editiert am 24.09.2013 11:55

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#6
 Von 
2kirsten@gmx.de
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die ausführlichen Antworten!

Kann man denn einfach dem Strafmaß widersprechen, also irgendwie verargumentieren, dass man es zu hoch findet?

Und wenn kein Freispruch erfolgt (worauf der Widerspruch ja eigentlich auch nicht angelegt werden soll), bedeutet dass, dass man die kompletten GK tragen muss?
Habe ich das richtig verstanden, das Doppelte vom Strafbefehl, also 2.400, plus Zeugenauslagen?

Das wäre ja in Anbetracht des vorliegenden Einkommens ein sehr großes Risisko ...



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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden, das Doppelte vom Strafbefehl, also 2.400, plus Zeugenauslagen? Nein, das haben Sie gründlich falsch verstanden. Ein Strafbefehl kostet 60 Euro (gucken Sie nach - es steht drin), eine Verhandlung über einen Einspruch kostet weitere 60 Euro (plus Zeugengebühren).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Exakt das war gemeint. Wenn auch inzwischen 70/140 EUR durch die Justiz aufgerufen werden.

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)


Das Risiko einen Einspruchs ist in der Tat überschaubar.

Es fallen zuätzlich zu den 70€ aus dem Strafvefehl weitere 70€ an. Dazu kommen die Zeugengebühren. Da hier aber wahrscheinlich nur der Polizist als Zeuge kommen wird, kommt da nichts oder nur wenig zusammen. (Findet die Gerichtsverhandlung in der Zeit statt, wo der Polizist sowieso im Dienst ist, kostet es gar nichts. Muss der Polizist in seiner Freizeit kommen, ist nur die Mindestentschädigung fällig.)
Sprich: Wenn es gelingt, die Strafe um mehr als 70€ zu reduzieren, ist man schon in der Gewinnzone.

Du solltest nur kritisch dein Nettogehalt prüfen.
Die TagessatzANZAHL richtet sich nach der Schwere der Tat.
40 sind in der Tat eher viel. Da sollte eine Verringerung möglich sein.
Die TagessatzHÖHE richtet sich nach deinem Einkommen. Ein Tagessatz soll ein dreißigstel des Nettomonatseinkommens sein.
Anscheinend geht man bislang bei dir von 900€ netto aus, so dass man die Tagessatzhöhe bei 30€ angesetzt hat. Kommt jetzt in der Verhandlung heraus, dass du doch mehr verdienst, kann das nach hinten losgehen.
Beispiel: Der Richter sieht die Tat auch als weniger schlimm an und senkt die TagessatzANZAHL auf 30. Gleichzeitig sieht er, dass du doch 1200€ im Monat hast und erhöht die TagessatzHÖHE auf 40€.
Dann hätte die Verhandlung finanziell nichts gebracht (30TS zu 40€ statt 40TS zu 30€).



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#10
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 1x hilfreich)

Doch. Weil es besser ist für das Führungszeugnis und bei weiteren Straftaten - da wird doch immer die Tagessatz Anzahl angegeben.

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#11
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich versteh das ehrlich gesagt nicht ganz und finde 1200 Euro für betrunken Radfahren happig. Ich dachte, das ist erst ab 1,6 Promille strafbar? Vorher nur eine Ordnungswidrigkeit?
Gut, Ausfallerscheinungen. Aber ist über eine rote Ampel fahren das wirklich? Also, ich will jetzt keineswegs dafür werben. Aber wenn ich abends/nachts unterwegs bin als Radfahrer oder Fußgänger. Dann warte ich trotz absoluter Nüchternheit nicht an roten Ampeln, wenn weit und breit niemand zu sehen ist.
Aber vermutlich sollte man besser nicht argumentieren: ich war noch voll fahrtauglich, rote Ampeln ignorier ich immer nachts, wenn die Straßen frei sind?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Abgesehen davon, dass es Quatsch ist, einen 4 Jahre alten Thread aus der Versenkung zu holen:
- Für ein Führungszeugnis ist es ziemlich egal, ob man 30TS oder 40TS kassiert hat.
- Alkoholisiert fahren ist eine Straftat, wenn man
a) alkoholbedingte Ausfallerscheiningen hat
oder
b) die Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit erreicht hat (Auto: 1,1 Promille; Fahrrad: 1,6 Promille)

Wenn man also alkohlbedingte Ausfallerscheinungen hat, kommt es auf die Promillegrenze nicht an. Hier bestand die alkoholbedingte Ausfallerscheinung darin, dass man die Ampel ignoriert hat.
@Yogi1: Aber vermutlich sollte man besser nicht argumentieren: ich war noch voll fahrtauglich, rote Ampeln ignorier ich immer nachts, wenn die Straßen frei sind? Doch. genau das ist die richtige Strategie. Wenn man es schafft, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Fahrfehler (das Ignorieren der Ampel) nicht vom Alkohol verursacht wurde, dann ist es keine Straftat mehr.

Bei Kraftfahrzeugen ist das Fahren mit unter 1,1 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen jedoch eine Ordnungswidrigkeit.
Bei Fahrrädern ist das Fahren mit unter 1,6 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen straflos.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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