Hallo,
beim linksabbigen habe ich einen Radfahrer übersehen. Der Radfahrer fuhr am Heck auf, stüzte und brach sich den Oberschenkelhalsknochen. Ich habe eine Zeugenbefragungsbogen mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhalten. Den habe ich zurückgesendet ohne Angaben zur Sache zu machen. Jetzt kommt die Meldung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren könnte gegen Zahlung eines Betrages von 500,-€ eingestellt werden.
Jetzt meine Fragen:
1. Ist es sinnvoll den Betrag zu zahlen oder soll ich einen Anwalt einschalten?
Ich habe eine Rechtschutzversicherung mit 150,-€ SB.
2. Wenn ich zahle kann mir die Haftpflicht des PKWs (FIRMENWAGEN) gegen mich vorgehen, wenn ich zahle? Das ich zumindest Teilschuld habe steht für mich außer Frage. Der Geschädigte wird gegenüber der Versicherung Schmerzensgeld und Lohnausfall geltend machen.
Danke und Grüße
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-- Editiert von Moderator am 07.04.2014 15:52
Strafbefehl akzeptieren Kfz-Versicherung
6. April 2014
Thema abonnieren
Frage vom 6. April 2014 | 18:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbefehl akzeptieren Kfz-Versicherung
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 7. April 2014 | 09:00
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
quote:
beim linksabbigen habe ich einen Radfahrer übersehen
wie kommt man von dort auf
quote:
Das ich zumindest Teilschuld habe
??
Da seh ich erstmal 100% Schuld.
Warum sollte die Haftpflicht gegen dich vorgehen? Alkohol, Drogen, kein Führerschein? ansonsten nein.
Das ist alles Zivilrecht!!
Strafrechtlich würde ich als Laie (!!!) behaupten, 500€ sind angemessen und normal.
MFG
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#2
Antwort vom 7. April 2014 | 09:31
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Der Radfahrer fuhr am Heck auf, ...
Wie das sich jetzt genau darstellt weis man nicht, aber "am Heck auffahren" kann man eigentlich nur, wenn man selber unaufmerksam oder viel zu schnell war.
Normalerweise zahlt die Rechtsschutz nicht, wenn es ums Strafrecht geht, wie hier bei Fahrlässigkeitsdelikten aber schon.
Ob ein Anwalt die fahrlässige KV ganz vom Tisch bekommt ist offen, aber ich würde die 150 EUR investieren.
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#3
Antwort vom 7. April 2014 | 13:23
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo
quote:Würde ich nicht so sehen.
aber "am Heck auffahren" kann man eigentlich nur, wenn man selber unaufmerksam oder viel zu schnell war.
Auto biegt links ab, Radfahrerkommt entgegen, Auto schafft es nicht schnellgenug von der Strasse des radfahgrers runter zu sein, Radfahrer prallt somit aufs Auto, nur halt nicht im vorderen Bereich, sondern im hinteren Bereich, was hier dann wohl als Heck angesehen wurde.
So könnte es wenigst gewesen sein...
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#4
Antwort vom 7. April 2014 | 13:30
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo so war es auch , aber die Frage ist wohl ob die KFZ-Versicherung den Geschädigten ggf. runter Handeln will oder zumindest eine Teilschuld bei diesem sieht und die Zahlung des Strafbefehls durch mich als Schuldeingeständnis gewertet wird und somit für die Versicherung die Verhandlungstaktik kaputt geht ... Somit die Versicherung an mich heran tritt mit der Begründung ich hätte die Schuld nicht auf mich nehmen sollen ...
Nur so ein Gedanke.
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-- Editiert wackel-dackel am 07.04.2014 13:31
#5
Antwort vom 7. April 2014 | 13:35
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Och da würde ich schlichtweg die Versicherung fragen.
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#6
Antwort vom 7. April 2014 | 13:46
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Auto biegt links ab, Radfahrerkommt entgegen, Auto schafft es nicht schnellgenug von der Strasse des radfahgrers runter zu sein, Radfahrer prallt somit aufs Auto, nur halt nicht im vorderen Bereich, sondern im hinteren Bereich, was hier dann wohl als Heck angesehen wurde.
Aber selbst dann ist es doch so, daß fast die komplette Autolänge durch das Blickfeld des Radfahrers gezogen sein muss, bevor der Aufprall erfolgt ist. Das dauert sicher +/- 0,5 Sek. und man sieht ja eigentlich das Unheil kommen. Ein unabwendbares Ereignis war das dann sicher nicht, anders ist das, wenn das Rad mit dem Vorderwagen "aufgeladen" wird.
Der typische Rechtsabbieger-Unfall, PKW will rechts abbiegen, steht, lässt noch Fußgänger durch und nimmt beim Anfahren dem Rad, das von hinten kommt die Vorfahrt, ist es sicher nicht. Auch da erfolgt der Aufprall aber meistens vorn oder in der Mitte des Autos.
Eine anwaltliche Beratung kann hier jedenfalls nicht schaden, könnte sich lohnen, je nachdem wie das hier konkret passiert ist und wie die Beweislage aussieht. Eine Einstellung wegen geringer Schuld, ohne Geldauflage, kommt schliesslich auch in Betracht. Es soll ja Radfahrer geben, die unvertretbare Risiken eingehen.
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#7
Antwort vom 19. April 2014 | 23:43
Von
Status: Unbeschreiblich (47629 Beiträge, 16834x hilfreich)
quote:
Das dauert sicher +/- 0,5 Sek. und man sieht ja eigentlich das Unheil kommen.
Ich weiß ja nicht, was Du für Reaktionszeiten hast, aber 1,0s sind durchaus nicht ungewöhnlich. Jedenfalls rechnet man in der Fahrschule damit.
Bei nur 0,5s hatte der Radfahrer keine Chance zu reagieren.
Nach dem Beweis des ersten Anscheins hat hier der Autofahrer zu 100% Schuld. Eine Teilschuld des Radfahrers müsste der Autofahrer beweisen. Der Aufprall am Heck ist dabei nach meiner Einschätzung kein Beweis.
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