Strafbefehl- Einspruch

20. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Michael8888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl- Einspruch

Sind in einem Strafbefehl mit Strafe von 20 Tagessätze a 15 € wegen einfachen Diebstahls an zwei Blumen in einem öffentlichen Garten ok? Desweiteren sind auch Prozesskosten etc zu erstatten. Wieviel ist das so? Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl ist man doch vorbestraft, oder?
Sollte mand Einspruch einlegen, wie groß besteht die Chance, dass nach § 153 oder §153 a StPO eingestellt wird oder wie groß ist das "Pech", dass der Richter dafür eine härtere Strafe verhängt. (bei einem Ersttäter und gestandener Tat und einem geschriebenen Entschuldigungsbrief an das Institut)

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9 Antworten
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#1
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

1. 20 TS scheinen mir im Ermessenspielraum, jedoch ein wenig hoch
2.prozesskosten dürften sich beim SB über 20 TS a 15 € auf 30 € belaufen
3. vorbestraft ist so eine sache. 20 TS kommen nicht ins Führungszeugnis wenn es die einzige STrafe ist, die der verurteilte bislang hat.
ein SB zählt aber genau wie eine verurteilung vor gericht
4. die chance ist relativ gering dass nach 153 eingestellt wird. 153a ist schon wahrscheinlicher. höhere strafe ist möglich aber unwahrscheinlich ... aber auf jeden fall sind die gerichtskosten höher!


mein persönlicher tipp: einspruch einlegen (den kann man nämlich bis zum beginn der Hauptverhandlung jederzeit zurückziehen). dann abwarten und nach einiger zeit die einstellung nach 153a beantragen. wenn dann doch eine verhandlung angesetzt wird, noch ein wenig abwarten und kurz vor der verhandlung den SB akzeptiern also den einspruch zurücknehmen.


m.

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#2
 Von 
Michael8888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Miad,

wenn ich nun Deinem Tip folge. Habe noch folgende Fragen:
1. Wird einem Bescheid gegeben wann die Anberaumung für die HV ist (dh kann ich auch nach Bescheid tatsächlich Einspruch noch zurück ziehen)
2. Die Einstellung muss man also selbst beantragen? Ich dachte der Richter kommt von selbst drauf?
3. Wenn man im Endeffekt zurückziehe...wie hohen wären wohl die Prozesskosten und
4. wie hoch wenn nach Einstellung nach §153a?
5. was ist, wenn man das Prozedere jetzt durchmacht und aber im September ausser Landes fliegt (außer EU)...muss man das ansagen? Wie wird das gehandhabt wenn man irgendwann mal wieder kommt und es bis dahin noch nicht entschieden wurde?

Danke schon mal für Antwort;-)

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#3
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

1. einspruch kann bis zum beginn der HV zurückgezogen werden, sogar noch in der HV (aber dann nur wenn staatsanwalt einverstanden).
termin bekommst du, wie solltest du sonst zur verhandlung kommen können...

2. beantragen (mit einem grund, z.b. beruflichen nachteile im falle einer verurteilung) hilft, vielleicht wird aber auch ohne antrag eingestellt, deswegen warten (evtl. bis termin zur HV angesetz, denn wenn es so einen termin gibt, hat sich der staatsanwalt gegen eine einstellung entschieden)

3. verstehe die frage nicht

4. ich würde davon ausgehen dass bei einer einstellung nach 153a ebenfalls 300 € fällig werden (vielleicht aber auch weniger), jedoch dann ohne gerichtskosten und ohne eintrag ins BZR

5. von solchen interna habe ich keine große ahnung, aber wenn du im ausland bist liegt das ding erstmal auf eis (wenn du keine zustellfähige adresse im inland hast, denn dann könnte dir trotz abwesenheit eine ladung zugestellt werden).
aber die abwesenheit könnte man gut als grund für die einstellung angeben ... allerdings vorher noch ein wenig auf zeit spielen wie ich es geraten habe.

gruß m.

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#4
 Von 
Michael8888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, vielen Dank nochmal. Aber eine kleine Frage zum Verständnis hätte ich da noch.

Ich lege also Einspruch ein und warte mit dem Beantragen für die Einstellung also bis zur HV. Sag ich das dem Richter dann einfach oder wie läuft das ab? Ich dachte übrigens, dass es so oder so zur HV kommt und dann erst eingestellt wird oder ist es tatsächlich so, dass der StA dann schon vorher einstellen kann auch ohne HV.

Und wenn es nicht zu einer Einstellung in der HV kommt. Sag ich dann einfach mündlich, ach ich will den Einspruch wieder zurück ziehen? Zu welchem Zeitpunkt macht man das so?

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#5
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

du wartest keinesfalls bis zum BEGINN der HV sondern nur ca. 2 Monate bis nach dem einspruch. spätestens aber wenn du einen TERMIN für die HV bekommst ziehst du den einspruch.

wenn die HV begonnen hat, kann der einspruch nur noch mit zustimmung der staatsanwaltschaft zurückgenommen werden, und das wird sie kaum machen, da die hauptarbeit (vorbereiten auf den Prozess etc) schon gemacht ist !

m.

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#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Michael8888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

das bedeutet, dass ich ins BZR eingetragen bin; der Eintrag in das Führungszeugnis aber nicht stattfindet. Bin ich denn dennoch vorbestraft dann?

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#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

ohne Eintrag ins FZ darf man sich als unbestraft bezeichnen...

m.

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#9
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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