Strafbarkeit wenn eine berechtigte Lastschrift zurückgebucht wird

21. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb475039-68
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbarkeit wenn eine berechtigte Lastschrift zurückgebucht wird

Hallo,

folgender Fall, ein Kind geht auf ein Internat. Dafür wird eine Gebühr fällig und per Lastschrift abgebucht. Im Vertrag steht, dass bei zweimonatigem Zahlungsverzug sofort gekündigt werden kann. Nun gerät die Mutter in finanzielle Schieflage und kann sich das Internat nicht mehr leisten (auch wenn der Unterhalt eigentlich dafür ausreicht). Also lässt sie die letzten drei Abbuchungen zurückbuchen, was gerade noch so geht. Ist das strafbar? Immerhin verzögert die Mutter die Kündigung, die ja für das Internat ja auch sehr unangenehm ist? Zudem nimmt sie sich ja Geld, was ihr eindeutig nicht zusteht.

Wenn die Mutter danach in Insolvenz geht, kann sich das Internat dann einfach an den Vater wenden, auch wenn er den Internatsvertrag nicht unterschrieben hat? Wie lang kann das Internat auf die Zahlung verzichten, bis es sich beim Vater melden muss?

leider habe ich im Netzt so recht nichts dazu gefunden, ist ja auch ein recht spezieller Fall.

vielen Dank => Georg

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dessteffal
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo,

Der Vater hat nichts mit dem Vertrag zu tun, wenn er nicht unterschrieben hat.

Ich vermute mal stark, die Mutter schafft sich hier weitere finanzielle Probleme (zb. Mahngebühren etc.). So einfach kann es nicht gehn, sonst würde ja jeder nochmal mutwillig seine Schulden erhöhen, wenn dann eh die Insolvenz ansteht. Da liegt der Verdacht nach Betrug schon nahe und dann wären die Schulden auch nach der Insolvenz noch da.

Da das Internat wohl kaum auf das Geld verzichten...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ein Betrug (in diesem Fall Eingehungsbetrug) läge erst mal nur vor, wenn von Anfang an keine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit bestanden hat. Wenn z.B. 1,5 Jahre korrekt gezahlt wurde, erst dann eine nachweisbare finanzielle Schieflage eingetreten ist, und dann für 3 Monate zurückgebucht wird, ist das erst mal(!) kein Betrug.

Aus den konkreten Umständen des Einzelfalles kann sich aber auch etwas anderes (ggf. auch andere Straftaten) ergeben, z.B. wenn die Mutter vom Vater explizit weiterhin Internatskostenbeteiligung fordert, obwohl sie nicht mehr zahlt, bzw. das Kind nicht mehr auf das Internat geht.

Letztlich bleibt der Mutter nur übrig (nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter) darauf zu warten, ob irgendjemand sie wegen Betrug anzeigt oder nicht.

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