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Strafbarkeit der Falschaussage - Was man als Zeuge vor Gericht beachten sollte

Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker
12.11.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1458 Aufrufe
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Falschaussage, Meineid, Gericht, Zeuge, Strafbarkeit

Ein kurzer Überblick über die Aussagedelikte. Dem Zeugen, der vor Gericht erscheinen soll, werden nützliche Tipps an die Hand gegeben.

Sie entleeren Ihren Briefkasten und haben Post vom Gericht. Sie sind verwundert. Sie haben ja nichts verbrochen. Stimmt auch. Dennoch sind Sie auf einmal mitten in einem Gerichtsverfahren. Ihrer Aussage kommt eventuell entscheidende Bedeutung zu.

Gerichte sind oft auf Zeugenaussagen angewiesen, um sich von einem Tatgeschehen überzeugen und "Recht" sprechen zu können. Sie haben also durch Ihre Aussage vor Gericht mittelbar Einfluss darauf, ob jemand zu seinem Recht kommt bzw. verurteilt wird oder nicht.

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Da der (Rechts-)Staat es als seine Aufgabe ansieht "gerechte" Urteile zu sprechen und es unabdingbar ist, dass diese Urteile auf einer wahren Tatsachegrundlage beruhen, stellt der Staat die bewusste in die Irreführung des Richters bzw. des Gerichts unter (erhebliche) Strafe.

Der § 153 StGB ist die Grundnorm der sog. Aussagedelikte. Er formuliert wie folgt:

" Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. "

Der Tatbestand ist sehr unglücklich formuliert. Der Gesetzgeber verlangt vom Zeugen, dass er die Wahrheit sagt, also nur wahre Tatsachen dem Gericht präsentiert und wahre Tatsachen nicht zurückhält. "Falsch" können Tatsachen nie sein.

Wann liegt eine "falsche" (unwahre) Aussage vor?

Gute Frage. Verschiedene Juristen haben darauf verschiedene Antworten gegeben und sog. Theorien entwickelt. Durchgesetzt hat sich im Ergebnis die sog. objektive Theorie. Alles, was nicht mit der objektiven Sachlage (also mit dem "wie es wirklich war") übereinstimmt, ist unwahr bzw. "falsch", um bei der gesetzlichen Formulierung zu bleiben. Punkt!

Wem dieser Widerspruch bekannt ist und er trotzdem eine solche Aussage macht, macht sich strafbar.

Wer auch noch falsch schwört, landet im § 154 StGB (Meineid). Meineid ist ein Verbrechen und sieht als Strafdrohung ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vor.

Da die Strafdrohungen enorm sind, lässt das Gesetz es zu, dass der Richter die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen kann, wenn der Aussagende seine Aussage rechtzeitig berichtigt.

Daher gilt: Der Einzige, der im Gerichtssaal ungestraft lügen darf, ist der Angeklagte. Zeugen müssen die Wahrheit sagen, wenn Sie denn verpflichtet sind, etwas zu sagen. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Sie dürfen dann schweigen, müssen aber nicht. Lügen dürfen sie nie!

Sie können einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ihnen vor Gericht als Zeugenbeistand beizustehen. Dies ist vor allem dann anzuraten, wenn Sie befürchten, dass Ihnen Fragen gestellt werden, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung sie sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen würden (bei BtM- und Körperverletzungsdelikten häufig der Fall). Der Rechtsanwalt kann dann eingreifen und sagen, dass der Zeuge die Frage nicht beantworten wird.

Wichtig ist noch, dass die o.g. Straftatbestände nur eine Falschaussage unter Strafe stellen, die "vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle " gemacht wird. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind nicht solche Stellen im Sinne der Norm. Eine Strafbarkeit nach anderen Straftatbeständen, kann freilich auch beim "Belügen" der Ermittlungsbehörden vorliegen.

Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

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