Strafaussetzung zur Bewährung

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Nachfolgend informiert der Münchner Strafverteidiger und Anwalt Volker Dembski zum Thema Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Andernfalls wird die Tat mit einer Geldstrafe geahndet, sodass es auf die die Frage der Aussetzung zur Bewährung gar nicht ankommt.

Kurze Freiheitsstrafen, die unter sechs Monaten liegen, werden zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Voraussetzung ist also das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose. Liegen beim Verurteilten beispielsweise in jüngerer Vergangenheit einschlägige oder gewichtige Vorstrafen vor, wird die Prognose möglicherweise negativ ausfallen. Getilgte und oder tilgungsreife Vorstrafen sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Freiheitsstrafen, die zwischen sechs Monaten und einem Jahr liegen, es sei denn, dass die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aussetzung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern würde. Eine Strafaussetzung kann aber nicht für bestimmte Deliktsgruppen ausgeschlossen werden.

Auch Freiheitsstrafen, die nicht über zwei Jahren liegen und mehr als ein Jahr betragen, können bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen und eine Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten ist. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu berücksichtigen. Zu den besonderen Umständen können auch Gegebenheiten zählen, die bereits bei der Prüfung der Sozialprognose einbezogen worden sind. Besondere Umstände sind beispielsweise ein Geständnis, die Dauer der Untersuchungshaft und geleistete Aufklärungshilfe.

Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahr nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. Das Gericht kann dem Verurteilten zudem Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Außerdem erteilt es Weisungen, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Sofern es angezeigt ist, unterstellt das Gericht den Verurteilten auch der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers. Das Gericht kann seine Entscheidungen nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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