Strafanzeige zum späteren Zeitpunkt / Bedrohung einer gefährlichen Körperverletzung

20. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafanzeige zum späteren Zeitpunkt / Bedrohung einer gefährlichen Körperverletzung

Nehmen wir mal an das A und B sich verbal beleidigt haben bzw. der eine dem anderen (gegenseitig) gedroht hat. B fühlt sich verletzt und erstattet Anzeige gegen A.

A hat von dieser Anzeige keinerlei Kenntnis bis zu dem Zeitpunkt der Vorladung, also 6 Wochen später.

Kann A gegen B zu diesem Zeitpunkt, also 6 Wochen später, auch Anzeige erstatten oder ist der Zeitraum einer Gegenanzeige als negativ anzusehen?

Frage 2:

Ein Hundehalter bedroht einen Passanten mit den Worten "ich lasse gleich den Hund auf dich los" und zerrt dabei die Leine in Richtung der anderen Person wodurch der Hund (hier Rottweiler) anfängt zu knurren. Erfüllt dieser Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung?

Danke


-- Editier von TesoroCibola am 20.08.2017 16:34

-- Editier von TesoroCibola am 20.08.2017 16:35

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Kann A gegen B zu diesem Zeitpunkt, also 6 Wochen später, auch Anzeige erstatten oder ist der Zeitraum einer Gegenanzeige als negativ anzusehen?


Kann er. Eine Beleidigung innerhalb von 3 Monaten. Es gibt allerdings keinen Straftatbestand "Bedrohung einer gefährlichen Körperverletzung" und auch die Drohung mit einer gefährlichen Körperverletzung ist keine Straftat, insb. keine Bedrohung im Sinne von § 241 StGB .

Zitat:
Ein Hundehalter bedroht einen Passanten mit den Worten "ich lasse gleich den Hund auf dich los" und zerrt dabei die Leine in Richtung der anderen Person wodurch der Hund (hier Rottweiler) anfängt zu knurren. Erfüllt dieser Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung?


Nein. Zwar kann auch ein Hund ein "gefährliches Werkzeug" iSd. § 224 StGB sein, aber hier dürfte die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen noch nicht überschritten sein (jedenfalls nicht, wenn der Hund nicht in unmittelbarer(!) "Bissweite", also quasi auf Tuchfühlung war).

Anzeigen kann man das natürlich trotzdem, aber es wird mit einer Einstellung enden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke

Wie wird eine "Bissweite" rechtlich definiert?

Unter welchem Paragraphen kann die Androhung den Hund loszulassen unter Berücksichtigung der erreichten Bissweite angezeigt werden?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Wie wird eine "Bissweite" rechtlich definiert?


Rechtlich gibt es da keine Definition. Bissweite ist, wenn er hätte unmittelbar zubeissen können ohne noch eine Distanz überwinden zu müssen. Aber auch dann müsste der Hundehalter den Vorsatz gehabt haben (und man müsste ihm den nachweisen können), dass der Hund tatsächlich zubeißt. Und danach hört es sich ja eher nicht an.

Zitat:
Unter welchem Paragraphen kann die Androhung den Hund loszulassen unter Berücksichtigung der erreichten Bissweite angezeigt werden?


Unter gar keinem erfolgversprechend. Die Drohung alleine ist nicht strafbar. Nur das unmittelbare Ansetzen zur Tat (also das tatsächliche losmachen des Hundes und ein entsprechendes Kommando) wäre versuchte KV. Würde der Hund dann tatsächlich zubeißen, wäre es vollendete KV.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Unter gar keinem erfolgversprechend. Die Drohung alleine ist nicht strafbar. Nur das unmittelbare Ansetzen zur Tat (also das tatsächliche losmachen des Hundes und ein entsprechendes Kommando) wäre versuchte KV. Würde der Hund dann tatsächlich zubeißen, wäre es vollendete KV.


Wenn der Besitzer während der Androhung den Hund loszulassen die Leine lockert sodass der Hund nähert und sich in Bissweite befindet, und während dessen dieser "Los Lumpi" ausspricht, erfüllt es dann den Tatbestand der versuchten Körperverletzung? Hier der Vorsatz die Leine zu lockert und durch Befehl "Los Lumpi" den Hund zum Biss anzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn sich die Situation haarklein so darstellen bzw.. nachweisen ließe und ein Gericht es als unmittelbares ansetzen werten würde, ja. Wenn einen die Sache so dermaßen beschäftigt, sollte man einfach zur Polizei gehen und den Sachverhalt anzeigen. Er wird dann strafrechtlich gewürdigt und einer Entscheidung zugeführt.

1x Hilfreiche Antwort

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