Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag
Guten Tag zusammen,
ich habe eine Frage zu "Bedrohung":
Kurz zu den "Rahmenbedingungen":
Ich wurde nun bereits mehrfach durch die selbe Person "bedroht".
Beim letzten Vorfall geschah dies telefonisch. Die Person hat ihre Androhungen leider auf meine Mailbox gesprochen, seinen Namen hinterlassen und detailiert geäußert was ich zu erwarten habe:
Er wird mir jeden einzelnen Knochen brechen, mir die Fr.... einschlagen, ich werde drei Schläge von ihm bekommen und tot umfallen. usw. Er würde mich abpassen und auf mich warten da er ja wüßte wann ich wo anzutreffen sei.
Da ich mich nun entschlossen habe dies nicht weiter hinzunehmen und aktiv dagegen vorzugehen bin ich nicht sicher ob diese gemachten Androhungen schon unter
§241 StGB fallen da dazu ja die Androhung eines Verbrechens notwendig ist.
Als Verbrechen gelten ja Taten mit Mindesmaß Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
Daher käme m.E. nur
§226 StGB (Schwere Körperverletzung) in Betracht.
Ich denke die Androhung des "Todschlages" kann ich so alleine nicht festigen.
Sollte es in dieser Situation ausreichen einen Strafantrag (
§230 StGB) zu stellen oder kann ich eventuell, um meiner Haltung Nachdruck zu verleihen, gleichzeitig eine Strafanzeige erstatten mit dem Risiko das diese wegen des fehlens des Verbrechens eingestellt wird? Was passiert dann mit dem Strafantrag?
Vielen Dank für Eure Informationen.
von Samson1963 am 05.03.2005 12:48
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>Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag
Danke.
War eben bei der Polizei.
Ich habe den ganzen Sachverhalt geschildert und auch den Bandmitschnitt vorgespielt.
Man hat mir dann abgeraten eine Anzeige wegen Bedrohung zu stellen weil eben der Verbrechenstatbestand fehlt.
Es bliebe nur eine Zivilrechtliche Regelung um ihm den Kontakt zu mir zu verbieten bzw. eine Anzeige wegen diverser Beleidigungen die auch nachweisbar sind.
Muss mich wohl bei einem Anwalt über die "zivilen" Möglichkeiten informieren lassen.
Gruss
von Samson1963 am 05.03.2005 19:20
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>Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag
Hallo Miad,
so, oder so ähnlich, habe ich das auch gesehen.
Ich werde eine weitere Nach darüber schlafen und ggfs. morgen nochmals zurück gehen.
Letztendlich will ich ja dem "Bedroher" deutlich machen das ich dieses Verhalten nicht hinnehmen will.
Auch wenn es nichts kostet, einen sinnlose Anzeige, die der Staatsanwalt nach 5min Lektüre einstellt, hilft leider gar nicht.
Der dann nachträgliche Zivilrechtliche Versuch würde dann doch nur als Lösung 2.Klasse angesehen werden.
Morgen werde ich nochmal drüber entscheiden. Die Anzeige wegen Beleidigung läuft ja schonmal.
Gruss
von Samson1963 am 05.03.2005 19:59
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>Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag
Ich nochmal....
Wie geht man, praktisch, vor wenn man eine EV beantragen möchte?
Geht man selber, persönlich zum Amtsgericht und "sucht" sich einen Richter und trägt alles mündlich vor plus die Dokumentation die man schriftlich zusätzlich vorlegen kann?
Kann man den Antrag auch schriftlich schicken und dann, z.B. in 1-3 Tagen, persönlich hinfahren um den Sachverhalt dann persönlich vorzutragen?
Wie finde ich beim AG den richtigen Anprechpartner/Richter/Diensstelle?
Vielen Dank
von Samson1963 am 16.03.2005 12:14
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>Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag
Guten Tag Herr Roenner,
Vielen Dank für die Informationen.
Ich habe ein paar Informationen dazu auch über eine andere Quelle erhalten.
Darin wird hauptsächlich auf
§1 GewSchG Bezug genommen. Gilt dieses Gewaltschutzgesetz generell, also auch für mich im Falle dieser Bedrohungen oder nur für Ehefrauen/Männer und Kinder die im Familienkrieg mit Expartnern sind?
Danke und Gruss
von Samson1963 am 16.03.2005 13:24
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