Strafanzeige durch Hausverwaltung
Als vorausgesetzt gilt: Es liegt bei einem Neubau eines MFH begründet der Tatbestand der Baugefährdung durch den Bauträger gemäß
§ 319 StGB vor.
Alle Maßnahmen mit Ausnahme der Zivilklage (Ersatzvornahme, Kostenvorschussklage etc.) durch die Hausverwaltung versagen.
Ist die Hausverwaltung legitimiert ohne Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft eine Strafanzeige gegen den Bauträger bei der Staatsanwaltschaft zu stellen?
Hintergrund: Eine Strafanzeige hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Mit einer Strafanzeige wird den Strafverfolgungsbehörden nur ein - möglicherweise - strafrechtlich relevanter Tatbestand "angezeigt", also bekanntgemacht.
Nachdem das WEG manches Mal etwas eigenwillig ist, interessiert mich die hier vorherrschende Meinung.
Vielen Dank
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von Suiwababbial am 23.06.2011 13:22
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