>Strafantrag / Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist nichts anderes als ein In-Kenntnis-Setzen der Strafverfolgungsbehörden von einem möglicherweise strafbaren Sachverhalt.
Beim Strafantrag ist zweierlei zu unterscheiden:
1. Die materielle Prozessvoraussetzung, z.B. beim Hausfriedensbruch. Wird nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist ein schriftlicher Antrag gestellt muss das Vefahren eingestellt werden.
2. Prozessual ist das anders. Da ist der Antragsteller vom Hinweisgeber zu unterscheiden. Der Antragsteller ist ein Anzeigender, der zu erkennen gibt, dass er in jener Sache an einer Strafverfolgung interessiert ist. Ein Hinweisgeber ist jemand, der den Verfolgungsbehörden zwar einen Sachverhalt mitteilt, aber ansonsten kein Interesse an der Sache hat.
Wofür ist der Unterschied nun wichtig?
Gem.
§ 171 StPO ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, wenn das Verfahren eingestellt wird (der Hinweisgeber aber nicht).
Ist dieser Antragsteller nun auch der Verletzte, kann er das Klageerzwingungsverfahren betreiben (was kaum ein Rechtsanwalt zu Wege bringt), weshalb ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist, sofern es sich nicht um ein Privatklagedelikt handelt.
Das bedeutet: Der Verletzte erhält auch nur einen Bescheid, wenn er Antragsteller im Sinne des § 171 ist. Hat ein anderer die Anzeige erstattet und der Verletzte sich nie geräuspert, erhält er im Falle der Einstellung auch keinen Bescheid.
Beim § 172 ist auch noch anzumerken, dass es bei Jugendlichen keine Privatklage gibt. Richtet sich das Verfahren also gegen einen Jugendlichen, ist dem Antragsteller immer eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Beliebte Falle für Referendare
von wastl am 13.01.2006 16:16
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