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Strafantrag / Strafanzeige

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>Strafantrag / Strafanzeige

Bundesweit - bzw. regional - gibt es erhebliche Unterschiede, was die Bearbeitung von Strafanträgen betrifft. Sind dies im allergünstigsten Fall (z.B. in BaWü) vier Monate, können in anderen Brennpunkten viele Monate zusammmenkommen.



von Hilflos! am 09.01.2006 20:59
Status: Senior (119 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Ein Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung und muss innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat/Täter schriftlich gestellt werden.
Eine Strafanzeige ist lediglich eine Möglichkeit, wie den Verfolgungsbehörden eine Straftat zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Strafantrag ersetzt also die Anzeige bzw. beinhaltet sie.


von wastl am 09.01.2006 21:26
Status: Tao (6972 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
hab mir zwar im lexikon die definition von strafantrag und strafanzeige durch gelesen, bin jetzt aber verwirrt.

ich habe vor einigen wochen bei der staatsanwaltschaft gegen jemanden anzeige wegen falschaussage, falscher verdächtigung und vortäuschung einer straftat erstattet. natürlich möchte ich, dass die von mir angezeigte person strafrechtlich verfolgt wird. hätte ich das explizit schreiben müssen? oder muss ich hierfür noch extra einen strafantrag stellen? ich selber bin der geschädigte, kein dritter außenstehender, der nur kenntnis von der sache hat.

bezüglich der fristen: wenn es teilwesie monate oder sogar 2 jahre dauert bis eine sache vor gericht in die hauptverhandlung geht, dann ist es doch für die zeugen oder auch betroffenen recht schwierig, sich ganz sicher an die genauen sachverhalte zu erinnern. wie soll man da auf die frage, ob man sich ganz sicher ist, noch mit 'ja' antworten können?

in einem anderen fall, in dem ich evtl. als zeuge aussagen soll, habe ich um so etwas zu vermeiden zum tat- und dann anzeigezeitpunkt den sachverhalt genau aufgeschrieben und alle umstände, die zu diesem zeitpunkt noch sicher in meiner erinnerung waren. dürfte ich solche notizen als hilfestellung verwenden, wenn ich in den zeugenstand gerufen werde?



von 555bobby6 am 12.01.2006 20:58
Status: Legende (289 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Klar darf man solche Hilfestellungen verwenden, die Polizei führt zu diesem Zweck ja auch Akten!

Gruß Holger


von holiday357 am 12.01.2006 21:22
Status: Philosoph (751 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist nichts anderes als ein In-Kenntnis-Setzen der Strafverfolgungsbehörden von einem möglicherweise strafbaren Sachverhalt.

Beim Strafantrag ist zweierlei zu unterscheiden:
1. Die materielle Prozessvoraussetzung, z.B. beim Hausfriedensbruch. Wird nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist ein schriftlicher Antrag gestellt muss das Vefahren eingestellt werden.

2. Prozessual ist das anders. Da ist der Antragsteller vom Hinweisgeber zu unterscheiden. Der Antragsteller ist ein Anzeigender, der zu erkennen gibt, dass er in jener Sache an einer Strafverfolgung interessiert ist. Ein Hinweisgeber ist jemand, der den Verfolgungsbehörden zwar einen Sachverhalt mitteilt, aber ansonsten kein Interesse an der Sache hat.
Wofür ist der Unterschied nun wichtig?
Gem. § 171 StPO ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, wenn das Verfahren eingestellt wird (der Hinweisgeber aber nicht).
Ist dieser Antragsteller nun auch der Verletzte, kann er das Klageerzwingungsverfahren betreiben (was kaum ein Rechtsanwalt zu Wege bringt), weshalb ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen ist, sofern es sich nicht um ein Privatklagedelikt handelt.

Das bedeutet: Der Verletzte erhält auch nur einen Bescheid, wenn er Antragsteller im Sinne des § 171 ist. Hat ein anderer die Anzeige erstattet und der Verletzte sich nie geräuspert, erhält er im Falle der Einstellung auch keinen Bescheid.

Beim § 172 ist auch noch anzumerken, dass es bei Jugendlichen keine Privatklage gibt. Richtet sich das Verfahren also gegen einen Jugendlichen, ist dem Antragsteller immer eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
Beliebte Falle für Referendare




von wastl am 13.01.2006 16:16
Status: Tao (6972 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
ok, bin einerseits nun etwas schlauer, andererseits aber noch nicht ausreichend:

die drei-monats-frist ist in oben geschildertem fall noch nicht abgelaufen. sollte ich, um zu verhindern, dass die sache eingestellt wird, einen strafantrag stellen? kann ich das überhaupt ohne anwaltliche vertretung? oder geht die sache auch so ihren gang, wird irgendwann untersucht, der von mir angezeigte befragt und dann entschieden, ob überhaupt weiter ermittelt wird oder die sache dann ganz eingestellt wird?



von 555bobby6 am 13.01.2006 16:34
Status: Legende (289 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Der Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist ist nur bei Antragsdelikten erforderlich. Die von Ihnen genannten Delikte sind aber sog. Offizialdelikte, die auch ohne Strafantrag verfolgt werden. I.Ü. kann man einen Strafantrag auch selbst, also ohne rechtsanwalt, stellen. Nur schriftlich muss er sein.


von wastl am 13.01.2006 16:47
Status: Tao (6972 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
ok, danke für die, wie immer sehr hilfreichen, infos



von 555bobby6 am 13.01.2006 17:05
Status: Legende (289 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Gern geschehen!



von wastl am 13.01.2006 17:10
Status: Tao (6972 Beiträge)
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>Strafantrag / Strafanzeige
Hallo,

Muss im Strafantrag ein Tatvorwurf geschrieben sein oder reicht es aus wenn man den Tathergang beschreibt?

So das im laufenden Ermittlungsverfahren alle möglichen Tatvorwürfe, von der Staatsanwaltschaft aufgedeckt bzw. mit Namen benannt werden?

-- Editiert von Europa86 am 14.01.2006 13:20:16


von guest-12320.03.2009 21:02:16 am 14.01.2006 13:18
Status: Frischling (7 Beiträge)
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