Hallo, Ihr Helfer,
als Miteigentümer habe ich ein Problem mit der Verständlichkeit der Stimmrechte die in der Teilungserklärung von
1986 festgeschrieben sind. Da steht: Jedes Raumeigentumsrecht gewährt in der ETV eine Stimme. Sind mehrer an einem Raumeigentum als Eigentümer beteiligt, so steht jedem ein Stimmrecht zu, und zwar entsprechend seinem Anteil an dem entsprechenden Raumeigentumsrecht. Bei Gesamthandsgemeinschaften darf das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Stimmgleichheit bedeutet in der ETV Ablehnung.
Sieht es so aus, dass ein deutlich kleinerer Anteil der WEG, bei dem die Eigentümer eine Erbengemeinschaft mit drei Personen ist, bei einer Stimmabgabe auch über drei Stimmen verfügen können?
Danke für Eure Hilfe.
Gruß
45iger
Stimmrechte in einer WEG
19. Mai 2017
Thema abonnieren
Frage vom 19. Mai 2017 | 14:04
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 3x hilfreich)
Stimmrechte in einer WEG
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#1
Antwort vom 19. Mai 2017 | 14:26
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Das hast du falsch verstanden.
Jede Wohnung hat eine Stimme (Objektprinzip).
Dieses Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden.
Also kein Grund zur Aufregung.
#2
Antwort vom 19. Mai 2017 | 14:49
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 3x hilfreich)
Herzlichen Dank.
Jetzt bin ich beruhigt.
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#3
Antwort vom 19. Mai 2017 | 15:33
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2382x hilfreich)
Zitat:die Eigentümer eine Erbengemeinschaft mit drei Personen ist, bei einer Stimmabgabe auch über drei Stimmen verfügen können?
Zitat:Jedes Raumeigentumsrecht gewährt eine Stimme ... sind mehrere an einem Raumeigentum als Eigentümer beteiligt, steht jedem ein Stimmrecht zu, und zwar entsprechend seinem Anteil an dem entsprechenden Raumeigentumsrecht
Jeder der drei Erben hat ein Stimmrecht (hier liegt die Betonung auf Stimmrecht), d.h. jeder der anwesenden Miterben darf an der Abstimmung teilnehmen.
Das Stimmrecht ist nicht gleichzusetzen mit Stimme. Die Erbengemeinschaft (eines Raumrechtes) hat eine Stimme (hier liegt die Betonung auf "eine"), d.h. jeder der drei Erben mit Stimmrecht hat rechnerisch entweder 1/3 Stimme (wenn sie zu gleichen Teilen erben) oder auch andere dem Erbanteil entsprechende Stimmenanteile (typischer Fall dass der überlebende Ehepartner 50% und die beiden Kinder je 25% erben).
Aber die Stimmrechte dürfen sowieso nur einheitlich ausgeübt werden, d.h. entweder stimmen alle gleich (1 Stimme) oder sie stimmen verschieden ab, dann ist die abgegebene Stimme ungültig, weil nicht einheitlich ausgeübt.
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