Stimmrecht WEG

7. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)
Stimmrecht WEG

Zwei Anwälte, zwei Meinungen. Wer kann helfen ?
Ja-Stimme 1, Nein-Stimme 1, Enthaltung 1, also 1:1:1
Anwalt a) Beschlussantrag ist nicht angenommen
Anwalt b) Beschlussantrag ist abgelehnt
Grund meiner Frage: Sollte a) das richtig sehen, können wir uns in diesem Fall vor einer Beschlussanfechtungsklage schützen, denn wenn ein Beschluss nicht angenommen wurde, wird man wohl auch nicht dagegen klagen können.
Sollte b) das richtig sehen wäre ein Beschluss abgelehnt worden und gehört z.B. in die Beschlusssammlung. Eine Beschlussanfechtungsklage wäre möglich. Bin kein Jurist und suche deshalb Hilfe.

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Wahrscheinlich fehlt mir als NICHTANWALT das Verständnis für diese Wortspielereien.
Als "normaler" Mensch würde ich wie folgt analysieren:
Da der Beschlussantrag keine Mehrheit fand ist der Beschluss nicht gefasst (wie Anwalt a es sieht).



2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Henriette123):
können wir uns in diesem Fall vor einer Beschlussanfechtungsklage schützen

Und? Nur weil die Klage dann anders genannt wird, man kann dennoch klagen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Beide sagen das gleiche, nur mit anderen Worten.

Es gab eine Abstimmung. Also wurde ein Beschluss gefasst.
Und wenn der Beschluss heißt, dass der Antrag nicht angenommen wurde.

Und jeder Beschluss, auch der negative, kann angefochten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Ist ein Beschluss, der nicht angenommen wurde, ein negativer Beschluss?
Natürlich ist mir klar, dass gegen alles geklagt werden kann. Wenn es aber keinen Beschluss gibt, weil dieser nicht angenommen wurde, also auch nicht in die Beschlusssammlung aufgenommen werden muss (ist das korrekt?), könnte sich doch eine Klage nicht auf den Inhalt eines Beschlusses richten, den es gar nicht gibt.
Verzeiht, das ich keine Juristin bin; aber deshalb bin ich diesem Forum beigetreten.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Henriette123):
Wenn es aber keinen Beschluss gibt, weil dieser nicht angenommen wurde, also auch nicht in die Beschlusssammlung aufgenommen werden muss (ist das korrekt?), könnte sich doch eine Klage nicht auf den Inhalt eines Beschlusses richten, den es gar nicht gibt.

Auch ein abgelehnter Beschluss muss nicht in die Beschlusssammlung aufgenommen werden - denn es ist in dem Sinne ja kein Beschluss.

Dennoch, klagen kann man, so man will, auf und gegen alles. Sogar gegen die Ablehnung eines Beschlusses.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
Ist ein Beschluss, der nicht angenommen wurde, ein negativer Beschluss?


Nicht der Beschluss wurde nicht angenommen (oder abgelehnt), sondern der Beschlussantrag.

Und die Ablehnung bzw. Nichtannahme eines Beschlussantrages IST ein Beschluss.

Und JEDER Beschluss gehört in die Beschlusssammlung.

----------

Zitat:
Auch ein abgelehnter Beschluss muss nicht in die Beschlusssammlung aufgenommen werden - denn es ist in dem Sinne ja kein Beschluss.


"ein abgelehnter Beschluss": Was soll das sein? Es wird ein Antrag zur Beschlussfassung an die Eigentümer gegeben.
Die sagen o.k., machen wir, oder nein, machen wir nicht. Auch ein Patt ist in diesem Sinne ein Nein.
Und diese Abstimmung, ob Ja oder Nein, nennt man Beschluss. Und dieser Beschluss wird in die Beschlusssammlung aufgenommen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zur Ergänzung: Ein "ein Beschluss, der nicht angenommen wurde" würde bedeuten, die Eigentümerversammlung würde eine Abstimmung über den Antrag ablehnen. Dem ginge jedoch ein Geschäftsordnungsantrag voraus, der eben die Nichtbefassung beantragt. Und der Beschluss über diesen Geschäftsordnungsantrag, die Ablehnung der Beschlussfassung zum Ursprungsantrag, ist wiederum ein Beschluss. Der in die Sammlung gehört. Der angefochten werden kann.

Klingt kompliziert. Ist aber so.

-- Editiert von Heike J am 08.04.2017 14:06

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Der in die Sammlung gehört. Der angefochten werden kann.

Ich wäre dankbar, wenn diese Aussage mit einem Hinweis auf eine entsprechende Rechtsprechung bestätigt wird.
Immerhin hat Tobias in dieser Diskussion das Gegenteil behauptet.
Ich gehe davon aus, das Negativbeschlüsse auf jeden Fall in die Beschluss-Sammlung gehören. Aber wie ist es mit den Beschlüssen, in denen weder die JA- Stimmen noch die Nein-Stimmen eine Mehrheit haben? Enthaltungen -davon gehe ich derzeit aus, dürfen nur als Nein-Stimmen gewertet werden, wenn dies so vereinbart ist (Gemeinschaftsordnung).
Wenn z.B. einem Geschäftsordnungsantrag stattgegeben wird und später ohne Angabe von Gründen ein Negativbeschluss herbeigeführt wird, erkenne ich ein treuwidriges Verhalten und der Negativbeschluss hätte kaum Chancen, erfolgreich angefochten zu werden.

-- Editiert von Henriette123 am 09.04.2017 10:03

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#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
Aber wie ist es mit den Beschlüssen, in denen weder die JA- Stimmen noch die Nein-Stimmen eine Mehrheit haben?


Auch dann ist der Antrag negativ beschieden, da eine Mehrheit dafür nicht zustande gekommen ist. Dafür muss die Enthaltung nicht als Nein zählen, sondern einfach außen vor bleiben. Und so muss dieser Beschluss (du nennst es ja selbst einen "Beschluss") natürlich aufgenommen werden. Wörtlich so, wie vom Verwalter verkündet.

Urteile? Wie wäre es ganz einfach mit dem Wohnungseigentumsgesetz:
"Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,"

Zitat:
Immerhin hat Tobias in dieser Diskussion das Gegenteil behauptet.


Ja, das kommt vor. :-)
Was erwartest du von einem Laien-Forum, wenn schon Anwälte nicht einheitlich sind?
Ein rechtssicheres Gutachten über unterschiedliche Anwaltsäußerungen wirst du hier nicht erhalten, sondern nur Diskussionen und Meinungen.

Zitat:
Wenn z.B. einem Geschäftsordnungsantrag stattgegeben wird und später ohne Angabe von Gründen ein Negativbeschluss herbeigeführt wird, erkenne ich ein treuwidriges Verhalten und der Negativbeschluss hätte kaum Chancen, erfolgreich angefochten zu werden.


Verstehe ich nicht. Die Gemeinschaft kann jederzeit über alles möglich, wozu sie die Kompetenz hat, abstimmen und neue Beschlüsse fassen. Sie kann in ihrer Weisheit auch alte Beschlüsse aufheben. Und jeder Beschluss kann angefochten werden. Ob erfolgreich oder nicht, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab, ob es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und vom Richter.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Übrigens: Selbst wenn im Nachhinein zwei Anwält die Sachlage unterschiedlich beurteilen würden, ob abgelehnt oder nicht:
Ausschlaggebend für die Anfechtung ist allein das, was der Verwalter zum Zeitpunkt der Bechlussverkündung gesagt hat.
Und die Verkündung hat direkt im Anschluss auf die Abstimmung doch bereits stattgefunden. Oder nicht?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich will es noch einmal auf den Punkt bringen:
Fast alles, was wir (Mehrheitseigentümer -zwei Wohnungen-2 Stimmen) gegen den Dritten im WEG-Bund mehrheitlich beschließen, wird angefochten und haben schon richtig dämliche Richter erleben müssen. Bsp.: Weil wir je ein Drittel MEA haben und eine Sonderumlage beschlossen haben, fehlte dem Richter der Hinweis, zu gleichen Teilen. Begründung: die Sonderumlage hätte ja auch anders verteilt werden können. Klar, lieber Richter, aber so etwas gehört in die obligatorische Sühneverhandlung und hätte nachgefragt werden können. Sei´s drum. Jetzt wollen wir den ewig Streitenden jeden Anfechtungsgrund (bis auf den Wirtschaftsplan) nehmen und stimmten stets 1:1:1. Wir dachten, jetzt endlich auf der sicheren (ruhigen) Seite zu stehen. Dir Heike ist es zu verdanken, dass wir wohl unsere Strategie jetzt ändern: Nur noch Umlaufbeschlüsse. Und was dann nicht durchgeht, kann wohl schlecht angefochten werden. Nie wieder WEG, es sei denn, eine echte, menschliche, außerhalb des WEG. Aber selbst jetzt ahne ich schon die Antwort von Heike und bin dankbar dafür.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Henriette123):
Und was dann nicht durchgeht, kann wohl schlecht angefochten werden.

Hilft aber leider nichts, weil er ja je nach Situation immer noch klagen kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
Weil wir je ein Drittel MEA haben und eine Sonderumlage beschlossen haben, fehlte dem Richter der Hinweis, zu gleichen Teilen. Begründung: die Sonderumlage hätte ja auch anders verteilt werden können. Klar, lieber Richter, aber so etwas gehört in die obligatorische Sühneverhandlung und hätte nachgefragt werden können.


Macht nicht den Richter verantwortlich, wenn ihr einen Beschluss fasst, der unklar bzw. unbestimmt ist.
Der Richter konnte hier gar nicht anders, als der Klage stattzugeben.


-- Editiert von Heike J am 09.04.2017 19:22

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von Henriette123):
Ich will es noch einmal auf den Punkt bringen:
Fast alles, was wir (Mehrheitseigentümer -zwei Wohnungen-2 Stimmen) gegen den Dritten im WEG-Bund mehrheitlich beschließen, wird angefochten und haben schon richtig dämliche Richter erleben müssen. Bsp.: Weil wir je ein Drittel MEA haben und eine Sonderumlage beschlossen haben, fehlte dem Richter der Hinweis, zu gleichen Teilen. Begründung: die Sonderumlage hätte ja auch anders verteilt werden können. Klar, lieber Richter, aber so etwas gehört in die obligatorische Sühneverhandlung und hätte nachgefragt werden können. Sei´s drum.


Bei dieser Konstellation kann ich nur dazu raten, nach Möglichkeit (mit der vermeintlich sicheren, aber eher trügerischen Mehrheit) keine Kampfabstimmungen vorzunehmen.

Was bedeutet:
a) Nach Möglichkeit Einvernehmen mit 3:0 erzielen. Ansonsten auf einen Beschlussantrag verzichten.
b) Wenn das nicht geht, Beschlussanträge rechtssicher vorformulieren und dabei vor allem auf hinreichende Bestimmtheit achten.

Mit "Sühneverhandlung" meinst du wahrscheinlich die Güteverhandlung im ersten Gerichtstermin.
Allerdings: Wenn ein Beschluss angefochten ist (und dies voraussichtlich erfolgreich) ist das Kind mit der Klageerhebung bereits in den Brunnen gefallen. Der Kläger wäre schön blöd, wenn er sich in der Güteverhandlung auf einen Vergleich einlassen würde. Dies käme praktisch einer Rücknahme der Klage gleich und er hätte Kosten am Bein, für die er bei erfolgreicher Klage nicht zahlen müsste.

Das Gericht kann am Ende sowieso nur über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses befinden.

Zitat (von Henriette123):
Jetzt wollen wir den ewig Streitenden jeden Anfechtungsgrund (bis auf den Wirtschaftsplan) nehmen und stimmten stets 1:1:1. Wir dachten, jetzt endlich auf der sicheren (ruhigen) Seite zu stehen. Dir Heike ist es zu verdanken, dass wir wohl unsere Strategie jetzt ändern: Nur noch Umlaufbeschlüsse. Und was dann nicht durchgeht, kann wohl schlecht angefochten werden. Nie wieder WEG, es sei denn, eine echte, menschliche, außerhalb des WEG. Aber selbst jetzt ahne ich schon die Antwort von Heike und bin dankbar dafür.


1:1:1 bedeutet doch: Ablehnung des Beschlussantrags = Antrag nicht durchgekommen.
Das bringt ja nun überhaupt nicht weiter und man könnte sofort auf einen Beschlussantrag verzichten.

Man sollte mal tief denken, warum der andere Eigentümer sich so stark in Opposition begeben hat.
Hintergrund könnte die von ihm erlebte scheinbare (und evtl. zahlreich ausgespielte?) Mehrheitsmacht sein.
Möglicherweise ist einer der beiden Mehrheitseigentümer auch noch mit diesen beiden Stimmen zum Verwalter gewählt?

Ein Verfahren für einen Umlaufbeschluss sollte man nur dann auf den Weg bringen, wenn eine gute Aussicht auf die Zustimmung aller Eigentümer besteht.
Mit anderen Worten: Ich würde davon Abstand nehmen, wenn ich die Zustimmung des Dritten vorher nicht schon mündlich bestätigt bekommen habe.
Denn der Dritte hat es beim Umlaufverfahren noch viel einfacher: Er braucht sich überhaupt nicht zu äußern, womit der gewollte Umlaufbeschluss erst gar nicht zustande käme.

Es kann ja nicht sein, dass man sein gesamtes WEG-Handeln nur noch davon abhängig macht, keine Anfechtungsklagen verlieren zu wollen.
Die Folge wäre ja, dass überhaupt nichts mehr voran gehen und gestaltet werden kann.
----
>>> Leute, sprecht miteinander!
Gerade in einer solch kleinen WEG!

>>> Die höchste Form der Kommunikation ist der Dialog.
(Zitat von Prof. August Everding/Bottrop)


-- Editiert von wohni am 10.04.2017 01:08

Signatur:

MfG
Wohni

5x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Die sagen o.k., machen wir, oder nein, machen wir nicht. Auch ein Patt ist in diesem Sinne ein Nein.
Und diese Abstimmung, ob Ja oder Nein, nennt man Beschluss. Und dieser Beschluss wird in die Beschlusssammlung aufgenommen.

Erst einmal ganz herzlichen Dank für eure wertvollen Beiträge ! ich habe viel verstanden und sehe deutlich klarer.
Aber das mit den Beschlüssen will mir nicht einleuchten. Ich behaupte: Ein Beschlussantrag, der mit 1:1:1 keine Mehrheit der Ja-Stimmen erhält, kann nicht als Positivbeschluss, aber auch nicht als Negativbeschluss bewertet werden. Hier begründe ich meine Meinung mit dem Urteil des BGH, das entgültig in dieser Streitfrage Recht gesprochen hat: Nur die Ja-Stimmen zählen. Er gehört somit vermutlich auch nicht in die Beschluss-Sammlung. Es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht ausdrücklich vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Das Urteil kannst du heranziehen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob es für einen Antrag die notwendige Mehrheit gibt. Es sagt nichts dazu, dass ein nicht angenommener Antrag kein Beschluss ist.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Das Urteil kannst du heranziehen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob es für einen Antrag die notwendige Mehrheit gibt. Es sagt nichts dazu, dass ein nicht angenommener Antrag kein Beschluss ist.

Mehrheit an Ja-Stimmen ---> Positivbeschluss
Mehrheit an Nein-Stimmen -> Negativbeschluss
Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen ---> ich denke: Kein Beschluss. Keine Beschlussanfechtung möglich. Keine Aufnahme in die Beschluss-Sammlung.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Aber bei jeder Abstimmung wird doch eine Entscheidung gefällt.
Für oder gegen den Antrag. Und eine Entscheidung = Beschluss.

Beispiel:
Die WEG bildet keine Instandhaltungsrücklage.
Eigentümer A stellt den Antrag: Es wird eine jährliche Instandhaltungsrücklage in Höhe von X mit dem Verteiler Y ab Datum Z erhoben.

Abstimmung: 1:1:1
Der Verwalter verkündet die Entscheidung: Es wird weiterhin keine Instandhaltungsrücklage gebildet.

A ficht diese Entscheidung durch Beschlussanfechtung an mit der Begründung: Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zur ordentlichen Verwaltung.

Das Gericht nimmt die Klage an. A gewinnt selbstverständlich den Prozess.

Keine Beschlussanfechtung möglich? Da wirst du dich täuschen.

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich denke nicht. Bitte streitet weiter mit mir.
Das Gericht musste das Urteil fällen, weil die Instandsetzungsrücklage grundsätzlich zu einer ordentlichen Verwaltung gehört.
Jeder kann völlig unabhängig von einem diesbezüglichen Beschluss dies verlangen; gerade auch, wenn es an einem Beschluss mangelt. Vielleicht fallen uns bessere Beispiele ein.

4x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Hallo Henriette123,

sorry, Du unterliegst einem Denkfehler:
erst einmal sind alle Angelegenheiten, bei denen am Ende abgestimmt wurde, Beschlüsse.
Positivbeschlüsse sind alle Beschlüsse, die die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht haben - bei einfachen Mehrheitsbeschlüssen als mehr als 50% Zustimmung zum Beschlussantrag. (andere Mehrheitserfordernisse lassen wir jetzt mal einfach außen vor).
Alles andere, was keine mehrheitliche Zustimmung erreicht ist nicht angenommen = Negativbeschluss. Das schließt die Pattsituation genauso ein wie die mehrheitliche Ablehnung.

Was Du denkst: "Stimmengleichheit=kein Beschluss=keine Beschlusssammlung=keine Beschlussanfechtung" gibt es im WEG-Recht schlicht nicht. Auch Stimmengleichheit ist ein Beschluss und ist in die Beschlusssammlung aufzunehmen. Und: jeder Beschluss kann angefochten werden - nur die Erfolgsaussichten stehen auf einem anderen Blatt. Auch schriftliche Umlaufbeschlüsse, denen man zunächst zugestimmt hat, kann man anfechten ....


Zitat (von Heike J):
Zitat (von Henriette123):
Weil wir je ein Drittel MEA haben und eine Sonderumlage beschlossen haben, fehlte dem Richter der Hinweis, zu gleichen Teilen. Begründung: die Sonderumlage hätte ja auch anders verteilt werden können. Klar, lieber Richter, aber so etwas gehört in die obligatorische Sühneverhandlung und hätte nachgefragt werden können.

Macht nicht den Richter verantwortlich, wenn ihr einen Beschluss fasst, der unklar bzw. unbestimmt ist.
Der Richter konnte hier gar nicht anders, als der Klage stattzugeben.

Jein: ja, die Sonderumlage muss gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer enthalten bzw. betragsmäßig festlegt sein. Aber ich verweise auch auf OLG München (vom 12.10.2006 Aktenzeichen: 32 Wx 124/06 )
Zitat (von OLG München):
... können aber auch Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ohne weiteres für jedermann erkennbar sind. ... dass die betragsmäßige Bezeichnung des ... geschuldeten Anteils ausnahmsweise dann fehlen kann, wenn sich der geschuldete Betrag einfach errechnen lässt. Dies gilt ... aber auch ... wenn für die Wohnanlage ein allgemein geltender Verteilungsschlüssel ... herangezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ohne Rechtsfehler, und damit für den Senat bindend ... festgestellt, dass für die Sonderumlage, die nach dem Beschlussinhalt eindeutig durch die Gemeinschaft und nicht durch einzelne Wohnungseigentümer getragen werden soll, der in der Teilungserklärung festgelegte allgemeine Verteilungsschlüssel herangezogen wurde. Nachdem sich daraus die Anteile an der Sonderumlage ohne weiteres errechnen ließen, ist der Umlagebeschluss insoweit auch hinreichend bestimmt.

Sinnwahrend gekürzt,
Link: http://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-M%C3%BCnchen_32-Wx-124-06_Beschluss_12.10.2006.html

Ich kenne zwar den Beschlusswortlaut der Fragesteller nicht, aber 1/3 Anteil (augenscheinlich sowohl nach Wert als auch nach Objektprinzip) lässt sich einfach errechnen und der Richter hätte durchaus auch anders entscheiden können.



Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/verfahren-der-beschlussfassung_idesk_PI17574_HI2954290.html

Zitat:
10 mit Ja – 10 mit Nein
Ergebnisverkündung: "Der Antrag ist abgelehnt". (Negativbeschluss)


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/negativbeschluss_idesk_PI17574_HI636908.html

Zitat:
Ein Negativbeschluss liegt vor, wenn ein Beschlussantrag abgelehnt wurde bzw. nicht die erforderliche einfache Mehrheit [...] erreicht hat.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/beschluss-sammlung-61-beschluesse_idesk_PI17574_HI1717835.html

Zitat:
Nach dem Gesetzeswortlaut sind alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung einzutragen, also auch sogenannte "Negativbeschlüsse". Bei Negativbeschlüssen handelt es sich um Beschlüsse, die einen Antrag ablehnen, weil die erforderliche Mehrheit fehlt. Negativbeschlüsse sind grundsätzlich anfechtbar.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
...Abstimmung: 1:1:1
Der Verwalter verkündet die Entscheidung: Es wird weiterhin keine Instandhaltungsrücklage gebildet.

A ficht diese Entscheidung durch Beschlussanfechtung an mit der Begründung: Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage gehört zur ordentlichen Verwaltung.

Das Gericht nimmt die Klage an. A gewinnt selbstverständlich den Prozess.

Keine Beschlussanfechtung möglich? Da wirst du dich täuschen.

Zustimmung zu HeikeJ.

Die erfolgreiche Anfechtung wäre in diesem Fall natürlich für sich allein noch keine Lösung.
Der Anfechtende sollte seinen Klageanträgen etwas beifügen, was dann auch als Gestaltungsklage im Sinne § 21 Abs. 8 WEG gewertet werden kann, damit das Gericht auch eine Entscheidung zur Lösung des Konflikts treffen kann.
Z.B. also die mögliche Höhe einer jährlichen Zuführung zur Rücklage als weiteres Prozessziel anzugeben.

Signatur:

MfG
Wohni

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Negativbeschluss

Bei einem Negativbeschluss handelt es sich um einen Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag in der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnt worden ist.

Mit der Definition aus dem Internet komme ich wieder zurück auf meine eigene Position. 1:1:1, ich erkenne keine mehrheitliche Ablehnung, ergo: kein Negativbeschluss, keine Anfechtung.
Bitte um weiteren Diskurs, es ist mir sehr wichtig.




2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Auf eine Pattsituation geht deine Quelle nicht ein. Meine schon.
haufe.de ist eine seriöse, renommierte Quelle. Wenn dich das nicht überzeugt, bin ich raus.
Mehr Argumente, die dich dann noch überzeugen könnten, habe ich nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Liebe Henriette,

Zitat:
Mit der Definition aus dem Internet komme ich wieder zurück auf meine eigene Position.

Im Gegensatz zu Dir hat Heike nachprüfbare Quellen angegeben. Und Haufe ist in diesem Falle eine zudem sehr seriöse Quelle, was man ansonsten nicht ungeprüft und ohne weiteres von allem, was man so im Internet liest, behaupten kann.

Zitat:
Bei einem Negativbeschluss handelt es sich um einen Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag in der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnt worden ist.
Diese Definition ist nach meiner Auffassung schlicht falsch. Wie schon oben von mir geschrieben und von Heike aus dem Haufe zitiert ist ein Negativbeschluss alles, was kein Positivbeschluss ist. Ein Positivbeschluss ist jeder Beschluss, der die erforderliche Mehrheit (einfache Mehrheit, in bestimmten Fällen qualitative Mehrheit bis hin zur Allstimmigkeit) erreicht hat. Demzufolge kann auch ein Beschluss mit 2 Ja und 1 Nein-Stimme als Negativbeschluss festgestellt werden, wenn für eine positive Beschlussfassung eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist.
Ergänzend zu Heike möchte ich aus dem als "Großer Bärmann" bekannten WEG-Kommentar zitieren:
Zitat (von Bärmann WEG-Kommentar 11. Auflage, Verlag C.H.Beck, S. 768, RN 38):
Um aus dem bloßen Abstimmungsergebnis das Beschlussergebnis iSd Annahme oder Ablehnung des Beschlussantrags zu ermitteln, ist das Abstimmungsergebnis ... an den rechtlichen Erfordernissen (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit, Einstimmigkeit) zu messen, die für das Zustandekommen des konkreten Beschlusses gelten. Ist die erforderliche Mehrheit erreicht, ist der Beschluss angenommen, andernfalls abgelehnt.

Ganz eindeutig: alles was nicht angenommen ist, ist abgelehnt, also Negativbeschluss. "Nicht angenommen" ist lediglich eine Wortspielerei zur Unterscheidung von "mehrheitlich abgelehnt". "Nicht angenommen" heißt aber eben auch nicht "nicht beschlossen".

Und wenn Du es jetzt immer noch nicht glaubst: dann können wir Dir hier auch nicht mehr weiterhelfen!

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Um abschließend auf die Eingangsfrage noch einmal einzugehen:

Beide, Anwalt )a und Anwalt b) haben recht.
Die Schlussfolgerung "sollte a) richtig sein" ist falsch,
"sollte b) richtig sein" ist korrekt interpretiert, trifft aber auch auf a) zu.

@Heike J: ich schließe mich Dir an, ich bin ab jetzt raus.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Bitte entschuldigt die fehlende Quellenangabe. Hier: https://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=223740906&ATOZ=N&KEYWORDID=6673

Schade, dass ihr raus seid.
Es geht mir überhaupt nicht ums Rechthaben, hier grenzt aber die Juristerei an philosophisches/logisches und da fühle ich mich eher zu Hause. Negation versteht (fast) jeder. Auch bei Haufe habe ich gelesen, dass in der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden kann, dass die Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind (so auch z.B. bei Lehrerkonferenzen). Dann stimme ich euch vorbehaltlos zu. Alles was nicht angenommen wurde, ist negativ. Dialektik findet dann nicht statt. Anders, wenn die Ja-Stimmen und Nein-Stimmen sich die Waage halten. Nichts ist angenommen aber auch nichts abgelehnt. Der Beschlussantrag wird schlicht nicht wirksam, weder positiv noch negativ. Er schwebt, wenn man so will.
Vielleicht diskutiert mit mir ja noch ein Rest an Unverzagten.
Auch wenn ihr "raus" seid, herzlichen Dank.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Philosophieren hilft dir hier aber nicht weiter. Logik schon.

Hier gibt es nur zwei Zustände.
0 oder 1.
Nein oder Ja.
Negativ oder Positiv.

Ein dazwischen gibt es bei diesen Entscheidungen nicht.
Abstimmung = Beschluss
Und ja, ich werte Enthaltungen nie als Nein.

So, das war aber nun tatsächlich mein letzter Versuch.


2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Doch, einen habe ich noch:

Wenn ihr bei euren Lehrerkonferenzen über Versetzungen abstimmt, und es stimmt keine Mehrheit für "Versetzt". Und auch keine Mehrheit für "Nicht-Versetzt":

Bleibt der Schüler dann ohne Anfechtungsmöglichkeit auf ewig in der Schwebe zwischen zwei Klassen hängen?
Zwei Zustände: Versetzt oder nicht versetzt.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Henriette123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Doch, einen habe ich noch:

Wenn ihr bei euren Lehrerkonferenzen über Versetzungen abstimmt, und es stimmt keine Mehrheit für "Versetzt". Und auch keine Mehrheit für "Nicht-Versetzt":

Bleibt der Schüler dann ohne Anfechtungsmöglichkeit auf ewig in der Schwebe zwischen zwei Klassen hängen?
Zwei Zustände: Versetzt oder nicht versetzt.


Dann entscheidet der Schulleiter.

2x Hilfreiche Antwort

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