Hallo,
§25 Abs.2 WEG
lautet: steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Frage: Angenommen innerhalb eine WEG steht eine von x Sondereigentumseinheiten 3 Eigentümern zu gleichen Teilen zu. Kann das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung
auch hier nur ausgeübt werden, wenn sich alle 3 Teileigentümer einig sind, oder würde hierfür auch die Mehrheit ausreichen, also wenn sich 2 von 3 einig wären ?
Viele Dank
-- Editier von go423083-72 am 07.09.2015 09:40
Stimmrecht Eigentümerversammlung bei gemeinsamen Wohnungseigentum
7. September 2015
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Frage vom 7. September 2015 | 09:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stimmrecht Eigentümerversammlung bei gemeinsamen Wohnungseigentum
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 7. September 2015 | 19:23
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "go423083-72",
wenn ein WE mehreren WEer gemeinschaftlich zusteht, bestimmt § 25 Abs. 2 S. 2 WEG
, dass die MitWEer ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben können. Den MitWEern steht folglich nur eine Stimme zu, die von allen einheitlich auszuüben ist.
#2
Antwort vom 9. September 2015 | 18:04
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... Kann das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung auch hier nur ausgeübt werden, wenn sich alle 3 Teileigentümer einig sind, oder würde hierfür auch die Mehrheit ausreichen, also wenn sich 2 von 3 einig wären ? :
Wie sich die Miteigentümer untereinander auf irgendeine Stimmabgabe einigen, muss die Eigentümergemeinschaft nicht interessieren und es gibt dazu auch keine gesetzliche Regelung.
Entweder die Beteiligten einigen sich auf eine einheitliche Stimmabgabe oder ihre Stimmen können nicht mitgezählt werden.
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