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Stimmrecht Eigentümergemeinschaft

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Stimmrecht Eigentümergemeinschaft

Hallo, ich bin Eigentümerin in einem 2-Familienhaus von der größeren EG-Wohnung. Die Dachwohung ist kleiner und gehört jmd. anders. Ich besitze mehr "Tausendstel"-Anteile und zahle auch entsprechend im Verhältnis mehr auf ein Gemeinschaftskonto. Wie ist das mit Stimmrecht,wenn etw. beschlossen werden soll? Könnte ich das dann durch die "Mehr-Tausendstel" einfach beschließen. Im Teilungsplan steht nichts diesbezüglich. Das Problem ist, wenn bestimmte Dinge am Haus durchgeführt werden müßten (z. B. Rennovierungen) ist das fast unmöglich, da die andere Partei aus "Geldmangel" immer dagegen ist. Könnte ich manche Dinge dann einfach trotzdem beschließen?

Anderer Fall: z. B. liest die andere Partei immer ihre Wasseruhren selbst ab, macht selbst eine Aufstellung und wir zahlen den Rest der Gesamt-wasserrechnung von den Technischen Werken, da wir keine Wasseruhren haben. Ich sehe diese Uhren von ihr aber nie selbst. Kann ich ohne den anderen Eigentümer zu fragen z. B. beschließen, dass wir das nun über Minol oder so laufen lassen? Weil zustimmen wird dieser dem natürlich nicht. Aber so ist das ganze auch nicht tragbar, da die Ablesung von ihm recht unregelmäßig und weit nach der Gesamtrechn. geschieht. Wäre das z. B. auch beschließbar ohne ihn zu fragen, da wir mehr Tausendstel-Anteile am Haus und Grundstück haben?

-- Editiert von Seattle am 09.03.2006 19:25:40


von Seattle am 09.03.2006 19:16
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>Stimmrecht Eigentümergemeinschaft
Hallo!
Die zweite Frage zuerst. In einem Haus mit nur zwei Wohnungen würde ich auf eine Ableserfirma verzichten und zwei Wasseruhren installieren. Fragt bei den
Stadtwerken / Versorgungsunternehmen nach.
Ist eine einmalige Sache. Es kommt nur die Zählergebühr dazu, aber dafür gibt es keinen Ärger.

Was das Stimmrecht angeht, so gibt es das Kopf-, Wert- oder Realprinzip. Festgelegt wird dies in der Teilungserklärung. Wenn dort nicht festgeschrieben ist, gilt nach
§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG das Kopfprinzip.

Danach hat jeder Wohnungseigentümer nur 1 Stimme. Eine andere Regelung ,Stimmrecht nach Miteigentums-Anteilen ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer entsprechenden Vereinbarung bzw. Beschlusses der Miteigentümer.

Heisst also, jeder von Ihnen beiden hat eine Stimme und so wird es wohl wie in der
Politik (!) ein Patt geben.

Natürlich hätte man bei Erstellung der
Teilungserklärung besser ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen bestimmen sollen, da auf denjenigen, der den größeren Anteil hat, ja auch die größeren Kosten zukommen.




von Odil am 10.03.2006 10:56
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