>Stimmrecht Eigentümergemeinschaft
Hallo!
Die zweite Frage zuerst. In einem Haus mit nur zwei Wohnungen würde ich auf eine Ableserfirma verzichten und zwei Wasseruhren installieren. Fragt bei den
Stadtwerken / Versorgungsunternehmen nach.
Ist eine einmalige Sache. Es kommt nur die Zählergebühr dazu, aber dafür gibt es keinen Ärger.
Was das Stimmrecht angeht, so gibt es das Kopf-, Wert- oder Realprinzip. Festgelegt wird dies in der Teilungserklärung. Wenn dort nicht festgeschrieben ist, gilt nach
§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG das Kopfprinzip.
Danach hat jeder Wohnungseigentümer nur 1 Stimme. Eine andere Regelung ,Stimmrecht nach Miteigentums-Anteilen ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer entsprechenden Vereinbarung bzw. Beschlusses der Miteigentümer.
Heisst also, jeder von Ihnen beiden hat eine Stimme und so wird es wohl wie in der
Politik (!) ein Patt geben.
Natürlich hätte man bei Erstellung der
Teilungserklärung besser ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen bestimmen sollen, da auf denjenigen, der den größeren Anteil hat, ja auch die größeren Kosten zukommen.
von Odil am 10.03.2006 10:56
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