Stichtagsklauseln im Arbeitsrecht

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Stichtagsklausel, Arbeitsrecht, Sonderzuwendung, Kündigung
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Sonderzuwendungen (wie z.B. Weihnachtsgeld) werden in Arbeitsverträgen häufig vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 667/10) erneut zu Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen, die der AGB-Kontrolle unterliegen, entschieden.

Eine so vereinbarte Stichtagsklausel, die eine Sonderzuwendung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig macht, ist wirksam, sofern die Zahlung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht.

Sascha Steidel
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Mit anderen Worten: Ist die Sonderzuwendung (z.B. eine Weihnachtsgratifikation) von der erbrachten Arbeitsleistung abhängig, stellt sie also eine zusätzliche Entlohnung für bereits erbrachte Arbeit dar, so hat sie Vergütungscharakter und darf nicht von dem ungekündigten Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Anderenfalls (z.B. bei einer Zuwendung für besondere Betriebstreue) kann die Zahlung dagegen vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden.

Im entschiedenen Fall wurde die vereinbarte Zahlung ersichtlich als Treueprämie geleistet. Die Zahlung sollte Ende November eines jeden Jahres als Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung von Ende November 2009 zum Ende des Jahres. Der Arbeitgeber zahlte daher keine Weihnachtsgratifikation und behielt vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

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