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Steuersünder - Selbstanzeige - 1/1
vom 02.03.2010   |   1672 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Strafrecht

Steuersünder - Selbstanzeige

Steuersünder, Selbstanzeige, Straffreiheit bei Steuerhinterziehung?

Worauf muss ich achten!

Mehr zum Thema:
Selbstanzeige   Steuersünder  

1. Eine rechtzeitige Selbstanzeige befreit von der Strafe, jedoch nicht von der Steuerpflicht!

2. Inhalt der Selbstanzeige: Erklärung über steuerlich erhebliche Kennzahlen am Maßstab einer ordnungsgemäßen Steuererklärung. Bloße Abgabe der Steuererklärung reicht nicht!

3. Zeitlicher Umfang der Korrektur: 5 Jahre (BGHSt 3, 373).

4. Bezeichnung als Selbstanzeige ist nicht erforderlich, sondern eher kontraproduktiv.

5. Selbstanzeige muss sorgfältig vorbereitet und schlüssig für den Fahnder sein. Bereiten Sie sich auf Nachfragen vor!

6. Seien Sie selbstkritisch!

7. Mit der Selbstanzeige wird zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Es kann zu Durchsuchungen kommen! Grund - Legalitätsprinzip

8. Adressat: Steuerbehörde, Fahndungsbeamten

9. Verdeckte Stellvertretung möglich

10. Dokumentieren des Zugangszeitpunkt bei der Behörde

11. Stufenselbstanzeige: erste höhere Schätzung zuungunsten vom Steuersünder, spätere Abgabe der genauen Zahlen!

12. Mißglückte Selbstanzeige führt zu Sperre der Straffreiheit! Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

13. Das bloße Nachzahlen von Steuern reicht nicht als Selbstanzeige!

14. Checkliste für den Durchsuchungsfall im Unternehmen machen!

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