Hallo zusammen, meine Frau (2 gemeinsame Kinder) möchte sich von mir Scheiden lassen und hat uns gestern getrennt lebend gemeldet. Nach meiner Recherche bleibt bis 01.01.2018 die Steuerklasse 3/5. Frage 1. Sollte ich jetzt schon Geld zur Seite schaffen damit ich eine mögliche Steuernachzahlung stemmen kann oder werde ich keine Steuern nachzahlen müssen ??
Zugleich legte sie mir Formulare auf den Tisch in denen sie Sozialleistungen beantragt. Es geht um die Bezahlung einer Wohnung. Jetzt meine zweite etwas kompliziertere Frage. Ich bin der Meinung das unsere Beziehung nicht am Ende ist und ich werde weiter um Sie und vor allem um meine beiden Kinder kämpfen. Sollten wir wieder zueinander finden (nach der räumlichen Trennung). Muss ich das Geld das sie vom Amt bekommt dem Amt wieder rückerstatten?? Und wie ist das mit der Steuer. Angenommen im August melden wir uns wieder als Paar. Muss ich dann für die Zeit von April bis August Steuern zahlen mit der Steuerklasse 1 ??
Ich bin Normalverdiener und kann mir keine großen Sprünge leisten. Deshalb will ich nur wissen wie ich in nächster Zeit mit meinem Geld umzugehen habe. Vielen Dank im Vorraus
-- Editiert von Moderator am 13.04.2017 19:09
-- Thema wurde verschoben am 13.04.2017 19:09
Steuernachzahlung nach dem man sich getrennt lebend meldet.
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Sollte ich jetzt schon Geld zur Seite schaffen damit ich eine mögliche Steuernachzahlung stemmen kann oder werde ich keine Steuern nachzahlen müssen ??
Bei 3/5 kann es grundsätzlich zu einer Steuernachzahlung kommen. Das hat aber nichts mit der Trennung zu tun.
Zitat:Sollten wir wieder zueinander finden (nach der räumlichen Trennung). Muss ich das Geld das sie vom Amt bekommt dem Amt wieder rückerstatten??
Nein
Zitat:Angenommen im August melden wir uns wieder als Paar. Muss ich dann für die Zeit von April bis August Steuern zahlen mit der Steuerklasse 1 ??
Nein, Steuerklasse 1 gilt erst ab Jan. 2018, wenn Ihr dann noch getrennt seid.
Das mit der Nachzahlung war mir bekannt. Ich dachte nur das das Finanzamt mich ab jetzt in der Steuerklasse 1 sieht und auch so besteuert (im Nachhinein) egal wie die Sache zwischen mir und meiner (ex)Frau ausgeht. Gibt es irgendwo Quellen dafür oder ist das Ihr Allgemeinwissen?? Ohne Ihnen etwas wegnehmen zu wollen. Will da kein finanzielles Risiko eingehen da es jetzt schon knapp ist.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Und da ihr verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend wart (ein Tag reicht), könnt ihr auch für 2017 die Zusammenveranlagung beantragen (der Partner ist übrigens sogar zur Mitwirkung verpflichtet).
Und lass dich nicht von den Steuerklassen irritieren, die regeln nur die Lohnsteuer (das ist quasi eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer).
Das ist imho unabhängig davon ob ihr wieder zueinander findet. Du bist so oder so unterhaltspflichtig (oder eben nicht - wenn du selber wenig verdienst).Zitat:Muss ich das Geld das sie vom Amt bekommt dem Amt wieder rückerstatten??
Stefan
Zitat:Ich dachte nur das das Finanzamt mich ab jetzt in der Steuerklasse 1 sieht und auch so besteuert (im Nachhinein) egal wie die Sache zwischen mir und meiner (ex)Frau ausgeht.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Der Splittingtarif für Verheiratete gilt daher für das gesamte Jahr.
Allerdings wäre es denkbar, dass Deine Ex ankommt und als Gegenleistung für ihre Unterschrift so gestellt werden möchte, als wäre sie nach Stkl. 1 besteuert worden. Das ist ihr Recht. Wie hoch ist denn das Einkommen Deiner Frau in Stkl. 5? Dann kann man ungefähr abschätzen, was da auf Dich zukommen kann.
Hallo,
Ich war davon ausgegangen, dass sie gar kein Einkommen hat (wegen "... legte sie mir Formulare auf den Tisch in denen sie Sozialleistungen beantragt." - das deutet imho auf Hartz IV hin, ich kann aber natürlich auch falsch liegen).Zitat:Allerdings wäre es denkbar, dass Deine Ex ankommt und als Gegenleistung für ihre Unterschrift so gestellt werden möchte, als wäre sie nach Stkl. 1 besteuert worden.
Stefan
Einkommen in Höhe von 700 Euro ist schon vorhanden. Aber davon Miete und Nebenkosten und alles andere kaufen wird nicht gehen. Deshalb die Unterstützung vom Amt.
Ja das schon. Aber davon kann keine Miete gezahlt werden, oder?? Ich bin für den Unterhalt zuständig, das ist mir bekannt, was aber mit meiner Steuerklasse nichts macht.
Hallo,
OK, mit 700 Euro Einkommen ist der Grundfreibetrag grob verbraucht, ergo ist es für dich letztendlich fast egal, ob du Steuerklasse 3 oder 1 hast.
Wieso denn nicht? Allein mit den 700 Euro kann man auskommen (Hartz IV mit Wohngeld dürfte vielerorts darunter liegen). Und wenn dann noch Unterhalt dazu kommt ...Zitat:Ja das schon. Aber davon kann keine Miete gezahlt werden, oder??
Das mit dem Unterhalt war auch nur ein Hinweis, richte dich schon mal darauf ein, dass das Amt bei dir vorstellig wird.
Stefan
700€ hat meine ex. Mein Einkommen liegt bei über 2000. meine Frage ist ja nur ob das Amt evtl kommt sollte mein Versöhnungsversuch klappen. Nicht das das Amt dann von mir Geld wollen das sie meiner ex gezahlt haben.
Nicht das das Amt dann von mir Geld wollen das sie meiner ex gezahlt haben. Warum sollte es nicht - an Ihrer Unterhaltspflicht besteht doch kein Zweifel...
Zitat:mit 700 Euro Einkommen ist der Grundfreibetrag grob verbraucht
Sie zahlt darauf aber in Stkl. 5 Steuern, auf die sie einen Erstattungsanspruch gegen Dich hat, wenn sie der Zusammenveranlagung zustimmen soll.
Hallo,
Wie gesagt könnt ihr auch für 2017 die Zusammenveranlagung wählen, also erstmal kein Problem.Zitat:meine Frage ist ja nur ob das Amt evtl kommt sollte mein Versöhnungsversuch klappen.
Da deine Frau aber von dir den Ausgleich ihres Steuerklasse-5-Nachteils verlangen kann ist es am Ende einerlei, Geld ist weg, so oder so.
Eben. Und da sie voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt, kann sie die komplette Lohnsteuer von ihrem Ex verlangen (sie selbst würde ja keine Steuern zahlen müssen), was grob dem Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und 1 entspricht.Zitat:Sie zahlt darauf aber in Stkl. 5 Steuern, auf die sie einen Erstattungsanspruch gegen Dich hat, wenn sie der Zusammenveranlagung zustimmen soll.
Stefan
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
7 Antworten