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Steuernachteile bei Abfindung für die Ex-Frau - 1/1
AFP vom 1.10.2008   1433 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Nachrichten - Vor Gericht

Steuernachteile bei Abfindung für die Ex-Frau

Bundesfinanzhof lehnt unbegrenzten Abzug ab

Ehepaare, die bei einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung vereinbaren, haben dadurch steuerliche Nachteile. Denn die Obergrenzen, bis zu denen Unterhaltszahlungen steuerlich angerechnet werden, gelten immer nur für das Jahr der Zahlung, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Von einer Abfindung kann daher nur ein geringer Teil ein einziges Mal geltend gemacht werden.




Im konkreten Fall hatte der Mann seiner Frau eine Abfindung über 750.000 Euro gezahlt. Diese wollte er komplett als "außergewöhnliche Belastung" von der Steuer abziehen. Doch unbegrenzt abzugsfähig ist nur "ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf, etwa Krankheits- oder Heimkosten, urteilte der BFH.

Generell haben geschiedene Partner steuerlich zwei Möglichkeiten: Beim so genannten Realsplitting kann in der Regel der unterhaltspflichtige Mann bis zu 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen; die Frau muss dem aber zustimmen und ihren Unterhalt in der vom Mann geltend gemachten Höhe versteuern. Ohne Zustimmung können bis zu 7680 Euro pro Kalenderjahr als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht werden; diese bleiben bei der Frau unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Nach dem Münchner Urteil gelten beide Abzugsmöglichkeiten nur, wenn der Mann im jeweiligen Jahr auch gezahlt hat - bei einer Abfindung also nur ein einziges Mal.

1. Oktober 2008 - 12.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008


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