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Steuern sparen mit geschlossenen Fonds aus dem EU-Ausland - 1/1
vom 02.07.2009   |   2001 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Steuerrecht

Steuern sparen mit geschlossenen Fonds aus dem EU-Ausland

Seit 2009 gilt für Anleger grundsätzlich nur noch der Sparerfreibetrag von 801 Euro. Sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen höher, so erhält der Staat durch direkten Abzug eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Eine Ausnahme hiervon bilden Beteiligungen in Form von geschlossenen Fonds. Besonders interessant ist diese Anlageart aus steuerlicher Sicht bei Beteiligung an Fonds von EU-Ländern. Denn hier gilt meist aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerfreiheit nach inländischem Steuerrecht, es ist dann nur nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu besteuern. Eine Anrechnung der Einkünfte bei der Steuerprogression findet auch nicht statt. Derzeit sehen einige Länder wie zum Beispiel Großbritannien höhere Freibeträgeund/oder verhältnismäßig niedrige Steuersätze vor. Wer sich allerdings für eine derartige Anlageart entscheidet, sollte sich intensiv über wirtschaftliche und rechtliche Folgen beraten lassen. Wichtig: Ein Auslandsfonds ist meldepflichtig.

Wer die Frist zur Meldung seiner Beteiligung bei seinem Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe des Vordrucks BZSt-2 versäumt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit und riskiert mit der Verhängung eines Bußgelds nicht nur den erhofften Steuervorteil, sondern auch seinen Ruf des steuerehrlichen Bürgers bei den Finanzbehörden.

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