Steuern sparen: Werbungskosten, Betriebsausgaben und außergewöhnliche Belastungen

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Am Beispiel: Absetzbarkeit von Rechtsanwalts- und Notarkosten

Recht kostet Geld. Im besten Fall natürlich den Gegner. Oft entstehen aber Kosten, die niemand ersetzt, beispielsweise beim Hauskauf, der Vertragserstellung oder bei Prozessverlust. Dann stellt sich die Frage, ob diese Kosten im Rahmen in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

1. Allgemein: Werbungskosten, Betriebsausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Einer der wichtigsten Grundsätze des Steuerrechts ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Jeder soll nur auf das Steuern zahlen, was ihm tatsächlich zum Leben zur Verfügung steht. Deshalb können alle Aufwendungen, die kein Privatvergnügen betreffen, von der Steuer abgesetzt werden. In erster Linie sind dies Werbungskosten und Betriebsausgaben. Gemeint sind damit Ausgaben, die zur Erzielung von Einkommen aufgewendet werden, wie etwa Kosten für die Fahrt zur Arbeit, Kosten für berufliche Fortbildung, für Betriebsmittel, Werkzeuge usw..

Darüber hinaus mindern Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die Steuer. Was Sonderausgaben sind, listet u.a. § 10 EStG auf.

Außergewöhnliche Belastungen sind die letzte Möglichkeit der Steuerminderung bzw. des Ausgabenansatzes und in §§ 33 ff. EStG geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. "Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen" (Wortlaut § 33 EStG). Beispiel: Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht ersetzt.

2. Rechtsanwalts- und Notarkosten

Legt man dies zu Grunde, lässt sich daraus für die Absetzbarkeit von Rechtsanwalts- und Notarkosten schließen:

a) als Werbungskosten und Betriebsausgaben

Rechtsanwalt- und Notarkosten, die beruflich veranlasst sind, sind immer von der Steuer absetzbar. Beispiele: Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit (hier gelten aber viele Besonderheiten!), arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Erstellung eines Gesellschaftsvertrages und dessen Beurkundung beim Notar, Streit mit dem Mieter, Abmahnung des eigenen Onlineshops usw..

b) als Außergewöhnliche Belastungen

Bei allen sonstigen Streitigkeiten und Rechtsangelegenheiten käme eine steuermindernde Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Rechtsanwaltskosten eine besondere Belastung darstellten.

Hier spielt die eigentliche Musik des Themas:

War bis zum Ende 2012 das Thema mangels klarer gesetzlicher Regelung noch durch die (prinzipiell einen Anspruch ablehnende) Rechtsprechung bestimmt, sagt der seit Anfang 2013 geltende § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ganz klar: „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."

Begründet wird dies damit, dass Prozesskosten eben in den seltensten Fällen „zwangsläufig" und „außergewöhnlich" seien, was § 33 EStG aber voraussetze. Wer etwa einen zivilrechtlichen Vertrag schließe, tue dies in der Regel freiwillig. Komme es zu Schwierigkeiten im Vertragsverhältnis, sei dies weder dem Grunde nach außergewöhnlich. Es sei auch nicht außergewöhnlich, dass hieraus entstehende Ansprüche notfalls gerichtlich geltend gemacht würden. Habe der Steuerpflichtige dann die Prozesskosten zu tragen, realisiere sich nur ein allgemeines Risiko, dass mit jedem Zivilprozess verbunden sei und mit Erhebung der Klage bewusst eingegangen werde (vgl.: Blümich, EStG, KStG, GewStG, 121. Auflage 2014, § 33, RN 224).

Im Grundsatz gilt daher: Prozesskosten, egal ob in zivilgerichtlichen, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit nicht steuermindernd absetzbar. Ausnahmen aber: Umgangsrechtliche Streitigkeiten und Vaterschaftsprozesse, da diese wohl „lebensnotwendige Bedürfnisse" im Sinne des § 33 Abs. 2 S.4 EStG betreffen. Unklar ist noch, ob Scheidungskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen, wie das vor der neuen Gesetzeslage, also vor 2013, der Fall war.

Für Geldbußen, Geldstrafen und Auflagen nach § 153a StPO kommt ein Abzug nach § 33 EStG übrigens in keinem Fall in Betracht.

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