Steuerminderung bei Privatausgaben für Dienstwagen
AFP VOM 12.12.2007 | Nachrichten - Nachrichten | 3267 Aufrufe Mehr zum Thema:Bundesfinanzhof: Gegenrechnung aber nur mit Fahrtenbuch
Dienstwagen-Fahrer können private Ausgaben für das Auto steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie ein Fahrtenbuch führen, wie aus drei am Mittwoch bekannt gegebenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht. Wird die private Nutzung pauschal angesetzt, scheide eine solche Gegenrechnung dagegen aus. (Az: VI R 96/04, 57/06 und 59/06)
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, so wird der damit verbundene Vorteil als Arbeitslohn besteuert. Dabei können die Fahrer ein Fahrtenbuch führen, oder die private Nutzung wird pauschal mit einem Prozent des Neuwerts angesetzt.
In den drei entschiedenen Fällen mussten die Arbeitnehmer aber das Benzin selbst bezahlen oder bei der Anschaffung einen erheblichen Eigenanteil leisten. Diese Kosten wollten sie mit dem besteuerten Vorteil verrechnen. Das ist zulässig, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, urteilte der BFH. Dagegen stehe eine solche Verrechnung bei der so genannten Ein-Prozent-Regelung im Widerspruch zur beabsichtigten Pauschalierung.
12. Dezember 2007 - 11.21 Uhr
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