Aktuelle Steuervorteile durch frühere Betriebsverluste sind nicht mehr vererblich. Der so genannte Verlustvortrag geht nach einer am Mittwoch bekannt gegebenen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München nicht auf den Erben über. Der BFH gab damit seine 45 Jahre währende höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die neue Rechtsprechung erst für künftige Erbfälle. Betroffen sind insbesondere Einzelunternehmer und private Vermieter. (Az: GrS 2/04)
Beim Verlustvortrag werden die Verluste eines Geschäftsjahres mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet. Dadurch mindert sich in diesen Jahren die Einkommensteuer. Im konkreten Fall hatte ein Landwirt über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet. Der Sohn als Erbe wollte in den Folgejahren umgerechnet rund 45.000 Euro von seinen eigenen zu versteuernden Gewinnen abziehen. Das entsprach im Grundsatz auch der langjährigen Praxis und Rechtsprechung. Zur Begründung hatte der BFH bislang erklärt, die früheren Verluste seien sozusagen Teil des vererbten Hofes.
Diese Rechtsprechung gab der BFH nun auf. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Grundlage im Gesetz, stellten die Münchner Richter in ihrer ausführlichen Begründung fest. Die Einkommensteuer solle sich an der individuellen Leistungsfähigkeit bemessen. Damit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Weil diese neue Linie des BFH faktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, bestimmte der BFH erstmals in seiner Geschichte eine vertrauenschützende Übergangsregelung. Danach ist die neue Rechtsprechung erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Betroffen sind wie im konkreten Fall Einzelunternehmer, aber auch Bezieher von Miet- und Kapitaleinkünften, etwa die Erben eines Vermieters, der noch kurz vor seinem Tod in eine Grundrenovierung investierte.