Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
09.05.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Nachrichten » Vor Gericht » 
Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich
Seite 1 - AFP vom 12.03.2008

Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich

Bundesfinanzhof gibt 45-jährige Rechtsprechung auf

Aktuelle Steuervorteile durch frühere Betriebsverluste sind nicht mehr vererblich. Der so genannte Verlustvortrag geht nach einer am Mittwoch bekannt gegebenen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München nicht auf den Erben über. Der BFH gab damit seine 45 Jahre währende höchstrichterliche Rechtsprechung auf. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die neue Rechtsprechung erst für künftige Erbfälle. Betroffen sind insbesondere Einzelunternehmer und private Vermieter. (Az: GrS 2/04)

Beim Verlustvortrag werden die Verluste eines Geschäftsjahres mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet. Dadurch mindert sich in diesen Jahren die Einkommensteuer. Im konkreten Fall hatte ein Landwirt über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet. Der Sohn als Erbe wollte in den Folgejahren umgerechnet rund 45.000 Euro von seinen eigenen zu versteuernden Gewinnen abziehen. Das entsprach im Grundsatz auch der langjährigen Praxis und Rechtsprechung. Zur Begründung hatte der BFH bislang erklärt, die früheren Verluste seien sozusagen Teil des vererbten Hofes.

Diese Rechtsprechung gab der BFH nun auf. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Grundlage im Gesetz, stellten die Münchner Richter in ihrer ausführlichen Begründung fest. Die Einkommensteuer solle sich an der individuellen Leistungsfähigkeit bemessen. Damit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Weil diese neue Linie des BFH faktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, bestimmte der BFH erstmals in seiner Geschichte eine vertrauenschützende Übergangsregelung. Danach ist die neue Rechtsprechung erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Betroffen sind wie im konkreten Fall Einzelunternehmer, aber auch Bezieher von Miet- und Kapitaleinkünften, etwa die Erben eines Vermieters, der noch kurz vor seinem Tod in eine Grundrenovierung investierte.

12. März 2008 - 12.42 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2008




« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich


Partner
Christoph Weil, Duderstadt
hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Sozialhilferecht, Erbrecht, Familienrecht.
» Homepage» artikel lesen
Steuerrecht auf frag-einen-anwalt.de
Anwälte antworten auf Ihre Fragen zum Thema Steuerrecht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
»  Sitz Geschäftsführung durch Treuhänder beantwortet von RA Lehmann für €25
»  Brennereiordnung: Erwerb von Destilillen beantwortet von RA Fietkau für €25
»  verbleibender Verlustvortrag beantwortet von RA Hermes für €20
»  Grunderwerbsteuer bei Kauf durch Firma beantwortet von RA Joachim für €75
[weitere Antworten zu Steuerrecht]
[mehr über frag-einen-anwalt.de]
Alles zum Thema Steuerrecht
Steuerrecht: Nachrichten, Ratgeber, Diskussionsforen, Bücher, Rechtsberatung, Downloads & Co., Anwälte
[alles auf einer Seite]
Preisbrecher!
123recht.net Infobuero-direkt.de und 123recht.net liefern!
Der Online Shop für Büro- und Kanzleibedarf zu Spitzenpreisen.
...zum Shop
123recht.net Quickie

Wie sicher fühlen Sie sich in Deutschland?

 Sehr sicher
 Geht so
 Nicht sicher


Resultate

123Anwaltsvermittlung
Brauchen Sie Hilfe bei Ihrer Anwaltssuche? 123recht.net erleichtert Ihnen die Kontaktaufnahme. Unverbindlich, kostenlos! [mehr]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |