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Steuerliche Folgen aus Steuerstraftaten

Von 26.7.2006 | Ratgeber - Steuerrecht | 4277 Aufrufe
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Steuerhinterziehung, Abgabenordnung, Steuer, Steuerfahnung

Von Rechtsanwalt Henning Haarhaus

Im Besteuerungsverfahren erfolgt die Feststellung, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften in der Abgabenordnung. Es bedarf also keiner vorherigen strafrechtlichen Verurteilung des Täters. Damit der Staat hinterzogene Steuern einschließlich der Zinsen (und bei unterbliebener Steuererklärung auch der Verspätungszuschläge) nacherheben kann, unterliegen diese einem Sonderrecht: Hierzu gehört neben der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsverjährung auch die Haftung der Tatbeteiligten für hinterzogene Steuern.

Der Grundsatz im Strafprozessrecht, nach welchem aus dem Schweigen des Angeklagten keine für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen gefolgert werden dürfen, gilt im Steuerverfahren nicht. Ein Schweigen wird hier als Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen ausgelegt und führt nach neuerer und umstrittener Rechtsprechung zu einer Reduzierung des Beweismaßes zugunsten des Finanzamtes. Für die Feststellung des Steuertatbestandes genügt damit lediglich die – schlichte – Wahrscheinlichkeit, dass die von der Finanzverwaltung unterstellten Tatsachen vorliegen. Das Selbstbelastungsverbot soll im Steuerverfahren nur insoweit Geltung haben, dass gegen einen Steuerpflichtigen, der sich auf sein strafrechtliches Schweigerecht beruft, keine Zwangsmittel eingesetzt werden dürfen.

Im Ergebnis können also für den Steuerpflichtigen nachteilige Schätzungen ergehen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass durch überzogene Schätzungen im Steuerverfahren das Schweigerecht im Strafverfahren faktisch ausgehöhlt wird. Die Rechtsprechung erkennt daher in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot für die im Steuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse an, falls eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Ähnlich liegt die Rechtslage bei der Steuererklärungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung selbst dann strafbar ist, wenn der Steuerpflichtige mit einer korrekten Steuererklärung eine Spur zu seinen unrichtigen Steuererklärungen in der Vergangenheit legen würde. Der Schutz vor Selbstbelastung rechtfertigt es nicht, durch unrichtige Steuererklärungen neues Unrecht zu schaffen. Auch hier ist also eine strafbefreiende Selbstanzeige geboten. Wo dies nicht möglich ist, greift ein strafrechtliches Verwertungsverbot.

Wegen des Nebeneinanders von Besteuerungs- und Strafverfahren, welches durch die Zuständigkeit der Steuerfahndung für beide Bereiche noch verschärft wird, ist es dringlich zu empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Der Steuerberater ist hier der falsche Ansprechpartner, weil er sich trotz seiner Verschwiegenheitspflicht strafbar machen würde, wenn er im nächsten Jahr wider besseres Wissen eine falsche Steuererklärung fertigt.

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