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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
8.2.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1426 Aufrufe
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Steuerhinterziehung, Selbstanzeige

Der im Strafrecht tätige Münchner Anwalt Volker Dembski informiert nachfolgend über die Voraussetzungen für die Erlangung von Straffreiheit durch Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sind Steuervorteile bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, tritt die Straffreiheit nur ein, wenn der Steuerstraftäter die hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung möglicherweise begangene nichtsteuerliche Straftaten werden von der Vergünstigung des § 371 AO nicht erfasst. Gleiches gilt für andere Steuervergehen.

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Rechtsanwalt
Volker Dembski
München

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht

Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Sie muss jedoch alle Angaben umfassen, die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden. Wenn der Steuerpflichtige nicht über die notwendigen Zahlen verfügt, die für die Erstattung einer Selbstanzeige notwendig sind, kann diese auch in Stufen erfolgen. Adressat der Selbstanzeige ist das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. Neben der Berichtigung der Angaben und der fristgemäßen Nachentrichtung der Steuer ist für eine wirksame Selbstanzeige weiterhin erforderlich, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint, dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.

Erschienen ist der Amtsträger auch dann, wenn er den Steuerstraftäter nicht antrifft und sich nach Erklärung seines Auftrages mit der Mitteilung entfernt, nach Rückkehr des Steuerpflichtigen wiederzukommen. Bei der Außenprüfung ist das Erscheinen aber nur im Umfang der Prüfungsanordnung gegeben. Die Abgabe der Akten von der Betriebsprüfungsstelle an die Strafsachenstelle stellt in der Regel nur eine Vorbereitungshandlung dar und ist nicht mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gleichzusetzen. Eine Tatentdeckung liegt erst dann vor, wenn durch die Kenntnis von der Tat eine solche Lage geschaffen wird, die bei vorläufiger Bewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ergibt.

Im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige ist zwischen Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zehn Jahre. Die Fristen können sich durch Unterbrechungsmaßnahmen verlängern. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Es ist daher denkbar, dass die Steuerhinterziehung zwar verjährt ist, bei einer Selbstanzeige aber gleichwohl die hinterzogenen Steuern noch festgesetzt werden können und dann auch entrichtet werden müssen.

Weiterhin ist zu beachten, dass hinterzogene Steuer zu verzinsen sind. Der Zinslauf beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkürzung oder Erlangung des Steuervorteils und beträgt 6 % der hinterzogenen Steuer jährlich.

Einem aktuellen Gesetzesentwurf zufolge sollen künftig die Voraussetzungen für die Erlangung von Straffreiheit durch Selbstanzeige verschärft werden.

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